Oberlandesgericht Düsseldorf, 2024-08-08, 7 St 4/24

7 St 4/24Tribunale superiore8 ago 2024

Testo completo

Oberlandesgericht Düsseldorf — 7 St 4/24 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2024-08-08

Aktenzeichen: 7 St 4/24

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2024:0808.7ST4.24.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 7. Strafsenat

Tenor

Der Angeklagte wird wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland in 20 Fällen jeweils in Tateinheit mit Zuwiderhandlung gegen ein Bereitstellungsverbot eines unmittelbar geltenden Rechtsaktes der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union, der der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

zwei Jahren und neun Monaten

verurteilt.

Er hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

Angewendete Vorschriften: § 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Satz 1, § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2, § 52, § 53 Abs. 1 StGB, § 18 Abs. 1 Buchst. a Variante 8 AWG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 vom 27. Mai 2002 und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 632/2013 der Kommission der Europäischen Union vom 28. Juni 2013

Gründe:

(abgekürzt nach § 267 Abs. 4 StPO)

Dem Urteil liegt keine Verständigung nach § 257c StPO zugrunde.

  1. Persönliche Verhältnisse des Angeklagten
  2. a) Der 00-jährige Angeklagte, der kosovarischer Staatsangehöriger ist, wurde als fünftes und letztes Kind seiner im Jahr 1985 aus dem Kosovo nach Deutschland eingewanderten Eltern in A. geboren. Dort wuchs er zusammen mit seinen Geschwistern im elterlichen Haushalt auf. Seine Mutter arbeitet im Einzelhandel. Sein als Handwerker tätiger Vater, zu dem der Angeklagte eine sehr enge Bindung hatte und den er vor dessen Tod über mehrere Monate pflegte und betreute, verstarb am 00.00. 2022.

b) Nach der Grundschule besuchte der Angeklagte bis zur neunten Klasse eine Realschule. Im Jahr 2012 wechselte er auf eine Berufsbildende Schule, auf der er zwei Jahre später den Realschulabschluss erlangte. Anschließend besuchte er eine Berufsschule mit der Fachrichtung Sozialassistenz, die er, da er kein Interesse an dem Schwerpunktthema gefunden hatte, im Jahr 2015 ohne einen weiteren Abschluss verließ. Auch nach einem weiteren Berufsvorbereitungsjahr trat der Angeklagte keine Ausbildung an, sondern arbeitete für einen Sicherheitsdienst und als Interviewer für ein Institut für angewandte Sozialwissenschaft. Ehrenamtlich war er zudem für den Verein al Rahma tätig und leitete unter anderem Spendengelder für Brunnenbauprojekte in Afrika weiter. Von Mai 2021 bis Juni 2022 bezog der Angeklagte Leistungen von der Bundesagentur für Arbeit. Im August 2022 begann er eine Ausbildung zum Kaufmann für Büromanagement, die er aufgrund seiner Inhaftierung im hiesigen Verfahren Ende Mai 2023 jedoch nicht abschließen konnte.

c) Der Angeklagte, der heute den sogenannten Islamischen Staat (IS) als Terrororganisation ablehnt und sich von diesem ausdrücklich distanziert, ist Muslim und praktiziert den islamischen Glauben seit mindestens sechs Jahren auch aktiv. Schon zuvor brachte er sich in seiner muslimischen Glaubensgemeinschaft ein und unterstützte den Imam seiner Stammmoschee im Jahr 2015 dabei, ein Seminar abzuhalten, das „Das Übel der al Khawarij und die Gefahr dieser Gruppierung“ zum Thema hatte.

d) Am 28. Januar 2023 heiratete der Angeklagte die vier Jahre ältere B. nach islamischem Ritus. Bis zu seiner Inhaftierung bewohnte der Angeklagte, der keine Kinder hat, die zweite Etage seines Elternhauses in A.

  1. Der Angeklagte ist wie folgt rechtskräftig vorbestraft:

a) Mit Strafbefehl des Amtsgerichts A. vom 29. August 2018 wurde er wegen Verstoßes gegen das Pflichtversicherungsgesetz zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu zunächst je 15 € verurteilt; auf den auf die Tagessatzhöhe beschränkten Einspruch des Angeklagten wurde die Tagessatzhöhe mit Beschluss des Amtsgerichts vom 29. Oktober 2018, rechtskräftig seit dem 12. November 2018, auf 10 € herabgesetzt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Angeklagte am 24. Mai 2018 in C. ein Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr führte, obwohl er wusste, dass für dieses zur Tatzeit kein Haftpflichtversicherungsvertrag bestand. Die Strafe ist erledigt, nachdem der Angeklagte die Geldstrafe gezahlt hat.

b) Ebenfalls mit Strafbefehl des Amtsgerichts A. vom 7. April 2022 wurde der Angeklagte wegen einer am 14. Dezember 2021 ausgesprochenen Beleidigung - er veröffentlichte im Internet eine Rezension, in der er über einen Beschäftigten der Kreisverwaltung D. schrieb, dieser „zigeuner(e) hochmütig durch die Gegend“ - zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen von zunächst 25 € verurteilt; auf den Einspruch des Angeklagten wurde die Höhe des Tagessatzes mit Urteil des Amtsgerichts vom 12. Januar 2023, rechtskräftig seit dem gleichen Tage, auf 20 € reduziert. Nach Zahlung von 300 € wurde die Strafe im Wege der Ersatzfreiheitsstrafe in der Zeit vom 26. Januar bis zum 9. Februar 2024 vollstreckt und ist erledigt.

  1. Der am 31. Mai 2023 festgenommene Angeklagte befindet sich seit dem 1. Juni 2023 in dieser Sache in Untersuchungshaft.

  2. Feststellungen zur Sache

  3. Die Vereinigung „Islamischer Staat“, die Situation in den Lagern F.und Roj und Auftrag zur Gefangenenunterstützung

  4. Die ausländische terroristische Vereinigung „Islamischer Staat“ Der IS ist eine von der islamischen Glaubensrichtung der Sunniten dominierte Organisation mit militant-fundamentalistischer Ausrichtung, die es sich zum Ziel gesetzt hat, durch bewaffneten Kampf einen zumindest das Gebiet des heutigen Irak, Syrien, Libanon, Jordanien und Israel umfassenden „Gottesstaat“ zu errichten. Teil des bewaffneten Kampfes ist die Destabilisierung bestehender Ordnungen durch terroristische Anschläge. Wer sich den Ansprüchen der Organisation entgegensetzt, wird als „Feind des Islams“ angesehen. Die Tötung solcher „Feinde“ oder ihre Einschüchterung durch Gewaltakte stellt für den IS ein legitimes Mittel des Kampfes dar.

Hervorgegangen ist der IS aus der im Jahr 2000 im Irak gegründeten „al-Qaida im Zweistromland“, die ebenfalls bereits Anschläge mit dem Ziel der Destabilisierung des irakischen Staates verübte. Im Jahr 2006 gab sich die Organisation den Namen „Islamischer Staat im Irak“ (ISI) und erhob den Anspruch, einen eigenen sunnitischen Staat aufzubauen. Nach dem Abzug der amerikanischen Truppen aus dem Irak Ende 2011 erstarkte die mittlerweile von Abu Bakr al-Baghdadi geführte Gruppe. Um in den 2011 ausgebrochenen syrischen Bürgerkrieg eingreifen zu können, gründeten syrische Mitglieder des ISI auf Veranlassung al-Baghdadis die „Jabhat an-Nusra li-Ahl ash-Sham“ (Nusra-Front) als dessen syrische Teilgruppe.

Ausgangspunkt für den Bürgerkrieg in Syrien waren die seit Februar 2011 aus sozialen und religiösen Gründen stattfindenden Proteste gegen das von der religiösen Minderheit der Alawiten dominierte Regime des Präsidenten Baschar al-Assad in den überwiegend von Sunniten besiedelten Teilen des Landes, die sich nach gewaltsamer Unterdrückung durch die Regierung bis Ende des Jahres 2011 zu einem bewaffneten Aufstand entwickelten, der keiner zentralen Führung unterstand. Die Aufständischen bildeten örtliche Verbände, die auch nach Ausrufung der oppositionellen Freien Syrischen Armee (FSA) im Juli 2011 nicht einheitlich kontrolliert wurden. Im Jahr 2012 waren weite Teile Syriens von dem Aufstand erfasst. Es kam dabei auch zu gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen den aufständischen Gruppen, die versuchten, die militärischen Stützpunkte der Regierung im Osten, Norden und im Zentrum des Landes einzunehmen. Im Verlauf des Bürgerkriegs erstarkten insbesondere islamistisch-salafistisch ausgerichtete Gruppen, darunter auch die Nusra-Front, die bis Ende 2012 zu einer der wichtigsten aufständischen Gruppierungen in Syrien geworden war. Im Jahr 2013 gelang es dem syrischen Regime seine Position zu konsolidieren.

Um dem ISI die Kontrolle über die Nusra-Front zu sichern, rief al-Baghdadi am 8. April 2013 den „Islamischen Staat im Irak und Großsyrien“ (ISIG, auch „Islamischer Staat im Irak und in Syrien“ [ISIS], arabisch „ad-Daula al-Islamiya fi l-Iraq wa-sh-Sham“) aus, der aus beiden Gruppen, dem ISI und der Nusra-Front, bestehen sollte. Deren Führer Abu Muhammad al-Jaulani lehnte eine Unterstellung unter al-Baghdadis Kommando indes ab. Auch das Eingreifen von Aiman az-Zawahiri, dem Nachfolger Bin Ladens als al-Qaida-Führer in Pakistan, führte nicht zu einer Lösung des Konflikts. Der ISIG verweigerte sich dessen Anweisungen und übernahm im Frühsommer 2013 mit ehemaligen, zu ihm übergelaufenen Truppen der Nusra-Front eine Reihe von deren Stützpunkten im Norden und Osten Syriens. Insbesondere im Herbst 2013 kam es zu bewaffneten Auseinandersetzungen mit Kämpfern anderer Rebellenorganisationen, darunter auch der Nusra-Front. Im Januar 2014 wurde der ISIG aus der al-Qaida ausgeschlossen. Im Sommer 2014 erzielte die Vereinigung im Irak größere Geländegewinne und nahm im Juni 2014 auch Mossul ein. Daraufhin proklamierte die Organisation - nunmehr insgesamt ohne räumliche Begrenzung - den „Islamischen Staat“ und rief al-Baghdadi zum Kalifen aus. Eine anschließende, gegen die Nusra-Front und die syrische Armee gerichtete Offensive brachte dem IS erhebliche Geländegewinne, sodass er ab Juni/Juli 2014 ein zusammenhängendes Gebiet in Ostsyrien und dem Nordwestirak kontrollierte.

