Oberlandesgericht Düsseldorf, 2023-08-10, 2 U 14/19

2 U 14/19Tribunale superiore10 ago 2023

Regest

1. Lässt sich der Beweis für eine bestimmte merkmalsgemäße Geräteausstattung (hier: einstellbares Dämpfungsglied) nicht direkt führen, so kann der Nachweis auch mittelbar dadurch erbracht werden, dass für die angegriffene Ausführungsform die korrespondierende Funktion dargetan wird (oder diese unstreitig ist) und jede in Betracht kommende Funktions-Ersatzursache als diejenige der Erfindungsbenutzung ausgeräumt wird. 2. Erforderlich hierfür ist, dass der Kläger – erstens – darlegt, dass für die betreffende technische Funktion nur eine abschließende Zahl konstruktiver Möglichkeiten denkbar ist, und dass er – zweitens – jede einzelne dieser Alternativmöglichkeiten für die angegriffene Ausführungsform mit Gewissheit ausschließt. 3. Hat der Sachverständige deshalb ein bestimmtes konstruktives Merkmal (z.B. ein vom Patent gefordertes einstellbares Signaldämpfungselement) bei der angegriffenen Ausführungsform nicht feststellen können und dar-auf hingewiesen, dass die fragliche technische Funktion auch auf andere Weise erzielt werden kann (z.B. durch die Kombination eines konstanten Signaldämpfungselements mit einem variablen Verstärker), so kann der Verletzungsvorwurf nicht schlüssig damit gerechtfertigt werden, dass das zu der angegriffenen Ausführungsform bekannte Blockschaltbild für eine solche Alternativlösung (konstanter Dämpfer & variabler Verstärker) keine Anhaltspunkte biete. Denn selbst wenn dem so sein sollte, trägt der Schluss von der Funktion auf eine bestimmte Konstruktion nur dann, wenn gleichzeitig behauptet wird, es gebe sonst keine weitere alternative Umsetzungsmöglichkeit, die die Funktion der angegriffenen Ausführungsform stattdessen erklären könnte. 4. Auch wenn der Beklagte im Rechtsstreit obsiegt, können ihm die Kosten einer objektiv unnützen sachverständigen Begutachtung auferlegt werden, die er durch seinen wahrheitswidrigen Sachvortrag zur angeblichen Ausstattung und/oder Funktionsweise der angegriffenen Ausführungsform veranlasst hat (§ 96 ZPO).

Testo completo

Oberlandesgericht Düsseldorf — 2 U 14/19 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2023-08-10

Aktenzeichen: 2 U 14/19

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2023:0810.2U14.19.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2. Zivilsenat

Leitsätze

    1. Lässt sich der Beweis für eine bestimmte merkmalsgemäße Geräteausstattung (hier: einstellbares Dämpfungsglied) nicht direkt führen, so kann der Nachweis auch mittelbar dadurch erbracht werden, dass für die angegriffene Ausführungsform die korrespondierende Funktion dargetan wird (oder diese unstreitig ist) und jede in Betracht kommende Funktions-Ersatzursache als diejenige der Erfindungsbenutzung ausgeräumt wird.
    1. Erforderlich hierfür ist, dass der Kläger – erstens – darlegt, dass für die betreffende technische Funktion nur eine abschließende Zahl konstruktiver Möglichkeiten denkbar ist, und dass er – zweitens – jede einzelne dieser Alternativmöglichkeiten für die angegriffene Ausführungsform mit Gewissheit ausschließt.
    1. Hat der Sachverständige deshalb ein bestimmtes konstruktives Merkmal (z.B. ein vom Patent gefordertes einstellbares Signaldämpfungselement) bei der angegriffenen Ausführungsform nicht feststellen können und dar-auf hingewiesen, dass die fragliche technische Funktion auch auf andere Weise erzielt werden kann (z.B. durch die Kombination eines konstanten Signaldämpfungselements mit einem variablen Verstärker), so kann der Verletzungsvorwurf nicht schlüssig damit gerechtfertigt werden, dass das zu der angegriffenen Ausführungsform bekannte Blockschaltbild für eine solche Alternativlösung (konstanter Dämpfer & variabler Verstärker) keine Anhaltspunkte biete. Denn selbst wenn dem so sein sollte, trägt der Schluss von der Funktion auf eine bestimmte Konstruktion nur dann, wenn gleichzeitig behauptet wird, es gebe sonst keine weitere alternative Umsetzungsmöglichkeit, die die Funktion der angegriffenen Ausführungsform stattdessen erklären könnte.
    1. Auch wenn der Beklagte im Rechtsstreit obsiegt, können ihm die Kosten einer objektiv unnützen sachverständigen Begutachtung auferlegt werden, die er durch seinen wahrheitswidrigen Sachvortrag zur angeblichen Ausstattung und/oder Funktionsweise der angegriffenen Ausführungsform veranlasst hat (§ 96 ZPO).

Tenor

  • I. Auf die Berufung wird das am 14.02.2019 verkündete Urteil der 4c Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

  • II. Die Kosten des Rechtsstreits (beider Instanzen) werden der Klägerin auferlegt. Vorab hat die Beklagte jedoch die Kosten der Beweisaufnahme zu tragen, soweit sie im Zusammenhang mit dem zweiten und dritten Ergänzungsgutachten des Sachverständigen entstanden sind.

  • III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Parteien dürfen die Zwangsvollstreckung jeweils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des für den Gegner vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

  • IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

  • V. Der Streitwert wird auf 5.000.000,- € festgesetzt.

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