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12 U 7/22•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2022-09-15, 12 U 7/22
12 U 7/22Tribunale superiore15 set 2022
§§ 129 Abs. 1, 130 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, 143 Abs. 1 InsO § 242 BGB, § 17 Abs. 3 UStG 1. Zahlt der Schuldner nach dem Insolvenzantrag anfechtbar Einfuhrumsatzsteuer und nimmt in entsprechender Höhe einen Vorsteuerabzug vor, steht einer mittelbaren Gläubigerbenachteiligung nicht entgegen, dass nach der finanzgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. FG Münster, Urt. v. 07.12.2021 – 15 K 3144/20 U) im Falle der Rückzahlung von geleisteter Einfuhrumsatzsteuer in Erfüllung eines insolvenzanfechtungsrechtlichen Rückgewähranspruchs der vom Schuldner vorgenommene Vorsteuerabzug gemäß § 17 Abs. 3 UStG in dem entsprechenden Besteuerungszeitraum zu berichtigen ist, weil maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung derjenige der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz ist. 2. Die Durchsetzung des anfechtungsrechtlichen Rückgewähranspruchs aus § 143 Abs. 1 InsO wegen gezahlter Einfuhrumsatzsteuer ist selbst dann nicht rechtsmissbräuchlich, wenn mit der finanzgerichtlichen Rechtsprechung davon auszugehen wäre, dass mit der Rückzahlung der Einfuhrumsatzsteuer ein Vorsteuerabzugsberichtigungsanspruch gemäß § 17 Abs. 3 UStG in gleicher Höhe entsteht (gegen OLG München, Beschl. v. 22.12.2021 – 5 U 4451/21 und OLG Hamburg, Urt. v. 26.04.2022 – 11 U 67/21). Denn der Rückgewähreinwand („Dolo-agit-Einrede“) setzt voraus, dass die im Fall der Durchsetzung der Forderung entstehende Gegenforderung denselben Leistungsgegenstand betrifft. Das ist nur hinsichtlich der mit der Erfüllung des insolvenzanfechtungsrechtlichen Rückgewähranspruchs gemäß § 144 Abs. 1 InsO rückwirkend wieder auflebenden Einfuhrumsatzsteuerschuld der Fall, nicht auch hinsichtlich der unter Berücksichtigung der Vorsteuerabzugsberichtigung berechneten Steuer im Besteuerungszeitraum. § 2 Abs. 1 Nr. 4 COVInsAG 3. Die Privilegierung aus § 2 Abs. 1 Nr. 4 COVInsAG schützt lediglich sog. „Vertragsgläubiger“. Die Befriedigung oder Sicherung nicht vertraglich begründeter Verbindlichkeiten ist von vornherein einer Privilegierung nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 Nr. 4 COVInsAG nicht zugänglich.
Entscheidungsdatum: 2022-09-15
Aktenzeichen: 12 U 7/22
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2022:0915.12U7.22.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 12. Zivilsenat
§§ 129 Abs. 1, 130 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, 143 Abs. 1 InsO
§ 242 BGB, § 17 Abs. 3 UStG
§ 2 Abs. 1 Nr. 4 COVInsAG
Auf die Berufung des Klägers wird das am 22.12.2021 verkündete Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf (13 O 317/20) teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Schuldnerin, die E. GmbH, …, 12.829.683,11 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.07.2020 zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
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