Oberlandesgericht Düsseldorf, 2023-05-17, 3 Kart 3/22

3 Kart 3/22Tribunale superiore17 mag 2023

Regest

1. § 13c Abs. 3 S. 2 EnWG ermöglicht einen vom Willen des Anlagenbetreibers abhängigen Eintritt in die Netzreserve vor Ablauf der Anzeigefrist des § 13b Abs. 1 S. 1 EnWG. Ein automatischer Eintritt in die Netzreserve erfolgt mit der Systemrelevanzausweisung nicht. 2. Der vorzeitige Eintritt in die Netzreserve setzt eine Inanspruchnahme des Übertragungsnetzbetreibers im Sinne des § 13c Abs. 4 S. 1 EnWG voraus. 3. Im Fall eines vorzeitigen Eintritts in die Netzreserve können neben den in § 13c Abs. 3 S. 2 EnWG ausdrücklich genannten Erhaltungs- und Betriebsbereitschaftsauslagen auch Erzeugungsauslagen gemäß § 13c Abs. 3 S. 1 Nr. 3 EnWG geltend gemacht werden. 4. Ein Anspruch auf Erstattung von Opportunitätskosten im Sinne des § 13c Abs. 3 S. 1 Nr. 4 EnWG besteht erst für die Zeit nach Ablauf der Anzeigefrist.

Testo completo

Oberlandesgericht Düsseldorf — 3 Kart 3/22 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2023-05-17

Aktenzeichen: 3 Kart 3/22

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2023:0517.3KART3.22.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Kartellsenat

Leitsätze

    1. § 13c Abs. 3 S. 2 EnWG ermöglicht einen vom Willen des Anlagenbetreibers abhängigen Eintritt in die Netzreserve vor Ablauf der Anzeigefrist des § 13b Abs. 1 S. 1 EnWG. Ein automatischer Eintritt in die Netzreserve erfolgt mit der Systemrelevanzausweisung nicht.
    1. Der vorzeitige Eintritt in die Netzreserve setzt eine Inanspruchnahme des Übertragungsnetzbetreibers im Sinne des § 13c Abs. 4 S. 1 EnWG voraus.
    1. Im Fall eines vorzeitigen Eintritts in die Netzreserve können neben den in § 13c Abs. 3 S. 2 EnWG ausdrücklich genannten Erhaltungs- und Betriebsbereitschaftsauslagen auch Erzeugungsauslagen gemäß § 13c Abs. 3 S. 1 Nr. 3 EnWG geltend gemacht werden.
    1. Ein Anspruch auf Erstattung von Opportunitätskosten im Sinne des § 13c Abs. 3 S. 1 Nr. 4 EnWG besteht erst für die Zeit nach Ablauf der Anzeigefrist.

Tenor

Der Beschluss der Bundesnetzagentur vom 1. Dezember 2021 (BK…) wird insoweit aufgehoben, als unter Nr. 1 der Beschlussformel das Bestehen einer wirksamen Verfahrensregulierung für die Zeit ab der Inanspruchnahme vom 10. Juli 2017 nicht anerkannt wird.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Bundesnetzagentur trägt 80 % der Gerichtskosten und 80 % der zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendigen außergerichtlichen Kosten der Beschwerdeführerin. Diese trägt 20 % der Gerichtskosten und 20 % der zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendigen außergerichtlichen Kosten der Bundesnetzagentur. Eine weitere Kostenerstattung findet nicht statt.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf … Euro festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss wird zugelassen.

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