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2 Ws 181-183/22•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2022-09-13, 2 Ws 181-183/22
2 Ws 181-183/22Tribunale superiore13 set 2022
StPO § 222b, § 345 Abs. 2 Bei einem Besetzungseinwand ist das Nachschieben von Tatsachen auch dann unzulässig, wenn die Beanstandungsfrist noch nicht abgelaufen ist. Die Regelung des § 222b Abs. 1 Satz 3 StPO, wonach alle Beanstandungen gleichzeitig vorzubringen sind, kann sich notwendigerweise nur auf die laufende Beanstandungsfrist beziehen. Denn nach deren Ablauf ist Vorbringen zu einer vorschriftswidrigen Besetzung ohnehin präkludiert. OLG Düsseldorf, 2. Strafsenat Beschluss vom 13. September 2022, III-2 Ws 181-183/22
Entscheidungsdatum: 2022-09-13
Aktenzeichen: 2 Ws 181-183/22
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2022:0913.2WS181.183.22.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Strafsenat
StPO § 222b, § 345 Abs. 2
Bei einem Besetzungseinwand ist das Nachschieben von Tatsachen auch dann unzulässig, wenn die Beanstandungsfrist noch nicht abgelaufen ist. Die Regelung des § 222b Abs. 1 Satz 3 StPO, wonach alle Beanstandungen gleichzeitig vorzubringen sind, kann sich notwendigerweise nur auf die laufende Beanstandungsfrist beziehen. Denn nach deren Ablauf ist Vorbringen zu einer vorschriftswidrigen Besetzung ohnehin präkludiert.
OLG Düsseldorf, 2. Strafsenat
Beschluss vom 13. September 2022, III-2 Ws 181-183/22
Die Besetzungseinwände werden auf Kosten des jeweiligen Angeklagten als unzulässig verworfen.
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