Die Anzahl der Kämpfer war bereits im Jahr 2013 auf rund 10.000 bis 20.000 Mann angewachsen und nahm bis Anfang 2016 auf etwa 20.000 bis 30.000 zu. Dabei verzeichnete der IS - insbesondere nach Ausrufung des Kalifats - einen starken Zustrom ausländischer, auch aus Deutschland anreisender Kämpfer.

Abu Bakr al-Baghdadi stand seit dem Jahr 2011 bis zu seinem Tod im Oktober 2019 an der Spitze der hierarchisch gegliederten Organisation und hatte die ideologische Führung inne. Widerständen begegnete er gewaltsam, etwa durch Säuberungsaktionen gegen interne Gegner. Zum weiteren Führungszirkel gehörten sein Stellvertreter sowie jeweils ein Kommandeur für Syrien und für den Irak. Als Entscheidungsorgan bestand ferner ein Schura-Rat für grundlegende Fragen, wie etwa die Nachfolge des Emirs/Kalifen. Daneben gab es Komitees („Ministerien“) für Religionsangelegenheiten, Militär, Sicherheit und Nachrichtengewinnung, Finanzen, Aufsicht über die Provinzverwaltung sowie Medienarbeit. Für „Provinzen“ des IS wurden Kommandeure ernannt, die al-Baghdadi unterstanden. In eroberten Gebieten wurden jeweils eine rudimentäre Verwaltung sowie ein eigenes Gerichtswesen eingerichtet. Überdies existierte ein ausgeprägter Geheimdienst, der innerhalb der Organisation parallel neben sonstigen Strukturen organisiert war.

Der IS verlangte von männlichen Mitgliedern regelmäßig die Absolvierung einer militärischen Ausbildung in speziellen Ausbildungslagern. Nach der Absolvierung der Grundausbildung erfolgten die Zuteilung der IS-Rekruten zu einer Kampfeinheit („Katiba“) und die Ausstattung mit einem Sturmgewehr, üblicherweise einer AK 47, nebst Munition. Die Kämpfer erhielten von der Organisation eine zum Lebensunterhalt notwendige Versorgung und einen Sold. Darüber hinaus rekrutierte der IS in den von der Vereinigung eroberten Gebieten gezielt und systematisch Kinder und Jugendliche, um sie in Lagern der Vereinigung auszubilden. Dies entsprach dem seit der Ausrufung des Kalifats veränderten Selbstbild der Vereinigung, die sich nicht mehr als bloße bewaffnete Gruppe, sondern als Staat begriff, der künftige Generationen von „Mudschahidin“ genannten Kämpfern für sein Staatswesen heranzieht. Diese Praxis fand ihre Entsprechung wiederum in der seit Sommer 2014 verfolgten propagandistischen Außendarstellung der Organisation, die nicht mehr primär um Kämpfer warb, sondern nun auch ganze Familien einschließlich Frauen und Kindern anziehen wollte, um in dem neu errichteten „Staat“ zu leben. Damit einher ging die Botschaft, dass der IS diese Kinder im Sinne der Vereinigung erziehen und bilden sowie die Jungen auch zu Kämpfern formen würde. Dementsprechend führten die angeworbenen Frauen den Haushalt, erzogen die Kinder im Sinne der IS-Ideologie und rekrutierten aktiv im Ausland Mitglieder und Unterstützer über soziale Medien. Sie erhielten teilweise - vor allem durch ihre Ehemänner - selbst Waffentraining und bedienten das „Spitzelsystem“ des IS.

Die Organisation finanzierte sich im Wesentlichen durch den Verkauf von Öl, lokale Steuern und Schutzgelder, Kriegsbeute, Lösegelder sowie Spenden aus dem Ausland.

Der IS nutzte ebenso wie zuvor der ISIG als Erkennungszeichen in Anlehnung an das Logo der irakischen al-Qaida den weißen Kufi-Schriftzug „Es gibt keinen Gott außer Gott“ in arabischer Sprache und darunter das Mohammed zugeschriebene weiße „Prophetensiegel“ mit den arabischen Worten für „Gott, Prophet, Mohammed“ auf schwarzem Grund, teils ergänzt um den Organisationsnamen. Er betrieb eine mehrsprachige Öffentlichkeitsarbeit mit modernen Mitteln, insbesondere durch eigene Medienstellen. Dabei ging es ihm darum, die eigene Macht zu demonstrieren und dadurch Gegner einzuschüchtern, Anhänger zu rekrutieren sowie den Anspruch eigener Staatlichkeit zu unterstreichen. Zu diesem Zweck veröffentlichte er im Internet unzählige Videos mit brutalen Hinrichtungen.

Spätestens seit der Proklamation des IS im Juni 2014 wurden andere Organisationen, Gruppierungen, Emirate und Provinzen in den vom IS kontrollierten Gebieten nicht mehr als legitim angesehen. Die Muslime weltweit und die Kämpfer anderer Gruppierungen wurden aufgefordert, al-Baghdadi Gehorsam zu leisten. Die Organisation erhob damit den Führungsanspruch innerhalb der globalen Dschihad-Bewegung. Seit dem Jahr 2014 wurden durch Anhänger des IS in dessen Namen auch in der westlichen Welt Anschläge mit vielen Todesopfern - besonders häufig in Europa - begangen. So übernahm der IS etwa für Anschläge in Paris, Brüssel und Berlin die Verantwortung.

Mit der militärischen Offensive der Vereinigten Staaten und ihrer Verbündeten sowie Russlands gegen den IS ab Herbst 2015 büßte dieser die meisten Formen seiner „staatlichen“ Verfasstheit ein und musste hohe Verluste an Kämpfern verzeichnen, während zugleich Anhänger mit ihren Familien das Territorium des IS fluchtartig verließen. Von Herbst 2017 bis März 2019 konzentrierte sich der IS mit letzten, vor allem im Bereich des mittleren Euphrats und im Südosten von Deir ez-Zor - und der in diesem Gouvernement liegenden Kleinstadt Mayadin - erbittert kämpfenden Truppen auf die Verzögerung einer Kapitulation. Im März 2019 galt der IS - nach der Einnahme des von seinen Kämpfern gehaltenen ostsyrischen Baghuz - sowohl im Irak als auch in Syrien als militärisch besiegt. Damit brach das territoriale Kalifat des IS mit quasi staatlichen Strukturen zusammen. Weitere Rückschläge erlitt die Vereinigung durch die Tötung ihres Anführers Abu Bakr al-Baghdadi und ihres offiziellen Sprechers in der Nacht vom 26. auf den 27. Oktober 2019 im Rahmen einer US-amerikanischen Militäraktion in der syrischen Provinz Idlib.

Trotz des Zusammenbruchs des Kalifats war der IS als militant-dschihadistische und international agierende Organisation nicht vollständig zerstört. Vielmehr verblieb die Vereinigung unter Aufrechterhaltung ihrer ideologischen Ausrichtung in der Folgezeit in ihrem Kerngebiet Syrien/Irak, insbesondere in der syrisch-irakischen Grenzregion sowie der syrischen Wüste. Auch passte sich der IS an die veränderten Rahmenbedingungen an: So benannte er kurz nach der Tötung der beiden Führungspersonen einen neuen Sprecher und einen neuen Emir, setzte seine Propagandatätigkeiten fort und operierte zunehmend aus dem Untergrund heraus. Schätzungen zufolge verfügt er im Kerngebiet weiterhin über 4.000 bis 6.000 aktive Kämpfer. In den Jahren 2019 bis 2021 verübte er mehrere tausend terroristische Anschläge in Syrien und im Irak in Form von Sturm- und Raketenangriffen sowie Selbstmord- und Sprengstoffanschlägen. Derartige militärische Operationen führte er auch in Somalia, Ägypten/Sinai, Jemen, Nigeria, Tschad und Burkina Faso aus. Daneben nahm er gezielt Tötungen und Hinrichtungen von Einzelpersonen wie beispielsweise sunnitischen Stammesältesten, Kämpfern der Syrian Democratic Forces und solchen des syrischen Regimes vor.

Der IS ist auch weiterhin in der Provinz Idlib aktiv. So gelang es der Vereinigung Ende Dezember 2017 nach tagelangen Kämpfen mit der Hai´At Tahrir Al-Sham (HTS), die in dieser Provinz militärisch, wirtschaftlich und politisch stark vertreten war, dort mehrere Dörfer einzunehmen. In den Jahren 2018 bis 2021 folgten zahlreiche Kämpfe zwischen beiden Gruppierungen, ohne dass der IS aus der von der HTS kontrollierten Region vollständig verdrängt werden konnte.

  1. Die Situation in den Lagern F.und Roj Die im Zuge der Niederlage des IS im März 2019 in kurdische Gefangenschaft geratenen (männlichen) IS-Kämpfer wurden in verschiedenen Gefängnissen in Nordsyrien inhaftiert. Die weiblichen IS-Angehörigen wurden mit ihren Kindern vor allem in die unter autonomer kurdischer Verwaltung stehenden - seit der Niederlage des IS erheblich überbelegten - Internierungslager F.und Roj im Nordosten Syriens verbracht. Allein in F.hielten sich nach der Niederlage des IS mehr als 70.000 Menschen auf.

