Oberlandesgericht Düsseldorf, 2024-11-28, 2 U 31/24

2 U 31/24Tribunale superiore28 nov 2024

Regest

1. Im Prozess des Berechtigten gegen den Nichtberechtigten auf Übertragung des Patents muss grundsätzlich der Klĭger darlegen und beweisen, dass er bzw. der Erfinder, von dem er sein Recht ableitet, der Urheber der konkret angemeldeten Lehre war. Nur wenn feststeht, dass der auf Abtretung der Rechte Klagende Kenntnis von der streitigen Erfindung hatte, dem Anmelder vor der Anmeldung Kenntnis vom Gegenstand der Erfindung vermittelte und der Anmelder im Anschluss daran die Erfindung zum Patent anmeldete, ist es Sache des Patentanmelders, die Umstände, aus denen eine von ihm behauptete Doppelerfindung hergeleitet werden sollen, eingehend zu substantiieren (vgl. BGH, GRUR 2001, 823, 825 – Schleppfahrzeug). 2. Ob eine in der mündlichen Verhandlung vor dem Streitgericht getroffene Vereinbarung über das auf die Vindikation nicht deutscher Schutzrechte anwendbare Recht als nachträgliche Rechtswahl im Sinne von Art. 14 Abs. 1 a) Rom II-VO wirksam ist, ist im Hinblick auf den Rechtswahlausschluss in Art. 8 Abs. 3 Rom II-VO zweifelhaft.

Testo completo

Oberlandesgericht Düsseldorf — 2 U 31/24 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2024-11-28

Aktenzeichen: 2 U 31/24

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2024:1128.2U31.24.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2. Zivilsenat

Leitsätze

Im Prozess des Berechtigten gegen den Nichtberechtigten auf Übertragung des Patents muss grundsätzlich der Klĭger darlegen und beweisen, dass er bzw. der Erfinder, von dem er sein Recht ableitet, der Urheber der konkret angemeldeten Lehre war. Nur wenn feststeht, dass der auf Abtretung der Rechte Klagende Kenntnis von der streitigen Erfindung hatte, dem Anmelder vor der Anmeldung Kenntnis vom Gegenstand der Erfindung vermittelte und der Anmelder im Anschluss daran die Erfindung zum Patent anmeldete, ist es Sache des Patentanmelders, die Umstände, aus denen eine von ihm behauptete Doppelerfindung hergeleitet werden sollen, eingehend zu substantiieren (vgl. BGH, GRUR 2001, 823, 825 – Schleppfahrzeug).

Ob eine in der mündlichen Verhandlung vor dem Streitgericht getroffene Vereinbarung über das auf die Vindikation nicht deutscher Schutzrechte anwendbare Recht als nachträgliche Rechtswahl im Sinne von Art. 14 Abs. 1 a) Rom II-VO wirksam ist, ist im Hinblick auf den Rechtswahlausschluss in Art. 8 Abs. 3 Rom II-VO zweifelhaft.

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das am 30.06.2023 verkündete Urteil der 4b Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind für die Beklagten wegen ihrer Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 9.850.000,- EUR festgesetzt.

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