Oberlandesgericht Düsseldorf, 2022-07-07, 12 W 15/22

12 W 15/22Tribunale superiore7 lug 2022

Regest

§ 93 ZPO 1. Ein „sofortiges“ Anerkenntnis i.S. des § 93 ZPO erfordert bei einer Geldschuld nicht die rechtzeitige Erfüllung der Forderung. 2. Ein in Verzug gesetzter Schuldner hat grundsätzlich Veranlassung zur Klage gegeben. Dabei kann auch dem Umstand indizielle Bedeutung zukommen, dass der Beklagte die Forderung nach dem Anerkenntnis nicht zeitnah erfüllt hat, weil dadurch die fortdauernde mangelnde Fähigkeit oder Bereitschaft zur Erfüllung belegt wird. 3. Der Schuldner, der nicht einmal unter dem Druck der angedrohten Klageerhebung eine fällige Forderung bezahlt, zeigt damit, dass der Kläger zur Anrufung des Gerichts Anlass hatte. 4. Auf Verschulden kommt es bei der Frage der Veranlassung zur Klageerhebung nicht an.

Testo completo

Oberlandesgericht Düsseldorf — 12 W 15/22 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2022-07-07

Aktenzeichen: 12 W 15/22

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2022:0707.12W15.22.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 12. Zivilsenat

Leitsätze

  • § 93 ZPO

    1. Ein „sofortiges“ Anerkenntnis i.S. des § 93 ZPO erfordert bei einer Geldschuld nicht die rechtzeitige Erfüllung der Forderung.
    1. Ein in Verzug gesetzter Schuldner hat grundsätzlich Veranlassung zur Klage gegeben. Dabei kann auch dem Umstand indizielle Bedeutung zukommen, dass der Beklagte die Forderung nach dem Anerkenntnis nicht zeitnah erfüllt hat, weil dadurch die fortdauernde mangelnde Fähigkeit oder Bereitschaft zur Erfüllung belegt wird.
    1. Der Schuldner, der nicht einmal unter dem Druck der angedrohten Klageerhebung eine fällige Forderung bezahlt, zeigt damit, dass der Kläger zur Anrufung des Gerichts Anlass hatte.
    1. Auf Verschulden kommt es bei der Frage der Veranlassung zur Klageerhebung nicht an.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen die Kostenentscheidung im Anerkenntnisurteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld vom 06.05.2022 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Beschwerdewert: (bis zu) 6.000 €.

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