Oberlandesgericht Düsseldorf, 2022-11-14, 12 W 17/22

12 W 17/22Tribunale superiore14 nov 2022

Regest

§ 92 S. 1 InsO, § 826 BGB § 6 Abs. 5 GmbHG 1. Allein die Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, bei der der Gesellschafter die Geschäftsanteile gegen ein Entgelt treuhänderisch für eine andere, nicht genannte Person hält, und auf deren Weisung einen Geschäftsführer einsetzt, dessen Qualifikation er nicht überprüft hat, stellt keine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung zu Lasten der Gesellschaft oder (künftiger) Gesellschaftsgläubiger dar. 2. § 6 Abs. 5 GmbHG enthält einen eigenen Haftungstatbestand für Auswahlverschulden der Gesellschafter, wenn diese vorsätzlich oder grob fahrlässig einer inhabilen Person (§ 6 Abs. 2 GmbHG) die Führung der Geschäfte überlassen. Abgesehen von § 6 Abs. 5 GmbHG haften die Gesellschafter – bis zur Grenze des § 826 BGB – auch nicht, wenn sie einen unzuverlässigen und/oder fachlich nicht geeigneten Geschäftsführer bestellen, dieser seine Leitungspflichten verletzt und der Gesellschaft hierdurch Schaden entstanden ist. 3. Ein vom Insolvenzverwalter geltend zu machender Gesamtschaden i.S.d. § 92 InsO setzt voraus, dass der Schaden auf einer Verkürzung der Insolvenzmasse beruht und der einzelne Gläubiger ausschließlich aufgrund seiner Gläubigerstellung und damit als Teil der Gesamtheit der Gläubiger geschädigt worden ist. Eine Gläubigerbenachteiligung durch Verkürzung der (potentiellen) Insolvenzmasse liegt bei der treuhänderischen Gründung einer GmbH für einen nicht genannten Treugeber nicht deshalb vor, weil im Insolvenzfall Haftungsansprüche gegen den „Hintermann“ erschwert oder verhindert werden. 4. Ein der Gesellschaft zum Schadensersatz nach § 826 BGB verpflichtender existenzvernichtender Eingriff des Gesellschafters setzt den planmäßigen Entzug von Gesellschaftsvermögen zum eigenen Vorteil des Gesellschafters oder unmittelbar oder mittelbar zugunsten eines Dritten und die Verursachung oder Vertiefung der Insolvenz durch den Vermögensentzug voraus.

Testo completo

Oberlandesgericht Düsseldorf — 12 W 17/22 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2022-11-14

Aktenzeichen: 12 W 17/22

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2022:1114.12W17.22.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 12. Zivilsenat

Leitsätze

  • § 92 S. 1 InsO, § 826 BGB

  • § 6 Abs. 5 GmbHG

    1. Allein die Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, bei der der Gesellschafter die Geschäftsanteile gegen ein Entgelt treuhänderisch für eine andere, nicht genannte Person hält, und auf deren Weisung einen Geschäftsführer einsetzt, dessen Qualifikation er nicht überprüft hat, stellt keine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung zu Lasten der Gesellschaft oder (künftiger) Gesellschaftsgläubiger dar.
    1. § 6 Abs. 5 GmbHG enthält einen eigenen Haftungstatbestand für Auswahlverschulden der Gesellschafter, wenn diese vorsätzlich oder grob fahrlässig einer inhabilen Person (§ 6 Abs. 2 GmbHG) die Führung der Geschäfte überlassen. Abgesehen von § 6 Abs. 5 GmbHG haften die Gesellschafter – bis zur Grenze des § 826 BGB – auch nicht, wenn sie einen unzuverlässigen und/oder fachlich nicht geeigneten Geschäftsführer bestellen, dieser seine Leitungspflichten verletzt und der Gesellschaft hierdurch Schaden entstanden ist.
    1. Ein vom Insolvenzverwalter geltend zu machender Gesamtschaden i.S.d. § 92 InsO setzt voraus, dass der Schaden auf einer Verkürzung der Insolvenzmasse beruht und der einzelne Gläubiger ausschließlich aufgrund seiner Gläubigerstellung und damit als Teil der Gesamtheit der Gläubiger geschädigt worden ist. Eine Gläubigerbenachteiligung durch Verkürzung der (potentiellen) Insolvenzmasse liegt bei der treuhänderischen Gründung einer GmbH für einen nicht genannten Treugeber nicht deshalb vor, weil im Insolvenzfall Haftungsansprüche gegen den „Hintermann“ erschwert oder verhindert werden.
    1. Ein der Gesellschaft zum Schadensersatz nach § 826 BGB verpflichtender existenzvernichtender Eingriff des Gesellschafters setzt den planmäßigen Entzug von Gesellschaftsvermögen zum eigenen Vorteil des Gesellschafters oder unmittelbar oder mittelbar zugunsten eines Dritten und die Verursachung oder Vertiefung der Insolvenz durch den Vermögensentzug voraus.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 14.06.2022 gegen den sein Prozesskostenhilfegesuch zurückweisenden Beschluss der 7. Zivilkammer – Einzelrichterin – des Landgerichts Duisburg vom 27.05.2022 (7 O 38/22) in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 20.06.2022 wird zurückgewiesen.

Gegenstandswert: 58.300 €.

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