Bei dem Lager F.handelt es sich um eine Zeltstadt, in der auch wegen der erheblichen Überbelegung teilweise schwierigste humanitäre Bedingungen herrschten und die Insassen nur notdürftig vor den Witterungsbedingungen, große Hitze im Sommer und Kälte im Winter, geschützt wurden. Während die Insassen syrischer und irakischer Herkunft in dem Hauptteil des Lagers untergebracht waren, wurden die aus dem (sonstigen) Ausland stammenden Frauen - aufgrund der räumlichen Nähe zur letzten IS-Bastion Baghuz insbesondere die zahlreichen Familienangehörigen der IS-Kämpfer - in dem sogenannten Annex interniert. Dies ist ein von dem übrigen Lager durch einen Zaun abgetrennter Bereich mit mehreren tausend Internierten, denen es nicht erlaubt ist, das Lager zu verlassen oder den Hauptteil des Lagers ohne Begleitung der Wachen zu betreten. Allerdings war es möglich, einzelne Personen aus dem Lager freizukaufen oder auszuschleusen, indem diese - nach Bestechung der Wachen - aus dem Lager geschmuggelt wurden. Während die Preise für einen derartigen Freikauf anfangs noch im mittleren vierstelligen US-Dollarbereich lagen, stiegen sie später auf eine niedrige fünfstellige Summe.

Bei den im Annex internierten Frauen ging die kurdische Lagerverwaltung von einer erhöhten IS-Affinität und auch von einer erhöhten Gefahr von Befreiungsversuchen von außerhalb aus. Tatsächlich befanden sich im Annex zahlreiche weiterhin IS-loyale Frauen, die auch nach der militärischen Niederlage des IS in Baghuz an der IS-Ideologie nach außen erkennbar festhielten und ihre Treue zu dessen Anführer demonstrativ zur Schau trugen. Die Kinder dieser Frauen wurden auf der Grundlage der IS-Ideologie erzogen und vom IS als eine zukünftige Kämpfergeneration betrachtet. Begünstigt durch die unzureichende Sicherheitslage gelang es den linientreuen Frauen zudem jedenfalls teilweise, die Kontrolle über das Innere des Annexes zu bewahren und IS-Strukturen aufzubauen. Hierzu stellten sie eine lagerinterne Religionspolizei nach dem Vorbild der „Hisba“ auf, die über die Einhaltung der Kleider- und Verhaltensvorschriften des IS wachte und gegen Abweichlerinnen mit Gewalt vorging.

Neben dem Lager F.betrieb die kurdische Verwaltung das Lager Roj, das ebenfalls als Zeltstadt aufgebaut und in zwei Bereiche unterteilt ist. Zur Entlastung des Lagers F.wurde Roj im Sommer 2020 um einen vom restlichen Lager abgetrennten Teil erweitert, in dem insbesondere IS-Anhängerinnen und deren Kinder untergebracht wurden. Auch im Lager Roj wurde durch radikalisierte Bewohnerinnen, die die IS-Strukturen aufrechterhalten, die Ideologie des IS verbreitet und Druck auf Andersdenkende ausgeübt.

  1. Allgemeiner Auftrag des IS zur Unterstützung in Gefangenschaft befindlicher Mitglieder Die Lage der inhaftierten und internierten IS-Angehörigen stellte ein regelmäßig wiederkehrendes Propagandamotiv des IS dar, der zu deren Unterstützung und Befreiung aufrief und die inhaftierten Mitglieder der Organisation als potentiellen Rekrutierungspool ansah. Ab Herbst 2019 nahm die IS-Führung die Inhaftierung von IS-Mitgliedern insbesondere in den Gefängnissen und Internierungslagern in Nordsyrien in den Blick; den „gefangenen Schwestern" versicherte sie, dass ihre „Brüder in allen Provinzen“ bereit seien, sie unter Einsatz ihres Lebens zu befreien. IS-Sprecher riefen mehrfach zur Befreiung der Gefangenen auf. Die Unterstützer- und Sympathisantenszene startete zudem Spendenkampagnen für die internierten IS-Frauen und Kinder, um diesen durch einen Freikauf die Flucht zu ermöglichen oder um deren äußerst schwierige Lebensbedingungen in den Lagern zu verbessern. Auch von den internierten IS-Mitgliedern selbst und von weiteren IS-Mitgliedern in Syrien wurden derartige Sammlungskampagnen gestartet und über die sozialen Medien verbreitet.

  2. Tathandlungen des Angeklagten (Fälle II. 1. bis II. 20. [C1 bis C20 der Anklageschrift]) Spätestens am 25. November 2020 entschloss sich der mit dem IS jedenfalls im Tatzeitraum sympathisierende Angeklagte, von Deutschland aus den IS zu stärken, indem er Sammlungskampagnen des IS-Mitglieds E. zugunsten von Frauen, die - wie der Angeklagte wusste - dem IS angehörten und in den Flüchtlingslagern F. und G. interniert waren oder sich in Syrien hauptsächlich im Raum Idlib aufhielten und für die finanzielle Unterstützung weiterer in Syrien befindlicher IS-Angehöriger, förderte. Die von März 2019 bis Juli 2020 im Lager F. internierte gesondert Verfolgte E. betrieb - wie der Angeklagte ebenfalls wusste - eigene Telegram-Kanäle, neben dem Kanal „H.“ unter anderem den Kanal „J.", später umbenannt in „K.“, mit denen sie zunächst aus dem Lager heraus und nach ihrer Flucht sodann aus einer Stadt in der Nähe von Idlib zu Spenden für den Freikauf von dem IS zugehörigen Internierten des Lagers F. aufrief. Auf diese Kanäle war der Angeklagte gestoßen, als er aktiv nach einer Möglichkeit suchte, die in den Lagern internierten Insassinnen zu unterstützen.

In dem Bestreben, den Internierten, die er unbeschadet ihrer IS-Mitgliedschaft als „Geschwister“ ansah, die es zu unterstützen galt, zu helfen und E. bei ihrem Tun zu unterstützen, nahm er Kontakt zu dieser auf und bot ihr seine Hilfe an. In Abstimmung mit E. erklärte er sich vor dem oder am 25. November 2020 bereit, Spendengelder für diese entgegenzunehmen und ihr über Mittelspersonen zuzuleiten. Für die Entgegennahme der Spenden stellte er ihr seine Girokonten und in einem Fall einen sogenannten Moneypool des Finanzdienstleisters PayPal zur Verfügung; für Bargeldspenden nannte er ihr seine Postanschrift. Die bei ihm eingegangenen Spendengelder leitete er über Mittelspersonen an E. weiter. Diese verfügte über die Gelder, indem sie diese entweder selbst verteilte oder direkt den designierten Spendenempfängern, allesamt IS-Angehörige, zuleitete.

Aus den gleichen Motiven bot der Angeklagte auch dem IS-Mitglied L., das als solches - wie er jedenfalls vor der ersten Transaktion an sie wusste - ebenfalls Spendengelder für den IS einwarb, seine Unterstützung an, um damit ihre Aktivitäten in Syrien für den IS zu fördern.

L. hielt sich zu dieser Zeit in der syrischen Stadt M. in der Provinz N. auf und war in dort verdeckt aktive IS-Strukturen eingebunden. Im Juni 2021 eröffnete sie den von dem Angeklagten abonnierten Telegram-Kanal „O.“, über den sie Spenden einwarb für einen Freikauf in den Lagern F. und G. internierter IS-Angehöriger beziehungsweise zur Verbesserung der Lebenssituation dieser Gefangenen in den Lagern. Ab April 2022 betrieb L. einen weiteren Telegram-Kanal mit der Bezeichnung „P.“, über den sie ebensolche Spendenaufrufe tätigte sowie IS-Propaganda veröffentlichte. Auch gegenüber L. erklärte sich der Angeklagte spätestens am 5. Juli 2021 bereit, für diese über seine Girokonten und per Post Spendengelder entgegenzunehmen und ihr zuzuleiten. Über die von dem Angeklagten über Mittelspersonen an sie weitergeleiteten Gelder verfügte L., indem sie diese entweder selbst verteilte oder direkt den designierten Spendenempfängern, wiederum allesamt IS-Angehörige, zuleitete.

Im Rahmen ihrer jeweiligen Zusammenarbeit unterrichtete der Angeklagte E. und L. über die einzelnen Einzahlungen und Transfers häufig und detailliert und stimmte mit ihnen die einzelnen Schritte ab, etwa wie lange der Moneypool noch für Spenden offengehalten oder für einen Transfer noch zugewartet werden sollte. Dem Angeklagten war jeweils bewusst, dass er durch die Annahme und Weiterleitung der von E. und L. eingeworbenen Gelder eine Ausschleusung von IS-Frauen aus der Haft oder deren Freikauf finanzierte beziehungsweise IS-Mitgliedern ein Leben entsprechend den Vorgaben des IS und unter fortwährender Zugehörigkeit zu der Vereinigung ermöglichte; dies nahm er zumindest billigend in Kauf.

Im Zusammenhang mit den Spendenkampagnen der E. und in Abstimmung mit ihr veranlasste der Angeklagte im Zeitraum von November 2020 bis September 2021 erfolgreich die Weiterleitung von ihm entgegen genommener Gelder in insgesamt 13 Fällen (Fälle II.1. bis II.11., II.15., II.18. [C1 bis C13 der Anklageschrift]). In sieben dieser Fälle (Fälle II.1. bis II.5; II.7.; II.11. [C1 bis C5, C7, und C11 der Anklageschrift]) überwies der Angeklagte das Geld zunächst an die frühere Mitangeklagte Q., die es, wie der Angeklagte wusste, über Mittelspersonen in der Türkei an E. weiterleitete, in den übrigen sechs Fällen leitete er übersandte Spendengelder über Mittelspersonen in der Türkei an E. weiter (Fälle II.6., II.8. bis II.10., II.15. und II.18. [C6, C8; C9; C10; C12 und C13 der Anklageschrift]), wobei ihm diese Gelder - mit Ausnahme eines Falles (Fall II.8. [C8 der Anklageschrift]) - zuvor von Q. zugeleitet worden waren.

