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26 U 2/22•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2022-12-12, 26 U 2/22
26 U 2/22Tribunale superiore12 dic 2022
§§ 314, 315, 433 BGB, § 30 AVBFernwärmeV 1. Haben die Vertragsparteien einen Dampflieferungsvertrag mit einer Laufzeit von 10 Jahren geschlossen, bei dem es sich in der Sache um ein so gen. „Energieliefer-Contracting“ handelt, steht ihnen vor Ablauf der Vertragsdauer nur ein Recht zur außerordentlichen Kündigung zu, wenn ein wichtiger Grund vorliegt (§ 314 BGB). 2. Eine Kündigungserklärung, die als Ausübung eines Gestaltungsrechts regelmäßig bedingungsfeindlich ist, kann nur dann mit einer Bedingung verbunden werden, wenn der Bedingungseintritt allein vom Willen bzw. Verhalten des Gekündigten abhängt. 3. Dass Sicherheitsmängel einer Lieferung von Dampf entgegengestanden hätten oder die Kalkulation des vertraglich vereinbarten Grundpreises fehlerhaft ist, kann der versorgte Kunde im Primärprozess gem. § 30 AVBFernwärmeV nicht mit Erfolg gegen die Rechnung des Versorgers einwenden, weil es sich nicht um offensichtliche, leicht erkennbare Fehler der Abrechnung handelt. 4. Eine nachträgliche Kontrolle des vertraglich vereinbarten Grundpreises mit der Folge, dass der vereinbarte Preis geändert wird, kommt grundsätzlich nicht in Betracht. Hat sich der Energiedienstleister verkalkuliert und einen zu günstigen Preis angeboten, so bleibt er daran für die Vertragslaufzeit ebenso gebunden wie der Kunde, der einen im Vergleich zu anderen Anbietern hohen Preis akzeptiert hat. 5. Ist weder ersichtlich, dass das Versorgungsunternehmen im Bereich der Dampflieferung eine Monopolstellung innehat bzw. dieser Markt nicht vom Wettbewerb kontrolliert wird noch, dass ein Anschluss- und Benutzungszwang besteht, ist auch für eine gerichtliche Kontrolle entsprechend § 315 Abs. 3 BGB kein Raum.
Entscheidungsdatum: 2022-12-12
Aktenzeichen: 26 U 2/22
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2022:1212.26U2.22.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 26. Zivilsenat
§§ 314, 315, 433 BGB, § 30 AVBFernwärmeV
Die Berufung der Beklagten gegen das am 13.01.2022 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer – Einzelrichter – des Landgerichts Duisburg (11 O 3/21) wird zurückgewiesen.
Die Anschlussberufung der Klägerin verliert gemäß § 524 Abs. 4 ZPO ihre Wirkung.
Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Duisburg sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 121.578,71 € festgesetzt (Berufung der Beklagten: 94.922,71 €; Anschlussberufung der Klägerin: 26.656 €).
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