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2 U 78/18•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2023-04-20, 2 U 78/18
2 U 78/18Tribunale superiore20 apr 2023
Schützt der Hauptanspruch ein Verfahren und benennt der Unteranspruch – abgesehen von seinem Rückbezug auf den Hauptanspruch – ausschließlich besondere Bedingungen, unter denen die Verfahrensdurchführung bevorzugt stattfindet, ohne dass dem Hauptanspruch gleichzeitig weitere Lösungsmerkmale hinzugefügt werden, so kann aus dem Unteranspruch nicht geschlossen werden, dass die speziellen Verfahrensbedingungen rein fakultativ sind, deshalb von der technischen Lehre des Hauptanspruchs überhaupt nicht bewältigt werden müssen, weswegen ein Verständnis seiner Anspruchsmerkmale geboten ist, das die besagten Verfahrensbedingungen außer acht lässt.
Entscheidungsdatum: 2023-04-20
Aktenzeichen: 2 U 78/18
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2023:0420.2U78.18.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Zivilsenat
Schützt der Hauptanspruch ein Verfahren und benennt der Unteranspruch – abgesehen von seinem Rückbezug auf den Hauptanspruch – ausschließlich besondere Bedingungen, unter denen die Verfahrensdurchführung bevorzugt stattfindet, ohne dass dem Hauptanspruch gleichzeitig weitere Lösungsmerkmale hinzugefügt werden, so kann aus dem Unteranspruch nicht geschlossen werden, dass die speziellen Verfahrensbedingungen rein fakultativ sind, deshalb von der technischen Lehre des Hauptanspruchs überhaupt nicht bewältigt werden müssen, weswegen ein Verständnis seiner Anspruchsmerkmale geboten ist, das die besagten Verfahrensbedingungen außer acht lässt.
I. Auf die Berufung wird das am 20.11.2018 verkündete Urteil der 4b Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf (Az.: 4b O 43/17) abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz einschließlich der Kosten der Streithelferin der Beklagten zu tragen.
III. Dieses Urteil ist für die Beklagte und ihre Streithelferin wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte und ihre Streithelferin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.800.000,- € festgesetzt.
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