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26 W 13/20 [AktE]•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2024-03-18, 26 W 13/20 [AktE]
26 W 13/20 [AktE]Tribunale superiore18 mar 2024
§ 327b Abs. 1 S. 1 AktG, § 327f Abs. 1 S. 2 AktG 1.Die Ermittlung der einem Minderheitsaktionär nach einem Squeeze-Out zustehenden Barabfindung im Rahmen der Ertragswertmethode ist grundsätzlich anhand der im Unternehmen verfügbaren Unternehmensplanung durchzuführen (Vorrang der unternehmenseigenen Planung). Die unternehmenseigene Planung unterliegt allerdings einer Plausibilitätskontrolle, die nur auf der Grundlage der Verhältnisse am maßgeblichen Stichtag, also im Wege einer ex-ante-Betrachtung vorzunehmen ist. 2.Die Erforderlichkeit einer Grobplanungsphase vor der Phase der ewigen Rente hängt davon ab, ob sich die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens nach der Phase der detaillierten Planung im sog. Gleichgewichts- oder Beharrungszustand befindet oder ob sich die jährlichen finanziellen Überschüsse zwar noch verändern, jedoch eine als konstant oder mit konstanter Rate wachsend eingesetzte Größe die sich ändernden finanziellen Überschüsse (finanzmathematisch) angemessen repräsentiert. 3.Wenn (nachträglich) die Bewertung zu einem Stichtag vorgenommen wird, spricht nichts dagegen, dass für die Ermittlung des Basiszinssatzes die Verhältnisse am Stichtag selbst mit einfließen.
Entscheidungsdatum: 2024-03-18
Aktenzeichen: 26 W 13/20 [AktE]
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2024:0318.26W13.20AKTE.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 26. Zivilsenat
§ 327b Abs. 1 S. 1 AktG, § 327f Abs. 1 S. 2 AktG
1.Die Ermittlung der einem Minderheitsaktionär nach einem Squeeze-Out zustehenden Barabfindung im Rahmen der Ertragswertmethode ist grundsätzlich anhand der im Unternehmen verfügbaren Unternehmensplanung durchzuführen (Vorrang der unternehmenseigenen Planung). Die unternehmenseigene Planung unterliegt allerdings einer Plausibilitätskontrolle, die nur auf der Grundlage der Verhältnisse am maßgeblichen Stichtag, also im Wege einer ex-ante-Betrachtung vorzunehmen ist.
2.Die Erforderlichkeit einer Grobplanungsphase vor der Phase der ewigen Rente hängt davon ab, ob sich die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens nach der Phase der detaillierten Planung im sog. Gleichgewichts- oder Beharrungszustand befindet oder ob sich die jährlichen finanziellen Überschüsse zwar noch verändern, jedoch eine als konstant oder mit konstanter Rate wachsend eingesetzte Größe die sich ändernden finanziellen Überschüsse (finanzmathematisch) angemessen repräsentiert.
3.Wenn (nachträglich) die Bewertung zu einem Stichtag vorgenommen wird, spricht nichts dagegen, dass für die Ermittlung des Basiszinssatzes die Verhältnisse am Stichtag selbst mit einfließen.
Die Beschwerden der Antragsteller zu 128) und 129) vom 15.11.2020, des Antragstellers zu 130) vom 16.11.2020, der Antragsteller zu 131) und 132) vom 17.11.2020, der Antragsteller zu 22) und 27) vom 26.11.2020, der Antragsteller zu 35), 89) bis 94) und 115) vom 02.12.2020, des Antragstellers zu 135) vom 03.12.2020 sowie der Antragsgegnerin vom 01.12.2020 und die Anschlussbeschwerde der Antragstellerin zu 16) vom 09.04.2021 gegen den Beschluss der 9. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 12.08.2020, 39 O 50/10 [AktE], werden zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der Vergütung des gemeinsamen Vertreters trägt die Antragsgegnerin. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 200.000 € festgesetzt.
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