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3 Wx 83/23•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2023-06-21, 3 Wx 83/23
3 Wx 83/23Tribunale superiore21 giu 2023
OLG Düsseldorf, 3. Zivilsenat Beschluss vom 21. Juni 2023, I – 3 Wx 83/23 122 Abs. 3 Satz 2 AktG Leitsätze: 1. Ein Versammlungsleiter kann in entsprechender Anwendung des § 122 Abs. 3 Satz 2 AktG auch ohne den Erlass einer Ermächtigungsanordnung nach § 122 Abs. 3 Satz 1 AktG dann bestimmt werden, wenn belastbare Anhaltspunkte die dringende Annahme nahelegen, dass der satzungsmäßig berufene Versammlungsleiter die Hauptverhandlung nicht dem Gesetz entsprechend, unvoreingenommen und unparteiisch leiten wird. 2. Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit kann es geboten sein, dem gerichtlich bestimmten Versammlungsleiter nur die Durchführung einzelner Tagesordnungspunkte zu übertragen.
Entscheidungsdatum: 2023-06-21
Aktenzeichen: 3 Wx 83/23
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2023:0621.3WX83.23.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Zivilsenat
OLG Düsseldorf, 3. Zivilsenat
Beschluss vom 21. Juni 2023, I – 3 Wx 83/23
Leitsätze:
Auf den Antrag der Beteiligten zu 1. wird Rechtsanwalt ……… für die Tagesordnungspunkte 7 (Aufhebung des Hauptversammlungsbeschlusses vom 16. Juli 2015 über die Geltendmachung von Ersatzansprüchen, Abberufung des Besonderen Vertreters ……. sowie Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen diesen), 8 (Bericht des Besonderen Vertreters …….) und 9 (erneute Beschlussfassung zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen sowie über die Bestellung eines Besonderen Vertreters) zum Versammlungsleiter der auf den 22. Juni 2023 anberaumten Hauptversammlung der Beteiligten zu 2. bestimmt.
Der weitergehende Antrag auf Bestimmung eines Versammlungsleiters wird zurückgewiesen.
II. Die Beteiligte zu 2. hat die Kosten des Verfahrens zu tragen sowie der Beteiligten zu 1. die ihr entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.
III. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
IV. Der Beschwerdewert wird auf 60.000 Euro festgesetzt (§ 67 Abs. 1 GNotKG).
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