Oberlandesgericht Düsseldorf, 2024-02-07, 12 U 33/23

12 U 33/23Tribunale superiore7 feb 2024

Regest

§§ 143 Abs. 1, 129 Abs. 1, 133 Abs. 1, Abs. 3 Sätze 1 und 2, Abs. 2, 17 InsO 1. Zur Feststellung der erkannten Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 17 Abs. 2 Satz 1 InsO ist es ausreichend, dass der Anfechtungsgegner genügend Umstände kannte, die den zwingenden Schluss auf eine Zahlungseinstellung der Schuldnerin zulassen, § 17 Abs. 2 Satz 2 InsO. 2. Fehlt es an einer ausdrücklichen Erklärung des Schuldners, zahlungsunfähig zu sein, kommt es auch bei dem zu bewertenden Zahlungsverhalten gegenüber Sozialversicherungsträgern darauf an, ob die gesamten Umstände ein solches Gewicht erreichen, das einer Erklärung des Schuldners gleichsteht, aus Mangel an liquiden Mitteln nicht zahlen zu können. 3. Bezieht sich ein im Wesentlichen gleichbleibendes, dauerhaft schleppendes Zahlungsverhalten des späteren Schuldners gegenüber einem Sozialversicherungsträger auch auf einen Zeitraum, in dem der Schuldner seine Zahlungen unstreitig noch nicht eingestellt hatte, kann aus dem Zahlungsverhalten nicht auf eine später eingetretene Zahlungseinstellung geschlossen werden. 4. Vermutungstatbestand des § 133 Abs. 3 Satz 2 InsO ist der Abschluss der Zahlungsvereinbarung oder die Gewährung der Zahlungserleichterung, Vermutungsfolge die Nichtkenntnis der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners zur Zeit der angefochtenen Handlung. Um die Vermutung zu widerlegen, kann sich der Insolvenzverwalter auf sämtliche Umstände berufen mit Ausnahme der den Vermutungstatbestand bildenden Umstände.

Testo completo

Oberlandesgericht Düsseldorf — 12 U 33/23 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2024-02-07

Aktenzeichen: 12 U 33/23

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2024:0207.12U33.23.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 12. Zivilsenat

Leitsätze

§§ 143 Abs. 1, 129 Abs. 1, 133 Abs. 1, Abs. 3 Sätze 1 und 2, Abs. 2, 17 InsO

    1. Zur Feststellung der erkannten Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 17 Abs. 2 Satz 1 InsO ist es ausreichend, dass der Anfechtungsgegner genügend Umstände kannte, die den zwingenden Schluss auf eine Zahlungseinstellung der Schuldnerin zulassen, § 17 Abs. 2 Satz 2 InsO.
    1. Fehlt es an einer ausdrücklichen Erklärung des Schuldners, zahlungsunfähig zu sein, kommt es auch bei dem zu bewertenden Zahlungsverhalten gegenüber Sozialversicherungsträgern darauf an, ob die gesamten Umstände ein solches Gewicht erreichen, das einer Erklärung des Schuldners gleichsteht, aus Mangel an liquiden Mitteln nicht zahlen zu können.
    1. Bezieht sich ein im Wesentlichen gleichbleibendes, dauerhaft schleppendes Zahlungsverhalten des späteren Schuldners gegenüber einem Sozialversicherungsträger auch auf einen Zeitraum, in dem der Schuldner seine Zahlungen unstreitig noch nicht eingestellt hatte, kann aus dem Zahlungsverhalten nicht auf eine später eingetretene Zahlungseinstellung geschlossen werden.
    1. Vermutungstatbestand des § 133 Abs. 3 Satz 2 InsO ist der Abschluss der Zahlungsvereinbarung oder die Gewährung der Zahlungserleichterung, Vermutungsfolge die Nichtkenntnis der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners zur Zeit der angefochtenen Handlung. Um die Vermutung zu widerlegen, kann sich der Insolvenzverwalter auf sämtliche Umstände berufen mit Ausnahme der den Vermutungstatbestand bildenden Umstände.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 07.06.2023 verkündete Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf (13 O 123/22) wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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