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5 Kart 6/21 (V)•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2022-05-12, 5 Kart 6/21 (V)
5 Kart 6/21 (V)Tribunale superiore12 mag 2022
§ 21a Abs. 5 EnWG § 6 Abs. 3, 12, 13 Abs. 3, 15 Abs. 1, 34 Abs. 5 ARegV 1. Eine vollständige Fehlerfreiheit der Datengrundlage des bundesweiten Effizienzvergleichs und der sich aus ihm ergebenden Effizienzvorgaben der Netzbetreiber – hier: der Betreiber von Gasverteilernetzen für die dritte Regulierungsperiode - ist schon systembedingt nicht zu erreichen, weil die Regulierungsbehörde nach den Vorgaben der ARegV auf die ihr von den Netzbetreibern zu übermittelnden Daten angewiesen ist und lediglich bei etwaigen Unplausibilitäten auf Korrektur drängen kann. 2. Dadurch, dass sich einzelne Daten – hier: insgesamt vier Einzelangaben - im Zeitfenster nach der Anhörung zur Festlegung der Erlösobergrenzen als fehlerhaft herausgestellt haben, wird die Validität der Datengrundlage des Effizienzvergleichs für die dritte Regulierungsperiode nicht in Zweifel gezogen. 3. Die grundsätzliche Vorgehensweise der Bundesnetzagentur bei der Ermittlung und Plausibilisierung der Daten für den Effizienzvergleich für die dritte Regulierungsperiode und die von ihr bei der Korrektur der Datengrundlage vorgenommene Differenzierung unter Abwägung der Gesamtumstände sind rechtmäßig. 4. Die für den Effizienzvergleich für die dritte Regulierungsperiode getroffene Auswahl der Vergleichsparameter ist - auch mit Blick darauf, dass durch sie die strukturelle Vergleichbarkeit möglichst weitgehend gewährleistet und die Heterogenität der Aufgaben der Netzbetreiber möglichst weitgehend abgebildet werden soll – nicht zu beanstanden. 5. Der Effizienzvergleich für die dritte Regulierungsperiode ist nicht rechtswidrig, weil in ihn acht Gasverteilernetzbetreiber, die nach der nach der bis zum 4.08.2011 geltenden Rechtslage als Betreiber regionaler Fernleitungsnetze anzusehen wären, einbezogen wurden. 6. Die Wahl der Translog-Funktion zur Abbildung des funktionalen Zusammenhangs zwischen Kostentreibern und Kosten ist nicht zu beanstanden. 7. Eine systematische Benachteiligung oder Unterschätzung der Versorgungsaufgabe sog. „kombinierter Versorger“ lässt sich nicht feststellen. 8. Der durch den Netzbetreiber geltend gemachte Umstand, er nehme als „kombinierter Versorger“ eine heterogene Versorgungsaufgabe wahr, rechtfertigt keine Bereinigung des Effizienzwerts. 9. Dass die Bundesnetzagentur bei einer „schlanken Netzgesellschaft“, bei der sich rechnerisch ein „negativer Kapitalkostenabzug“ ergibt, keinen Kapitalkostenabzug vornimmt, sondern diesen für das jeweilige Jahr der Regulierungsperiode – hier: für die dritte Regulierungsperiode Gas - auf null setzt, ist nicht zu beanstanden.
Entscheidungsdatum: 2022-05-12
Aktenzeichen: 5 Kart 6/21 (V)
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2022:0512.5KART6.21V.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 5. Kartellsenat
§ 21a Abs. 5 EnWG
§ 6 Abs. 3, 12, 13 Abs. 3, 15 Abs. 1, 34 Abs. 5 ARegV
b e s c h l o s s e n :
Die Beschwerde der Betroffenen vom 2.04.2020 gegen den Beschluss der Bundesnetzagentur vom 3.03.2020, BK9-16/8221, wird zurückgewiesen.
Die Betroffene hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Bundesnetzagentur zu tragen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf … Euro festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
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