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15 U 63/23•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2024-03-14, 15 U 63/23
15 U 63/23Tribunale superiore14 mar 2024
1. Die Anordnung nach § 184 Abs. 1 S. 1 ZPO kann nicht im Wege der öffentli-chen Zustellung nach § 185 ZPO zugestellt werden, da es sich auch bei § 185 ZPO um eine fingierte Zustellung handelt, deren Inhalt dem Adressaten in der Regel nicht zur Kenntnis gelangt. § 184 Abs. 1 S. 1 ZPO lässt es aber nicht zu, die in § 184 Abs. 1 S. 2 ZPO vorgesehene Zustellungsfiktion auf ei-ne Zustellung zu gründen, die ebenfalls nur einer Fiktion entspringt. 2. Sind seit einem ersten erfolglosen Zustellversuch mehr als anderthalb Jahre vergangen, ist in der Regel – wenn nicht feststeht, dass die Auslandszustel-lung keinen Erfolg verspricht – der erneute Versuch einer Zustellung erfor-derlich, bevor die öffentliche Zustellung nach § 185 ZPO bewilligt werden kann. 3. Angesichts der besonderen Bedeutung des Grundrechts auf rechtliches Ge-hör ist eine informelle Information des Zustelladressaten – sei es durch ein-fachen Brief oder per Email – neben der öffentlichen Zustellung nach § 185 ZPO zwingend erforderlich, wenn die Anschrift oder sonstige Kontaktmög-lichkeiten bekannt oder im Wege einer einfachen Internetrecherche ohne Schwierigkeiten ermittelbar sind. 4. Die Heilung von Zustellungsmängeln nach § 189 ZPO setzt einen tatsächli-chen Zugang des zuzustellenden Dokuments bei dem Zustellungsempfän-ger voraus. Eine Ersatzzustellung nach § 178 ZPO genügt diesen Anforde-rungen nicht.
Entscheidungsdatum: 2024-03-14
Aktenzeichen: 15 U 63/23
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2024:0314.15U63.23.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 15. Zivilsenat
Normen: ZPO §§ 707, 719; ZPO §§ 184, 185, 189
Die Anordnung nach § 184 Abs. 1 S. 1 ZPO kann nicht im Wege der öffentli-chen Zustellung nach § 185 ZPO zugestellt werden, da es sich auch bei § 185 ZPO um eine fingierte Zustellung handelt, deren Inhalt dem Adressaten in der Regel nicht zur Kenntnis gelangt. § 184 Abs. 1 S. 1 ZPO lässt es aber nicht zu, die in § 184 Abs. 1 S. 2 ZPO vorgesehene Zustellungsfiktion auf ei-ne Zustellung zu gründen, die ebenfalls nur einer Fiktion entspringt.
Sind seit einem ersten erfolglosen Zustellversuch mehr als anderthalb Jahre vergangen, ist in der Regel – wenn nicht feststeht, dass die Auslandszustel-lung keinen Erfolg verspricht – der erneute Versuch einer Zustellung erfor-derlich, bevor die öffentliche Zustellung nach § 185 ZPO bewilligt werden kann.
Angesichts der besonderen Bedeutung des Grundrechts auf rechtliches Ge-hör ist eine informelle Information des Zustelladressaten – sei es durch ein-fachen Brief oder per Email – neben der öffentlichen Zustellung nach § 185 ZPO zwingend erforderlich, wenn die Anschrift oder sonstige Kontaktmög-lichkeiten bekannt oder im Wege einer einfachen Internetrecherche ohne Schwierigkeiten ermittelbar sind.
Die Heilung von Zustellungsmängeln nach § 189 ZPO setzt einen tatsächli-chen Zugang des zuzustellenden Dokuments bei dem Zustellungsempfän-ger voraus. Eine Ersatzzustellung nach § 178 ZPO genügt diesen Anforde-rungen nicht.
Auf Antrag der Beklagten vom 29.02.2024 wird die Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil der 4a Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 21.02.2023 (Az. 4a O 83/20) einstweilen eingestellt.
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