Oberlandesgericht Düsseldorf, 2024-06-17, 26 W 7/24

26 W 7/24Tribunale superiore17 giu 2024

Regest

Art. 2 Abs. 1, 19 Abs. 4, 20 Abs. 3 GG; §§ 1025 Abs. 2, 1033, 32, 23 ZPO 1. Allein eine ausländische Schiedsvereinbarung ist nicht geeignet, eine gemäß §§ 1025 Abs. 2, 1033, 32 ZPO gegebene internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für Entscheidungen im einstweiligen Rechtsschutz zu derogieren. 2. Liegt die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte nur nach §§ 1025 Abs. 2, 1033, 32 ZPO vor, ist die Entscheidungsbefugnis des erkennenden Gerichts auf deliktische Anspruchsgrundlagen beschränkt. 3. Der von der Bundesrepublik Deutschland durch ihre Gerichte zu gewährende Justizgewährungsanspruchs umfasst nicht den Schutz eines im Ausland geführten Verfahrens vor im Ausland erlassener oder drohender Anti-Suit-Injunctions und infolgedessen im Ausland drohender Vollstreckungsmaßnahmen. 4. In diesem Fall stehen dem Erlass einer Anti-Anti-Suit-Injunction – auch wenn über die Partei nur mittelbar Einfluss auf die Drittstaaten genommen würde – die völkerrechtlichen Grundsätze des Territorialitätsprinzips und wesentliche Elemente staatlicher Souveränität der betroffenen Drittstaaten entgegen.

Testo completo

Oberlandesgericht Düsseldorf — 26 W 7/24 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-06-17

Aktenzeichen: 26 W 7/24

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2024:0617.26W7.24.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 12. Zivilsenat

Leitsätze

Art. 2 Abs. 1, 19 Abs. 4, 20 Abs. 3 GG; §§ 1025 Abs. 2, 1033, 32, 23 ZPO

    1. Allein eine ausländische Schiedsvereinbarung ist nicht geeignet, eine gemäß §§ 1025 Abs. 2, 1033, 32 ZPO gegebene internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für Entscheidungen im einstweiligen Rechtsschutz zu derogieren.
    1. Liegt die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte nur nach §§ 1025 Abs. 2, 1033, 32 ZPO vor, ist die Entscheidungsbefugnis des erkennenden Gerichts auf deliktische Anspruchsgrundlagen beschränkt.
    1. Der von der Bundesrepublik Deutschland durch ihre Gerichte zu gewährende Justizgewährungsanspruchs umfasst nicht den Schutz eines im Ausland geführten Verfahrens vor im Ausland erlassener oder drohender Anti-Suit-Injunctions und infolgedessen im Ausland drohender Vollstreckungsmaßnahmen.
    1. In diesem Fall stehen dem Erlass einer Anti-Anti-Suit-Injunction – auch wenn über die Partei nur mittelbar Einfluss auf die Drittstaaten genommen würde – die völkerrechtlichen Grundsätze des Territorialitätsprinzips und wesentliche Elemente staatlicher Souveränität der betroffenen Drittstaaten entgegen.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerinnen gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf (9 O 133/24) vom 17.05.2024 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 22.04.2024 in der Fassung der Beschwerdebegründung vom 04.06.2024 als unbegründet zurückgewiesen werden.

Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für beide Instanzen auf 30.000.000,00 € festgesetzt.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.