Oberlandesgericht Düsseldorf, 2022-11-03, 2 U 102/22

2 U 102/22Tribunale superiore3 nov 2022

Regest

1. Dass eine bestimmte Information ein Geschäftsgeheimnis sein kann, erzwingt für sich genommen noch keine gerichtliche Schutzanordnung nach § 19 Abs. 1 GeschGehG, weil diese im Ermessen des Gerichts steht. 2. Bei der Ausübung des Ermessens spielt eine vorgerichtliche Vertraulichkeitsvereinbarung, die die auszutauschenden Informationen zum Gegenstand hat, eine wichtige Rolle. 3. Ohne besondere Rechtfertigung wird es in der Regel nicht geboten sein, eine Beschränkung auf bestimmte Wissensträger des Geheimnisempfängers vorzunehmen, wenn dies vorgerichtlich nicht geschehen ist, oder den Kreis der Wissensträger abweichend von dem vorgerichtlich Vereinbarten festzulegen. 4. In ähnlicher Weise ist zu berücksichtigen, wenn der Geheimnisschutz vorgerichtlich auf einen bestimmten Zeitraum – beispielsweise sechs Jahre nach Bekanntgabe – limitiert wurde.

Testo completo

Oberlandesgericht Düsseldorf — 2 U 102/22 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2022-11-03

Aktenzeichen: 2 U 102/22

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2022:1103.2U102.22.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Zivilsenat

Leitsätze

  1. Dass eine bestimmte Information ein Geschäftsgeheimnis sein kann, erzwingt für sich genommen noch keine gerichtliche Schutzanordnung nach § 19 Abs. 1 GeschGehG, weil diese im Ermessen des Gerichts steht.

  2. Bei der Ausübung des Ermessens spielt eine vorgerichtliche Vertraulichkeitsvereinbarung, die die auszutauschenden Informationen zum Gegenstand hat, eine wichtige Rolle.

  3. Ohne besondere Rechtfertigung wird es in der Regel nicht geboten sein, eine Beschränkung auf bestimmte Wissensträger des Geheimnisempfängers vorzunehmen, wenn dies vorgerichtlich nicht geschehen ist, oder den Kreis der Wissensträger abweichend von dem vorgerichtlich Vereinbarten festzulegen.

  4. In ähnlicher Weise ist zu berücksichtigen, wenn der Geheimnisschutz vorgerichtlich auf einen bestimmten Zeitraum – beispielsweise sechs Jahre nach Bekanntgabe – limitiert wurde.

Tenor

  • I. Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden die Beschlüsse der 4c Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 17.03.2022, 08.04.2022, 06.05.2022 und 23.05.2022 dahingehend abgeändert, dass die auf § 145a PatG i.V.m. § 19 Abs. 1 GeschGehG gestützten Schutzanordnungen entfallen. Die auf ihren Erlass gerichteten Anträge der Beklagten werden zurückgewiesen.
  • II. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Beklagten.
  • III. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
  • IV. Der Gegenstandswert wird auf 10.000 EUR festgesetzt.

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