Oberlandesgericht Düsseldorf, 2022-03-16, 3 Kart 169/19 (V)

3 Kart 169/19 (V)Tribunale superiore16 mar 2022

Regest

1. Die Bundesnetzagentur hat den ihr bei der Ermittlung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors für die Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen für die dritte Regulierungsperiode zustehenden weiten Beurteilungsspielraum durch die Einbeziehung des Jahres 2006 in den bei der Törnqvist-Methode zugrunde gelegten Betrachtungszeitraum (sog. Stützintervall) rechtsfehlerhaft ausgefüllt. 2. Die Auswahlentscheidung der Bundesnetzagentur hinsichtlich des als Deflator für die Umsatzerlöse bei der Ermittlung des Outputs nach der Törnqvist-Methode herangezogenen sog. Monitoring-Index ist (allein) deshalb zu beanstanden, weil sie dessen Eignung in untauglicher, da von nicht belastbaren Tatsachenannahmen ausgehender Weise begründet hat. 3. Im Übrigen ist die Vorgehensweise der Bundesnetzagentur bei der Ermittlung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors rechtmäßig. Dies gilt sowohl für die weitere Ermittlung der Outputfaktoren nach der Törnqvist-Methode als auch für die der Inputfaktoren (Berechnung der Abschreibungen nach handelsrechtlichen Vorgaben, Heranziehung eines jährlich aktualisierten Zinses für das eingesetzte Fremdkapital, Gewichtung von Preisbestandteile). Bei der Anwendung der Malmquist-Methode gilt dies insbesondere für den Rückgriff auf die Modelle und Daten der statischen Effizienzvergleiche, die Abbildung der Eigenkapitalzinsen, den Verzicht auf eine Bereinigung der mit der stochastischen Effizienzgrenzenanalyse (SFA) berechneten Werte um Aufholeffekte, die im Zusammenhang mit der Dateneinhüllungsanalyse (DEA) getroffenen Annahmen zu den Skalenerträgen, den Verzicht auf eine Bestabrechnung sowie die Beurteilung der Robustheit. Auch die Ermittlung der gesamtwirtschaftlichen Bestandteile anhand einer Residualbetrachtung ist nicht zu beanstanden. 4. Die von der Beschwerdeführerin beantragte Beiziehung und Offenlegung der Akten der Datenerhebungsverfahren betreffend die Törnqvist-, Malmquist- und Monitoring-Daten war nicht veranlasst, da ein entscheidungserheblicher Inhalt der Akten nicht ersichtlich ist. Dies gilt auch im Lichte der Neuregelung der Veröffentlichung unternehmensbezogener Daten durch die Bundesnetzagentur in § 23b EnWG.

Testo completo

Oberlandesgericht Düsseldorf — 3 Kart 169/19 (V) — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2022-03-16

Aktenzeichen: 3 Kart 169/19 (V)

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2022:0316.3KART169.19V.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Kartellsenat

Leitsätze

    1. Die Bundesnetzagentur hat den ihr bei der Ermittlung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors für die Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen für die dritte Regulierungsperiode zustehenden weiten Beurteilungsspielraum durch die Einbeziehung des Jahres 2006 in den bei der Törnqvist-Methode zugrunde gelegten Betrachtungszeitraum (sog. Stützintervall) rechtsfehlerhaft ausgefüllt.
    1. Die Auswahlentscheidung der Bundesnetzagentur hinsichtlich des als Deflator für die Umsatzerlöse bei der Ermittlung des Outputs nach der Törnqvist-Methode herangezogenen sog. Monitoring-Index ist (allein) deshalb zu beanstanden, weil sie dessen Eignung in untauglicher, da von nicht belastbaren Tatsachenannahmen ausgehender Weise begründet hat.
    1. Im Übrigen ist die Vorgehensweise der Bundesnetzagentur bei der Ermittlung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors rechtmäßig. Dies gilt sowohl für die weitere Ermittlung der Outputfaktoren nach der Törnqvist-Methode als auch für die der Inputfaktoren (Berechnung der Abschreibungen nach handelsrechtlichen Vorgaben, Heranziehung eines jährlich aktualisierten Zinses für das eingesetzte Fremdkapital, Gewichtung von Preisbestandteile). Bei der Anwendung der Malmquist-Methode gilt dies insbesondere für den Rückgriff auf die Modelle und Daten der statischen Effizienzvergleiche, die Abbildung der Eigenkapitalzinsen, den Verzicht auf eine Bereinigung der mit der stochastischen Effizienzgrenzenanalyse (SFA) berechneten Werte um Aufholeffekte, die im Zusammenhang mit der Dateneinhüllungsanalyse (DEA) getroffenen Annahmen zu den Skalenerträgen, den Verzicht auf eine Bestabrechnung sowie die Beurteilung der Robustheit. Auch die Ermittlung der gesamtwirtschaftlichen Bestandteile anhand einer Residualbetrachtung ist nicht zu beanstanden.
    1. Die von der Beschwerdeführerin beantragte Beiziehung und Offenlegung der Akten der Datenerhebungsverfahren betreffend die Törnqvist-, Malmquist- und Monitoring-Daten war nicht veranlasst, da ein entscheidungserheblicher Inhalt der Akten nicht ersichtlich ist. Dies gilt auch im Lichte der Neuregelung der Veröffentlichung unternehmensbezogener Daten durch die Bundesnetzagentur in § 23b EnWG.

Tenor

Der Beschluss der Bundesnetzagentur vom 28.11.2018, Az. BK4-18-056, wird aufgehoben und die Bundesnetzagentur verpflichtet, über die Festlegung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors für Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen für die dritte Regulierungsperiode in der Anreizregulierung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu entscheiden.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Verfahrensbeteiligten tragen die Beschwerdeführerin und die Bundesnetzagentur jeweils zur Hälfte.

Der Beschwerdewert wird auf … Euro festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss wird zugelassen.

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