Zudem leitete er im Rahmen der Spendenkampagnen der L. von ihm entgegen genommene Spenden im Zeitraum von Juli 2021 bis September 2021 mit Erfolg über Mittelspersonen in der Türkei in sechs Fällen an diese weiter (Fälle II.12. bis II.14., II.16., II.17, II.19. [C14 bis C19 der Anklageschrift]), wobei er in einem Fall (Fall II.12. [C14 der Anklageschrift]) ihm zuvor auch von der früheren Mitangeklagten R. zur Verfügung gestellte Gelder weiterleitete.

Schließlich leitete er im Juli 2022 eine an ihn übersandte Bargeldspende für den IS-Kämpfer S., den Ehmann nach islamischem Ritus der E., in Höhe von 1.625 € über einen Mittelsmann erfolgreich an E. weiter. Dabei nahm er an, dass das Geld wiederum den in den Lagern internierten (weiblichen) IS-Mitgliedern zugutekommen würde (Fall II.20. [C20 der Anklageschrift]).

Im Einzelnen kam es zu folgenden Transaktionen:

  1. Zahlung von 201,60 € vom 25. November 2020 für das IS-Mitglied E. (C1 der Anklageschrift)

Am 25. November 2020 überwies der Angeklagte von seinem Girokonto 201,60 € an die frühere Mitangeklagte Q.; zusammen mit weiteren Spendengeldern leitete Q. diesen Betrag an die Mittelsperson T. weiter, die - wie nachfolgend alle von E. eingesetzte Mittelspersonen - das Geld an E. transferierte.

  1. Zahlungen von 100 € und von 450 € vom 11. Januar 2021 für das IS-Mitglied E. (C2 der Anklageschrift)

Am 11. Januar 2021 überwies der Angeklagte von seinem Girokonto an Q. 100 € sowie weitere 450 €; zusammen mit weiteren Spendengeldern leitete Q. diesen Betrag an die Mittelsperson U. weiter.

  1. Zahlung von 480 € vom 18. Januar 2021 für das IS-Mitglied E. (C3 der Anklageschrift)

Am 18. Januar 2021 überwies der Angeklagte von seinem Girokonto 480 € an Q., die den Betrag mit weiteren Geldbeträgen an die Mittelsperson V. weiterleitete.

  1. Zahlung von 54,78 € vom 9. Februar 2021 für das IS-Mitglied E. (C4 der Anklageschrift)

Am 9. Februar 2021 überwies der Angeklagte von seinem Girokonto einen Betrag von 54,78 € an Q., den diese mit weiteren Geldbeträgen an die Mittelsperson V. transferierte.

  1. Zahlungen von 45 € und 30 € vom 18. Februar 2021 für das IS-Mitglied E. (C5 der Anklageschrift)

Am 18. Februar 2021 überwies der Angeklagte von seinem Girokonto 45 € und weitere 30 € an Q., die das Geld an die Mittelsperson W. weiterleitete. Die dem Angeklagten vorgeworfene Weiterleitung von 20 € an Q. hat der Senat nach Verfolgungsbeschränkung gemäß § 154a Abs. 1 und 2 StPO ausgeschieden.

  1. Zahlung von 6.161,80 € zwischen dem 1. Februar und 23. Februar 2021 für das IS-Mitglied E. (C6 der Anklageschrift)

In der Zeit zwischen dem 1. Februar und 23. Februar 2021 transferierte der Angeklagte 6.161,80 € auf nicht ermitteltem Wege über Mittelspersonen an E.; das Geld war ihm zuvor von Q. zugeleitet worden.

  1. Zahlung von 60 € vom 8. März 2021 für das IS-Mitglied E. (C7 der Anklageschrift)

Am 8. März 2021 überwies der Angeklagte von seinem Girokonto 60 € an Q.; diese überwies das Geld zusammen mit anderen Geldern an die gesondert Verfolgte und Mittelsperson X.

  1. Zahlung von 920 € vom 13. März 2021 für das IS-Mitglied E. (C8 der Anklageschrift)

Am 13. März 2021 transferierte der Angeklagte über den Geldtransferdienstleister Western Union 920 € an die Mittelsperson Y. und leitete damit einen Großteil der von der gesondert Verfolgten Z. an ihn nach einem Spendenaufruf der E. gezahlten 950 € weiter. Die dem Angeklagten mit der Anklageschrift vorgeworfene Weiterleitung des (nach Abzug der Gebühren in Höhe von 15 €) verbleibenden Differenzbetrages von 15 € sowie weiterer 20 € an Q. hat der Senat nach Verfolgungsbeschränkung gemäß § 154a Abs. 1 und 2 StPO ausgeschieden.

  1. Zahlung von 700 € vom 24. März 2021 für das IS-Mitglied E. (C9 der Anklageschrift)

Am 24. März 2021 transferierte der Angeklagte über Western Union 700 € an die Mittelsperson AA.; das Geld war ihm zuvor von Q. zugeleitet worden. Soweit die Anklageschrift dem Angeklagten darüber hinaus vorgeworfen hat, einen weiteren Betrag von 600 € transferiert zu haben, hat der Senat diesen Teil der Tat nach Verfolgungsbeschränkung gemäß § 154a Abs. 1 und 2 StPO ausgeschieden.

  1. Zahlung von 1.125 € vom 13. April 2021 für das IS-Mitglied E. (C10 der Anklageschrift)

Am 13. April 2021 transferierte er über Western Union 1.125 € an die Mittelsperson BB.; das Geld war ihm zuvor von Q. zugeleitet worden. Die dem Angeklagten vorgeworfene Weiterleitung weiterer 210 € an eine Mittelsperson hat der Senat nach Verfolgungsbeschränkung gemäß § 154a Abs. 1 und 2 StPO ausgeschieden.

  1. Zahlung von 40 € vom 19. April 2021 für das IS-Mitglied E. (C11 der Anklageschrift)

Am 19. April 2021 überwies er von seinem Girokonto 40 € an Q., die das Geld zusammen mit anderen Geldern an die Mittelsperson AA. weiterleitete.

  1. Zahlung von 410 € vom 5. Juli 2021 für das IS-Mitglied L. (Fall C14 der Anklageschrift) Am 27. Juni 2021 - insoweit wurde der Angeklagte erstmalig für das IS-Mitglied L. tätig - erstellte er nach vorheriger Abstimmung mit L. für deren Spendensammlungskampagnen über PayPal einen Moneypool auf den Namen seines Bruders CC. Der Angeklagte, der über die in dem Moneypool eingegangenen Geldbeträge verfügte, leitete am 5. Juli 2021 410 € über den Geldtransferdienstleister DD. an die Mittelsperson V. weiter, die - wie nachfolgend alle von L. eingesetzte Mittelspersonen - das Geld an L. transferierte.

  2. Zahlung von 1.500 € vom 19. Juli 2021 für das IS-Mitglied L. (Fall C15 der Anklageschrift) Am 19. Juli 2021 transferierte er über DD. einen Geldbetrag in Höhe von 1.500 € an die Mittelsperson V.

  3. Zahlung von 2.655 € vom 27. Juli 2021 für das IS-Mitglied L. (Fall C16 der Anklageschrift) Am 27. Juli 2021 überwies er einen Geldbetrag in Höhe von 2.655 € an die gesondert Verfolgte EE. auf deren Konto, die den Betrag über die Mittelsperson V. an L. weiterleitete.

  4. Zahlung von 2.000 € und 685 € vom 17. August 2021 für das IS-Mitglied E. (C12 der Anklageschrift) Der Angeklagte transferierte am 17. August 2021 über Western Union einen Betrag von 685 € an FF. und einen Betrag von 2.000 € an die Mittelsperson GG.; das Geld war ihm zuvor von Q. zugeleitet worden. Die dem Angeklagten vorgeworfene Weiterleitung weiterer 1.500 € an eine Mittelsperson hat der Senat nach Verfolgungsbeschränkung gemäß § 154a Abs. 1 und 2 StPO ausgeschieden.

  5. Zahlung von 825 € vom 20. August 2021 für das IS-Mitglied L. (Fall C17 der Anklageschrift) Am 20. August 2021 transferierte er über Western Union einen Geldbetrag in Höhe von 825 € an die Mittelsperson V., deren Nachname aber auf „HH.“ geändert wurde.

  6. Zahlung von 1.200 € vom 3. September 2021 für das IS-Mitglied L. (Fall C18 der Anklageschrift) Am 3. September 2021 transferierte er über Western Union einen Geldbetrag in Höhe von 1.200 € an die Mittelsperson JJ.

  7. Zahlung von 160 € am oder nach dem 13. September 2021 für das IS-Mitglied E. (C13 der Anklageschrift) Auf nicht ermittelte Weise leitete der Angeklagte am oder nach dem 13. September 2021 einen Betrag von 160 € an E. weiter, der ihm zuvor von der Angeklagten Q. zur Verfügung gestellt worden war.

  8. Zahlung von 1.500 € vom 17. September 2021 an das IS-Mitglied L. (Fall C19 der Anklageschrift) Am 17. September 2021 transferierte er über Western Union einen Geldbetrag in Höhe von 1.500 € an die Mittelsperson V., deren Nachname auch in diesem Fall auf „HH.“ geändert wurde.

  9. Zahlung von 1.000 € und 625 € am 19. Juli und 20. Juli 2022 zugunsten des IS-Mitglieds S. (Fall C20 der Anklageschrift) Schließlich leitete der Angeklagte einen Geldbetrag in Höhe von 1.625 €, der ihm als Bargeld per Post übersandt worden war, mit einer Transaktion vom 19. Juli 2022 in Höhe von 1.000 € und einer weiteren Transaktion vom 20. Juli 2022 in Höhe von 625 € über die Mittelsperson KK. an E. weiter. Dass das Geld für den IS-Kämpfer S. bestimmt war, wusste der Angeklagte, der auch in diesem Fall davon ausging, dass das Geld IS-Frauen in den Lagern oder im Raum Idlib zugutekommen sollte, nicht.

