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16 U 355/20•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2023-06-15, 16 U 355/20
16 U 355/20Tribunale superiore15 giu 2023
Entscheidungsdatum: 2023-06-15
Aktenzeichen: 16 U 355/20
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2023:0615.16U355.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 16. Zivilsenat
Auf die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung der Klägerin wird das am 27. November 2020 verkündete und durch Beschluss vom 8. Januar 2021 berichtigte Teil-Urteil der 10. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf (40 O 92/18) unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel der Parteien teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin für den Zeitraum vom 1. Dezember 2014 bis zum 25. September 2020 einen vollständigen Buchauszug gemäß § 87c Abs. 2 HGB zu erteilen, der sich auf alle von ihr vermittelten Versicherungs- und Finanzdienstleistungsverträge, bei denen in diesem Zeitraum Abschluss-, Bestandspflege-, Dynamik- und sonstige Provisionen fällig geworden sind, erstreckt, wobei der Buchauszug folgende Angaben in geordneter Zusammenstellung zu enthalten hat:
(1) – Kundenname
(2) – Kundennummer
(3) – Anschrift des Kunden
(4) – Geburtsdatum im Personenversicherungsgeschäft
(5) – Policierungsdatum (im Falle der Vermittlung von Versicherungen)
(6) – Versicherungsscheinnummer bzw. Vertragsnummer
(7) – Art und Inhalt des Vertrages (Sparte, Tarifart)
(8) – Versicherungsbeginn (im Falle der Vermittlung von Versicherungen)
(9) – Laufzeit des Vertrages und Verlängerungszeitraum bei bestehenden Sach-, Haftpflicht- und Unfallversicherungen, ausgenommen Unfallversicherungen mit Beitragsrückzahlung
(10) – Abrufphase
(11) – Nettojahresprämie (Höhe, gegebenenfalls Abweichungen vom Regelprämiensatz, Fälligkeit und Zahlungsweise, Eingang der Prämie)
(12) – bewertete Versicherungsprämie und bewertete Beitragssumme bei Unfallversicherungen mit Beitragsrückzahlung
(13) – bei Dynamisierung des Vertrages:
Erhöhung der Jahresprämie
Erhöhung der Versicherungssumme
Zeitpunkt der Erhöhung
Anpassungszeitraum
Steigerungssatz
ggf. Aussetzungszeiträume
(14) – im Falle der Stornierung:
Datum der Stornierung
Gründe für die Stornierung
Art der ergriffenen Bestanderhaltungsmaßnahmen
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte 40 % und die Klägerin 60 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Klägerin hinsichtlich des Buchauszuges gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000 € abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. Hinsichtlich der Vollstreckung wegen der Kosten des Berufungsverfahrens bleibt beiden Parteien nachgelassen, die Vollstreckung des jeweils anderen Teils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugunsten der Klägerin nur insoweit zugelassen, als der Senat ihre Anschlussberufung im Umfang des Antrags zurückgewiesen hat, auch Angaben zu „prämien- oder provisionsrelevanten Sondervereinbarungen“ in den Buchauszug aufzunehmen.
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