  10. Beweiswürdigung Der Senat ist von den getroffenen Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen und zur Sache überzeugt auf Grund der in der Hauptverhandlung erhobenen Beweise, insbesondere aufgrund der - mit Ausnahme seiner Sympathie für den IS im Tatzeitraum - geständigen Einlassung des Angeklagten.

  11. Einlassung

Der Angeklagte hat sich umfassend zu seiner Person und an mehreren Hauptverhandlungstagen zur Sache eingelassen, wobei er auch Rückfragen des Senats beantwortet hat. Insgesamt hat er sich geständig eingelassen und Verantwortung für seine Taten übernommen, jedoch seine Sympathie für den IS im Tatzeitraum in Abrede gestellt. Zusammengefasst hat er sich zur Sache letztlich wie folgt eingelassen:

Die ihm vorgeworfenen Tathandlungen räume er ein und übernehme hierfür die Verantwortung. Das, was er getan habe, sei falsch gewesen. Da ihm die schlimmen Lebensbedingungen in den Camps bekannt gewesen seien, habe er gezielt nach Möglichkeiten gesucht zu helfen. Nachdem er bei seiner Suche auf die von E. und L. betriebenen Telegram-Kanäle gestoßen sei, habe er diesen jeweils seine Unterstützung angeboten und mit ihnen in der Folge sehr eng und abgestimmt zusammengearbeitet. Die von ihm transferierten Gelder seien in jedem Einzelfall angekommen, was er daraus schließe, dass ihm weder von E. noch von L. Gegenteiliges zugetragen worden sei. Jedenfalls nach seiner Kontaktaufnahme zu ihnen habe er auch gewusst, dass beide jeweils dem IS angehörten. Bei allen ihm vorgeworfenen Überweisungen sei ihm deshalb bewusst gewesen, dass Frauen profitierten, die dem IS zugehörig seien; dies habe er billigend in Kauf genommen. Allerdings habe er nicht gewusst, dass E. die Gelder im Fall C20 der Anklageschrift an den IS-Kämpfer S. weiterleiten würde, mit dem sie verheiratet sei.

In Bezug auf seine Sympathie zum IS hat er sich - insoweit abweichend von den getroffenen Feststellungen - dahin eingelassen, dass dieser Angst und Schrecken auf der ganzen Welt verbreitet und damit dem Ansehen des Islams Schaden zugefügt habe; er habe den IS - auch im Tatzeitraum - als Terrororganisation abgelehnt und sich immer dagegen ausgesprochen. Auch deswegen habe er im Jahr 2015 zusammen mit dem in seiner Stammmoschee tätigen Imam ein Seminar mit dem Thema „LL.“ organisiert, das das Ziel gehabt habe, den Menschen zu verdeutlichen, dass der IS nichts mit dem Islam gemein habe. Soweit er sich gegenüber B. in einem aufgezeichneten Telefonat im Jahr 2023 mit seinen „Kontakten bis zur Front“ gerühmt und von „unserer… Flagge“ gesprochen habe, habe er zwar IS-Kämpfer und die IS-Flagge gemeint; auch habe er im Zusammenhang mit den in den Lagern internierten IS-Frauen davon gesprochen, dass man sich für sie einsetzen müsse, da diese „ja immer noch unsere Geschwister“ seien; gleichwohl habe er niemals mit dem IS sympathisiert und dies mit der Flagge nur so „dahin“ gesagt.

  1. Zu den persönlichen Verhältnissen Die Feststellungen zur Person und zu seinen persönlichen Verhältnissen beruhen jeweils auf seiner glaubhaften Einlassung sowie den hierzu ergänzend erhobenen Beweisen, insbesondere den mit den Angaben des Angeklagten übereinstimmenden Bekundungen des als Zeuge vernommenen Ermittlungsführers KHK MM. und dessen Bericht zur Person des Angeklagten. Die Feststellungen zu den Vorstrafen des Angeklagten beruhen auf dem Inhalt eines Auszuges aus dem Bundeszentralregister vom 8. November 2023 sowie weiteren in der Hauptverhandlung verlesenen Urkunden und werden bestätigt und ergänzt durch die Angaben des Angeklagten.

  2. Zu den Feststellungen zur Sache

  3. IS als terroristische Organisation im Ausland

Die Feststellungen zur ausländischen terroristischen Vereinigung IS hat der Senat - über allgemeinkundig bekannte Tatsachen hinaus - auf die Angaben des Sachverständigen NN. in dessen Vernehmung sowie dessen schriftliche Gutachten zum IS vom 14. März 2022 und 28. April 2023 gestützt. An der Sachkunde des Sachverständigen als Islamwissenschaftler bestehen keine Zweifel. Sie ergibt sich insbesondere aus seinem Studium der Geschichts-, Islam- sowie Politikwissenschaften und seiner langjährigen (beruflichen) Befassung mit dem Nahen und Mittleren Osten. Der Sachverständige konnte sich ersichtlich auf profunde Kenntnisse stützen. Aufgrund seiner fachlichen Kompetenz, der wissenschaftlich fundierten Arbeitsweise und der sehr gut nachvollziehbaren Darstellung der Ergebnisse waren seine Angaben und die gutachterlichen Darlegungen überzeugend. Ergänzend konnte der Senat insoweit auf die in die Hauptverhandlung eingeführten Ermittlungsberichte des Bundeskriminalamtes und Behördenerklärungen des Bundesnachrichtendienstes zurückgreifen, die das vom Sachverständigen in seiner Vernehmung und seinen Gutachten vermittelte Bild abgerundet und bestätigt haben.

  1. Situation in den Lagern F. und G. Die Feststellungen zu den syrischen Internierungslagern F.und G., insbesondere zu den in den abgetrennten Annexbereichen noch vorhandenen IS-Strukturen mit der weitgehenden Selbstorganisation der IS-Insassinnen, beruhen ebenfalls auf den Angaben des Sachverständigen NN. in dessen Vernehmung und der Darstellung in dessen schriftlichen Gutachten. Der Sachverständige hat insoweit ausgeführt, dass die über 10.000 IS-angehörigen Frauen und Kinder nach der Niederlage des IS in Syrien im März 2019 insbesondere in drei großen Lagern interniert worden seien, von denen aber nur F. als größtes Lager und G. eine Rolle spielten. In F. seien zwischenzeitlich bis zu 70.000 Personen untergebracht gewesen, wobei die aus syrischer Sicht ausländischen Personen - unter ihnen weit überwiegend IS-Angehörige - in einem abgetrennten und besonders gesicherten Teil des Lagers, einem sogenannten Annex, untergebracht worden seien. Namentlich aufgrund der unzureichenden Sicherheitslage - nur 400 Personen seien als Bewacher für die Aufrechterhaltung der Ordnung im Lager zuständig - seien in dem Annex stark ausgeprägte IS-Strukturen vorhanden, in denen sich IS-Mitglieder weitgehend selbst verwalteten und es ihnen deshalb gelungen sei, IS-konforme Strukturen aufzubauen. Dies ließe sich etwa daran festmachen, dass die dort aufhältigen Frauen sich mit selbstgenähten IS-Flaggen zeigten, dem Kalifen die Treue geschworen oder angegeben hätten, dass sie weiterhin der IS-Ideologie folgen würden, zudem an dem Aufstellen einer informellen Religionspolizei, die über die Einhaltung der Verhaltensnormen und Kleidervorschriften des IS wache, und improvisierten Gerichtsverhandlungen nach den Vorschriften des IS; auch seien trotz einer zwei Jahre zuvor durchgeführten Razzia im Lager F. im Jahr 2022 jesidische Sklaven entdeckt worden, die von IS-Frauen gefangen gehalten worden seien. Den Darlegungen des Sachverständigen, der sein Gutachten auch insoweit unparteiisch, in sich widerspruchsfrei, überzeugend und durchweg nachvollziehbar erstattet hat, schließt sich der Senat auch aus den oben bereits genannten Gründen nach eigener kritischer Würdigung an.

Die Ausführungen des Sachverständigen zu den Gegebenheiten im Lager F. erfahren ihre Bestätigung in den Angaben der glaubwürdigen Zeugin OO., die als ehemalige IS-Angehörige und Lagerinsassin die in F. vorherrschenden Verhältnisse wie festgestellt beschrieben und etwa detailliert dargelegt hat, dass im Annexbereich weitreichende IS-Strukturen vorhanden gewesen seien und dort untergebrachte Frauen, die weiterhin dem IS angehangen hätten, ihre Mitinsassinnen unter Druck gesetzt und teilweise auch körperlich verletzt hätten. Auch die rechtskräftig wegen ihrer IS-Mitgliedschaft verurteilte Zeugin PP. hat als von 2019 bis 2020 in den Lagern F. und G. Internierte auf Nachfrage glaubhaft bestätigt, dass in den Annexbereichen weitreichende IS-Strukturen vorgeherrscht hätten, was sie plausibel damit begründet hat, dass diese Frauen ja alle von dem IS gekommen seien.

  1. Aufrufe zur Befreiung der Gefangenen durch den IS Dass der IS regelmäßig zur Unterstützung und Befreiung der inhaftierten IS-Mitglieder aufrief, diese als potentiellen Rekrutierungspool ansah und die Lage in den Lagern F. und G. ein häufiges Propagandamotiv des IS darstellte, folgt wiederum aus den entsprechenden Angaben und Darstellungen des Sachverständigen NN. Dieser hat ausgeführt, dass die vorhandenen IS-Strukturen in den Lagern vom IS gezielt für Rekrutierungszwecke genutzt worden seien, der IS zu Angriffen auf die Gefängnisse und zur Befreiung der dortigen Gefangenen aufgerufen und etwa im Januar 2022 vergeblich versucht habe, die in Hasaka inhaftierten IS-Kämpfer zu befreien. Abgerundet und ergänzt werden diese Ausführungen durch die in die Hauptverhandlung eingeführte Auswertung der Inhalte der für Spendenaufrufe genutzten Telekommunikationskanäle, nach der E. etwa am 3. September 2020 einen Ausschnitt einer aufgezeichneten Rede des ehemaligen IS-Sprechers Abu Hasan Al-Muhajir zur Befreiung von Gefangenen auf dem Kanal „J.“ einstellte. Zusätzlich wird die entsprechende Überzeugung gestützt durch den Umstand, dass auch E. und L. im Zusammenhang mit den Spendenaufrufen regelmäßig auf die Pflicht zur Gefangenenbefreiung und -unterstützung verwiesen. So postete L. etwa auf ihrem Kanal am 3. Oktober 2022, dass es die „Priorität“ eines jeden Muslim sei, Gefangene zu befreien und Witwen und Waisen zu unterstützen.

  2. IS-Mitgliedschaften der E. und L.

  3. IS-Mitgliedschaft der E.

aa) Die Überzeugung, dass E. im gesamten Tatzeitraum IS-Mitglied war, beruht auf dem Geständnis des Angeklagten, der sich dahin eingelassen hat, dass er gewusst habe, dass E. dem IS angehöre. Hierin fügt sich ein, dass auch die frühere Mitangeklagte QQ. E. ebenfalls als Mitglied des IS eingeordnet hat. Anhaltspunkte, dass der Angeklagte und QQ. sich insoweit falsch belastet haben und unabhängig voneinander einer Fehleinschätzung unterlegen sein könnten, hat die Hauptverhandlung nicht zu Tage gefördert. Vielmehr legt der von dem Angeklagten eingeräumte enge und häufige Kontakt mit E. nahe, dass er sich ein zutreffendes Bild von ihrer IS-Mitgliedschaft gemacht hat, zumal E. ihre Überzeugung nicht nur nicht verheimlichte, sondern offen kommunizierte. Letzteres ergibt sich etwa aus dem über die Verschriftung der entsprechenden Chatprotokolle eingeführten Umstand, dass E. schon im Rahmen eines Erstkontaktes mit der früheren Mitangeklagten Q. am 00. 00. 2021 ungefragt ein Bild von dem Innenraum ihres Zeltes übersandte, auf dem eine der sogenannten IS-Flagge nachempfundene Flagge zu sehen ist.

bb) Zweifel an der Richtigkeit des Geständnisses hat der Senat insbesondere auch deshalb nicht, weil die Zeuginnen OO. und PP., beides frühere IS-Mitglieder und mit E. persönlich bekannt, die fortdauernde IS-Mitgliedschaft der E. glaubhaft bestätigt haben. Zudem lässt sich die IS-Mitgliedschaft der mit 16 Jahren nach Syrien zum Zwecke des Anschlusses an den IS ausgereisten E. zwanglos mit ihrem Werdegang in Einklang bringen, der sich aus den glaubhaften Angaben der Zeuginnen RR. und SS. und des im Selbstleseverfahren eingeführten Ermittlungsberichts des Zeugen KOK TT. zur Person E. vom 30. Oktober 2015 sowie dessen glaubhaften Zeugenangaben ergibt.

cc) Dass E., nachdem sie Mitte 2020 das Lager verlassen hat, weiterhin Mitglied des IS blieb, sieht der Senat insbesondere durch ihre Antwort („Hab ich aber natuhrlich“) auf die Nachfrage des IS-Kämpfers S. im Chat vom 6. Mai 2022, ob sie gegenüber dem damaligen Anführer des IS, Abu al-Husain al-Husaini al-Kuraischiim, die Treue geschworen habe („Hast du die Treue geschworen - Ebu hassan el kureysiye“), und durch die Beiträge der von ihr betriebenen Kanäle als belegt an. Demgegenüber hat die Hauptverhandlung keine Anhaltspunkte zu Tage gefördert, dass sich E. in dem maßgeblichen Zeitpunkt vom IS losgesagt haben könnte.

  1. IS-Mitgliedschaft der L.

aa) Dass auch L. während des gesamten Tatzeitraums Mitglied des IS war, beruht wiederum auf dem Geständnis des Angeklagten. Dass der Angeklagte sich insoweit ein unzutreffendes Bild gemacht haben könnte, liegt wiederum angesichts des vom Angeklagten eingeräumten engen und häufigen Kontakts zu L. fern. Zweifel an der Richtigkeit des Geständnisses des Angeklagten hat der Senat auch deshalb nicht, weil dieses auch durch die geständige Einlassung der früheren Mitangeklagten R. getragen wird, die eingeräumt hat, dass sie gewusst habe, dass L. IS-Mitglied gewesen sei.

bb) Die Richtigkeit des Geständnisses wird insoweit auch bestätigt durch die Biografie der mit 18 Jahren nach Syrien ausgereisten L. und die Inhalte der von ihr betriebenen Telegram-Kanäle „P.“ und „O.“, mit denen sie nach islamwissenschaftlicher Auswertung fortlaufend IS-Propaganda und pro- dschihadistische Aufrufe, aber auch eindringliche, zum Teil geradezu aggressiv moralisierende Appelle, Geld für die internierten „Schwestern“ zu spenden, verbreitete.

  1. Die Tathandlungen des Angeklagten Die Feststellungen zu den Tathandlungen des Angeklagten beruhen ebenfalls auf seinem glaubhaften Geständnis, das wiederum durch zahlreiche Urkunden bestätigt wird, insbesondere durch die im Selbstleseverfahren eingeführten Übersichten, welche die Transferdienstleister sowie die Bankinstitute, bei denen die verwendeten Girokonten geführt wurden, den Ermittlungsbehörden zur Verfügung gestellt haben. Gesichert wird die Richtigkeit des Geständnisses auch durch die im Selbstleseverfahren eingeführten Chatinhalte zwischen ihm und E. bzw. L., in denen die einzelnen Transfers thematisiert wurden. Auf Nachfrage hat der Angeklagte zudem glaubhaft bestätigt, dass er alle an ihn transferierten Gelder weitergeleitet habe und zwar auch soweit - wie etwa im Fall II.6. (C6 der Anklageschrift) - der Transferweg nicht ermittelt worden sei.

  2. Zufluss der Gelder an die IS-Mitglieder E. und L. a) Die Feststellung, dass die IS-Mitglieder E. und L. die über die Mittelspersonen an sie transferierten Gelder auch tatsächlich erhalten haben, ergibt sich insbesondere aus dem Geständnis des Angeklagten, nach dem er weder von E. noch von L. gehört habe, dass die Gelder nicht die vorgesehenen Geldempfänger erreicht hätten. Hätte es insoweit Probleme gegeben, wäre sicher zu erwarten gewesen, dass sich E. oder L. an den Angeklagten gewandt hätten. Dass sie dies nicht getan haben, lässt zusammen mit dem Umstand, dass der Angeklagte ihnen engmaschig über die jeweiligen Transaktionen berichtete, den sicheren Schluss zu, dass die Gelder nicht nur erfolgreich an die Mittelspersonen transferiert, sondern von diesen auch an E. und L. weitergeleitet wurden. Hiermit korrespondiert, dass die Hauptverhandlung keine Anhaltspunkte zu Tage gefördert hat, die darauf schließen lassen, dass die Gelder die Geldempfängerinnen E. und L. nicht erreicht haben. Angesichts des Umstandes, dass die beteiligten Personen aus einer zumindest starken, teilweise fundamentalistischen religiösen Überzeugung heraus handelten, liegt es im Übrigen auch nicht nahe, dass die Gelder nicht wie vereinbart weitergeleitet wurden.

b) Soweit E. in die Zahlungsflüsse eingebunden war, ergibt sich der Zugang der Gelder auch daraus, dass sie auf ihren Telegram-Kanälen regelmäßig Erfolgsmeldungen dahin veröffentlichte, dass die Spendenziele erreicht worden seien. Zudem teilte sie der früheren Mitangeklagten Q. mit einer in die Hauptverhandlung eingeführten Telegram-Sprachnachricht vom 13. Juli 2021 mit, sie habe „mit dem Kanal meistens immer alles erzielt, was wir gepostet haben, wir haben fast alle Aufrufe immer beenden können“. Zwar postete E. im Fall II.8. (C8 der Anklageschrift) bereits eine Erfolgsmeldung, als die Spende beim Angeklagten einging. Daraus folgt aber lediglich, dass E. der Auffassung war, dass sie sich auf die - erfolgreiche - Weiterleitung der beim Angeklagten eingegangenen Spenden verlassen konnte, wobei es naheliegt, dass sie insoweit auf ausschließlich positive Erfahrungen in der Vergangenheit zurückgriff. Für einen Zufluss der Gelder spricht auch, dass E. auf ihrem Kanal versicherte, dass die Spenden auch tatsächlich ankommen. So postete sie etwa am 24. Dezember 2020 unter Bezugnahme auf die Sorge „einige(r) Geschwister“, ob die Spenden für den Freikauf tatsächlich ankommen, dass „unser Team Allah am meisten zu fürchten (versucht)“, zudem, dass sie „keinen Cent veruntreuen (werden und würden).“

c) Zweifel, dass die im Rahmen der Sammlungskampagnen der L. gesammelten Gelder diese auch erreichten, hat der Senat auch deshalb nicht, weil L. gegenüber dem Angeklagten, wie sich aus der eingeführten Chatkommunikation ergibt, regelmäßig bestätigte, dass bestimmte Beträge angekommen seien.

  1. Zugehörigkeit der designierten Geldempfänger zum IS Dass alle vorgesehenen Geldempfänger zum Zeitpunkt der Zuwendung IS-Angehörige waren, ergibt sich zudem aus der Gesamtschau der folgenden Umstände:

a) Sowohl E. als auch L. waren IS-Mitglieder und riefen als solche über die von ihnen jeweils betriebenen Kanäle zu Spenden für die in dem Lager internierten Frauen auf. Dies lässt es zusammen mit dem Umstand, dass sie aus religiös-fundamentalistischen Gründen handelten und sich zudem auf die Pflicht zur Gefangenenbefreiung beriefen, den vom Senat auch gezogenen Schluss zu, dass sie nur IS-Angehörige unterstützten. Dass sie umgekehrt auch Nicht-Mitglieder bedachten, liegt auch deshalb fern, weil es sich bei diesen nach Lesart des IS um Abweichlerinnen handelt, was wiederum für eine rein IS-interne Verteilung spricht. Es tritt hinzu, dass die IS-Angehörigen, was sich aus der Aussage der Zeugin OO. ergibt, in einem zusammengehörenden Teilbereich des Annexes angesiedelt waren und dort unter sich blieben, was wiederum eine funktionierende Binnenkontrolle und damit eine IS-interne Verteilung der ohnehin knappen Spendengelder nahe legt.

b) In Bezug auf die über L. weitergeleiteten Spenden wird die Überzeugung durch den Umstand abgesichert, dass im Fokus ihres Kanals „P." ausschließlich Ehefrauen und Witwen von IS-Kämpfern standen. Zudem polemisierte sie etwa am 22. April 2022 gegen Telegram-Kanäle, die zwar Spenden für Syrien sammeln, aber „unabhängig“ bleiben wollten und „jeden unterstützen außer der Khilafa“, wobei es sich nach islamwissenschaftlicher Bewertung bei „Khilafa“ um eine bevorzugte Bezeichnung für den IS und dessen Machtbereich bei IS-Anhängern handelt; zudem kommunizierte sie ihre Einstellung auch vergleichsweise offen, indem sie klarstellte, dass „man …heutzutage nicht einfach gruppenlos sein“ könne und die „Wahrheit… klar und deutlich“ zu erkennen sei. Am 10. Oktober 2022 positionierte sie sich dahingehend, dass die gesammelten Spendengelder für die Frauen und Kinder nicht-syrischer IS-Kämpfer verwendet werden sollen, weil sie möchte, dass der Kanal „UU.“. Zwar liegen diese geposteten Inhalte zeitlich nach dem Tatzeitraum; jedoch ist nicht ersichtlich, dass L. zu Beginn der Spendentransaktionen des Angeklagten eine andere Auffassung vertrat und Nicht-IS-Mitglieder unterstützte.

c) Dass E. bis Juli 2020 Nicht-Mitglieder unterstützte, liegt schon deshalb fern, weil sie selbst in dem Lager interniert war, sich, wie die in ihrem Zeltinnenraum aufgehängte „IS-Flagge“ belegt, nach außen offen als IS-Mitglied zeigte und, wie sich aus den Angaben der Zeugin OO. ergibt, sogar aktiv gegen IS-Abweichlerinnen vorging. Dass sie sich einerseits aktiv gegen IS-Abweichlerinnen stellt, aber andererseits diese mit Spendengeld unterstützt, wäre widersprüchlich. Es spricht auch nichts dafür, dass sie nach ihrer Flucht aus dem Lager in Abkehr ihrer früheren Verteilungspraxis nunmehr Frauen unterstützte, die nicht dem IS angehörten. Vielmehr legt die gefestigte ideologische Gesinnung der E. nahe, dass sie bei der Verteilung der Spenden allein IS-Mitglieder bedachte. Zwar postete E. am 27. September 2020 in ihrem Kanal, dass es ihr nicht darum gehe, ob „jemand mit uns war oder nicht“, sie bevorzuge keinen, ihre Schwester sei ihre Schwester, ob diese nun in China, Deutschland oder in Afghanistan im Gefängnis sei. Hierin ist jedoch kein Beleg für eine Spendenverteilung auch an Nicht-Mitglieder zu sehen. Denn sie schränkte den Kreis der von ihr Begünstigten sogleich ein, indem sie im nächsten Satz ergänzte, dass sie „nur Kontakte zu den Schwestern“ habe und wisse, wie sie ihnen helfen könne, zudem, dass sie „nicht genug Informationen über andere Gefangene habe“.

  1. Vorstellungsbild des Angeklagten Dass der Angeklagte bei den von ihm veranlassten Geldtransfers, auch soweit es die IS-Mitgliedschaft der Spendenempfänger und die Förderung des IS anbelangt, vorsätzlich handelte, folgt aus dem insoweit uneingeschränkt glaubhaften Geständnis des Angeklagten. Insbesondere hat der Angeklagte am 10. Hauptverhandlungstag klargestellt, dass er bei allen ihm vorgeworfenen Überweisungen - und nicht nur bei denjenigen, die er nach Anfang 2021 geleistet habe - gewusst und billigend in Kauf genommen habe, dass Menschen profitieren, die dem IS zugehörig seien. Dass der Angeklagte sich insoweit fälschlich belastet, liegt angesichts der objektiven Beweislage fern. Der Senat folgt der Einlassung des Angeklagten auch insoweit, als er unterstrichen hat, dass er bei dem Transfer der insgesamt 1.625 € für den IS-Kämpfer S. in dem Glauben gewesen sei, dass dieses Geld E. bzw. den internierten Frauen im Lager zukommen sollte.

  2. Religiöse Einstellung des Angeklagten Soweit der Angeklagte sich dahin eingelassen hat, dass er den IS immer abgelehnt habe, ist dies zumindest insoweit widerlegt, als dass der Angeklagte im Tatzeitraum mit dem IS jedenfalls sympathisierte. Diese von der Einlassung abweichende Überzeugung beruht insbesondere aus der im Selbstleseverfahren eingeführten Verschriftung der zwischen dem Angeklagten und seiner Ehefrau nach islamischen Ritus B. geführten - überwachten - Telefonate. So rühmte er sich in einem Telefonat mit dieser am 10. Februar 2023, dass er Kontakte bis zur Front habe und präzisierte dies sodann dahin, dass es sich um Kontakte zu Frontkämpfern mit „unserer“ Flagge handele, womit er, wie er auf Nachfrage in der Hauptverhandlung einräumte, die IS-Flagge meinte. Dass der Angeklagte, wie er in seiner weiteren Einlassung angab, dies nur so „dahin“ gesagt hat, glaubt der Senat angesichts der in der Formulierung zum Ausdruck kommenden Sympathiebekundung nicht, zumal der Angeklagte später - auf den Hinweis seiner Partnerin, dass er „richtig verrückt“ sei und da „voll aufpassen müsse“ - lediglich antwortete: „Ja, was soll man machen“ und später ergänzte, dass es auch „unter ihnen Gute, in Anführungszeichen“ gebe. Für eine Sympathie des Angeklagten für den IS spricht auch, dass er in einem weiteren Telefonat mit B. am 19. Januar 2023 zum Ausdruck brachte, dass man sich - wie sich aus dem Gesamtzusammenhang ergibt - auch für IS-Mitglieder einsetzen müsse, weil diese ja „immer noch (ihre) Geschwister seien“. Dass der Angeklagte in dem maßgeblichen Tatzeitraum eine gemäßigtere Einstellung vertrat und erst später mit dem IS sympathisierte, nimmt der Senat nicht an. Hiergegen spricht entscheidend, dass B. in einem Gespräch am 19. Januar 2023 im Zusammenhang mit einem sie schockierenden Video, in dem ein „Bruder (…) mit den Köpfen da gespielt hat im Video“ auf den Kommentar von dem Angeklagten, dass das „sone Sache“ sei, erklärte, dass sie sich an „einen BUNJAKU" erinnere, ,,der das genauso machen wollte", was der Angeklagte mit den Worten „Ja, will ich immer noch machen" bejahte und lediglich klarstellte, dass er andere Gründe habe.

Dass der damals 00-jährige Angeklagte im Jahr 2015 in seiner „Stammmoschee“ zusammen mit dem dortigen Imam ein Seminar zum Thema „Das Übel der VV.“ mitorganisierte und den im Vorfeld der Veranstaltung ausgeteilten Flyer entwarf, führt schon deshalb nicht zu einem anderen Ergebnis, weil die Mitwirkung an dieser Veranstaltung fünf Jahre vor dem Beginn der dem Angeklagten vorgeworfenen Taten lag und deshalb - ungeachtet des Umstandes, dass die Gruppierung der „VV.“ nicht ohne weiteres mit der Terrororganisation des IS gleichzusetzen ist - keinen Schluss auf die religiöse Einstellung des Angeklagten zum hier maßgeblichen Zeitpunkt zulässt.

10.Rechtliche Würdigung Der Angeklagte hat sich durch die festgestellten Taten wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland in 20 Fällen jeweils in Tateinheit mit Zuwiderhandlung gegen ein Bereitstellungsverbot eines unmittelbar geltenden Rechtsaktes der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union, der der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient, gemäß § 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Satz 1, § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2, §§ 52, 53 StGB, § 18 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Variante 8 AWG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 vom 27. Mai 2002 und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 632/2013 der Kommission der Europäischen Union vom 28. Juni 2013 strafbar gemacht.

  1. Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland

  2. Bei dem IS handelt es sich um eine terroristische Vereinigung im Ausland im Sinne des § 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs.1 Satz 1 StGB (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 19. Oktober 2023 - StB 63+64/23 Rn. 31 mwN).

  3. Indem der Angeklagte die ihm zugeleiteten Gelder in zwanzig Fällen an die IS-Mitglieder E. und L. transferierte, handelte er in für den IS objektiv nützlicher Weise und unterstützte damit die Vereinigung im Sinne des § 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Satz 1 StGB. Zum einen ermöglichte er mit den Geldzahlungen internierten IS-Mitgliedern, in den Lagern im Sinne des IS und für diesen zu agieren, indem Ausschleusungen und Freikäufe von IS-Frauen organisiert wurden oder aber dort ein Leben im Sinne der Vereinigung zu führen und sich für ein anderweitiges Engagement im IS nach einer Freilassung zur Verfügung zu halten. Soweit Geldzahlungen an nicht internierte IS-Mitglieder gingen, wurde damit deren weitere Tätigkeit für die Vereinigung ermöglicht (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2023 - AK 91-95/23 Rn. 122 mwN). Zum anderen förderte der Angeklagte den IS als Gesamtorganisation unmittelbar. Denn mit der finanziellen Unterstützung insbesondere internierter IS-Frauen, aber auch anderer in Syrien tätiger IS-Angehöriger wurde das Signal an Mitglieder und Sympathisanten des IS ausgesandt, dass sich die Vereinigung intensiv um gefangen genommene oder aus anderen Gründen unterstützungsbedürftige Angehörige kümmert. Dies war geeignet, die Überzeugung von der fortbestehenden Wirkmacht der Vereinigung und die Loyalität zu dieser zu stärken (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2023 - AK 91-95/23 Rn. 123).

  4. Die Taten unterfallen der deutschen Strafgewalt nach dem Territorialitätsprinzip, weil sie jeweils in Deutschland begangen wurden (§ 3 StGB). Deshalb sind auch die strafbarkeitsbegründenden Voraussetzungen des § 129b Abs. 1 Satz 2 StGB erfüllt.

  5. Die nach § 129b Abs. 1 Satz 2 und 3 StGB erforderliche Ermächtigung zur strafrechtlichen Verfolgung von bereits begangenen und künftigen Taten im Zusammenhang mit der ausländischen terroristischen Vereinigung „Islamischer Staat“ (IS) hat das Bundesministerium der Justiz - als Neufassung einer früheren Verfolgungsermächtigung - am 13. Oktober 2015 erteilt.

  6. Verstoß gegen das Bereitstellungsverbot

  7. Zudem sorgte der Angeklagte durch seine jeweiligen Transaktionen dafür, dass Gelder an IS-Mitglieder im (früheren) Hauptagitationsgebiet der Vereinigung gelangten und von diesen im Sinne der Vereinigung verwendet werden konnten; damit stellte er finanzielle Ressourcen im Sinne des Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 dem IS zur Verfügung, der seit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 632/2013 der Kommission vom 28. Juni 2013 eine in der Verordnung gelistete Vereinigung ist.

  8. Angesichts der Struktur des IS und des Umstandes, dass es sich bei der Vereinigung um einen Personenverband handelt, werden Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen jedenfalls dann bereits dem IS selbst unmittelbar zur Verfügung gestellt, wenn sie - wie hier - einem im Betätigungsgebiet der (Kern-)Organisation befindlichen und agierenden Mitglied, das in die dortigen Vereinigungsstrukturen eingebunden ist, zur Verwendung für die Ziele und Zwecke der Vereinigung zufließen. Insofern ist nicht erforderlich, dass die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen in die direkte Verfügungsgewalt eines Führungsverantwortlichen oder eines für Finanzangelegenheiten zuständigen Vereinigungsmitglieds gelangen oder solche höherrangigen Mitglieder eine eigene Zugriffsmöglichkeit erhalten (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2023 - AK 91-95/23 Rn. 125).

  9. Dass die Empfängerinnen ganz überwiegend zu dieser Zeit in von kurdischen Milizen kontrollierten Lagern interniert waren, ist insoweit unerheblich, weil sie auch dort weitgehend selbstorganisiert ein Leben entsprechend den Vorstellungen des IS führen und für die Vereinigung tätig werden konnten (vgl. (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2023 - AK 91-95/23 Rn. 126).

  10. Vorsatz Der Angeklagte handelte bei sämtlichen Taten - zumindest bedingt - vorsätzlich, das heißt in Kenntnis der Tatbestandsmerkmale mit einem Willen zu deren Verwirklichung. Auf die Prozessvoraussetzung der Verfolgungsermächtigung braucht sich der Vorsatz nicht zu beziehen (vgl. BGH, Urteil vom 7. November 1962 - 2 StR 269/62, BGHSt 18, 123, 125).

  11. Rechtswidrigkeit, Schuld Der Angeklagte handelte rechtswidrig und schuldhaft.

  12. Konkurrenzen Die Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland durch die taggleichen Geldzahlungen steht jeweils in Tateinheit im Sinne des § 52 Abs. 1 Variante 1 StGB mit der Zuwiderhandlung gegen das europarechtliche Bereitstellungsverbot (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2023 - AK 91-95/23 Rn. 124); die an unterschiedlichen Tagen durchgeführten Transaktionen stehen tM.rheitlich zueinander, § 53 Abs. 1 StGB.

  13. Strafzumessung

  14. Die gegen den Angeklagten verhängten Einzelstrafen hat der Senat in allen Fällen dem Strafrahmen des jeweils verletzten Strafgesetzes mit der schwersten Strafandrohung im Sinne von § 52 Abs. 2 S. 1 StGB entnommen. Abzustellen war auf den Strafrahmen des § 129a Abs. 5 StGB, der die Verhängung einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zehn Jahren und damit eine schwerwiegendere Strafandrohung vorsieht als § 18 Abs. 1 AWG (Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren).

  15. Dabei hat er stets im Einzelnen eine etwaige Strafrahmenmilderung nach § 129a Abs. 6 StGB in Bedacht genommen, ist von einer solchen aber nicht ausgegangen, da aus den nachfolgend dargelegten Gründen die Schuld des Angeklagten in Bezug auf jeden Fall nicht gering war. Die finanzielle Hilfe der Angeklagten war vor allem angesichts der für den IS im Tatzeitraum bestehenden Schwierigkeiten und der Notwendigkeit, den Strukturerhalt und Wiederaufbau zu betreiben, von erheblicher Bedeutung.

  16. a) Zu Gunsten des Angeklagten spricht bei der Bemessung der Einzelstrafen in sämtlichen Fällen, dass er sich umfänglich geständig eingelassen und Verantwortung für seine Taten übernommen hat, auch wenn er seine jedenfalls zum Tatzeitraum vorherrschende Sympathie für den IS nicht eingeräumt hat. Zudem war strafmildernd in Ansatz zu bringen, dass er die Taten bereut und sich inzwischen vom IS distanziert hat. Zu seinen Gunsten war darüber hinaus jeweils zu berücksichtigen, dass die Tathandlungen bereits einige Zeit zurückliegen, die Hemmschwelle mit steigender Anzahl der Taten sinkt, er auf die Rückgabe seines Mobiltelefons verzichtet hat und - insbesondere - die Zahlungen auch einer humanitären Motivation entsprangen und der Angeklagte zu seinen Taten auch durch das Leid der internierten Frauen und Kinder und den Willen zu helfen motiviert war.

b) Zu Lasten der Angeklagten ist demgegenüber jeweils zu würdigen, dass die ausländische terroristische Vereinigung „Islamischer Staat“, deren terroristische Aktivitäten er durch seine Unterstützungshandlungen gefördert hat, eine äußerst gefährliche ist und er tateinheitlich einen weiteren Straftatbestand verwirklicht hat. Strafschärfend hat der Senat zudem in Ansatz gebracht, dass die Begehung der Taten sich über einen längeren Zeitraum erstreckte und so eine verlässliche Unterstützung des IS zum Ausdruck bringt. Nicht gänzlich unberücksichtigt hat der Senat zu seinen Lasten, dass er vorbestraft ist, wenn auch nur in geringem Umfang und wegen letztlich geringfügiger und nicht einschlägiger Taten.

  1. Unter Berücksichtigung insbesondere der vorgenannten Strafzumessungserwägungen erachtet der Senat mit Blick auf die Höhe der jeweils transferierten Beträge die folgenden Einzelstrafen als tat- und schuldangemessen:
Lfd. Nr.Fallziffer (Fallziffer der Anklageschrift)transferierter Gesamtbetragverhängte Einzelstrafe
II.1. (C1)201,60 €Freiheitsstrafe von einem Jahr
II.2. (C2)550,00 €Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten
II.3. (C3)480,00 €Freiheitsstrafe von einem Jahr
II.4. (C4)54,78 €Freiheitsstrafe von neun Monaten
II.5. (C5)75,00 €Freiheitsstrafe von neun Monaten
II.6. (C6)6.161,80 €Freiheitsstrafe von zwei Jahren
II.7. (C7)60,00 €Freiheitsstrafe von neun Monaten
II.8. (C8)920,00 €Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten
II.9. (C9)700 €Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten
II.10 (C10)1.125 €Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten
II.11. (C11)40,00 €Freiheitsstrafe von neun Monaten
II.12. (C14)410,00 €Freiheitsstrafe von einem Jahr
II.13. (C15)1.500,00 €Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten
II.14. (C16)2.655,00 €Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten
II.15 (C12)2.685,00 €Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten
II.16. (C17)825,00 €Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten
II.17. (C18)1.200,00 €Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten
II.18. (C13)160,00 €Freiheitsstrafe von einem Jahr
II. 19. (C19)1.500 €Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten
II.20. (C20)1.625,00 €Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten
  1. Aus diesen Einzelstrafen hat der Senat gemäß § 54 StGB die Gesamtfreiheitsstrafe durch Erhöhung der höchsten Einzelfreiheitsstrafe gebildet. Bei nochmaliger Berücksichtigung insbesondere der zuvor genannten Strafzumessungserwägungen unter zusammenfassender Würdigung der Person des Angeklagten und der von ihm begangenen Taten hält der Senat nach maßvoller Erhöhung der Einsatzstrafe (Freiheitsstrafe von zwei Jahren) im Ergebnis eine Gesamtfreiheitsstrafe von

zwei Jahren und neun Monaten

für tat- und schuldangemessen.

Bei deren Bemessung hat der Senat bedacht, dass die Taten in einem engen zeitlichen, funktionalen, situativen und insbesondere motivationalen Zusammenhang stehen und deshalb ein besonders straffer Zusammenzug gerechtfertigt ist. Zudem hat der Senat im Wege eines Härteausgleichs berücksichtigt, dass die nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe aus der mit Urteil des Amtsgerichts A. vom 7. April 2022 verhängten Geldstrafe und der hiesigen Freiheitsstrafen nur daran scheiterte, dass die Geldstrafe bereits vollständig vollstreckt ist und die Vollstreckung der Restforderung im Wege der Ersatzfreiheitsstrafe eine besondere Härte darstellte.

  1. Kosten Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 Satz 1 Variante 1 StPO.

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