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12 U 50/20•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2021-09-23, 12 U 50/20
12 U 50/20Tribunale superiore23 set 2021
143 Abs. 1 InsO 1. Auch im Fall einer mittelbaren Zuwendung ist grundsätzlich dasjenige Gegenstand des Rückgewähranspruchs, was durch die anfechtbare Handlung dem Vermögen des Insolvenzschuldners entzogen wurde. Hatte der spätere Schuldner zu keiner Zeit auch nur einen schuldrechtlichen Anspruch auf den übertragenen Gegenstand, sondern bezahlt er in anfechtbarer Weise für einen Dritten nur die diesem obliegenden Erwerbskosten, beschränkt sich die Rückgewähr auf die geleisteten Zahlungen bzw. auf Wertersatz; der erworbene Gegenstand selbst braucht nicht herausgegeben zu werden. 2. Ob unter besonders gelagerten Umständen hiervon eine Ausnahme zu machen ist, wenn anders die mit der (Insolvenz‑)Anfechtung verfolgten Zwecke nicht zu erreichen sind, kann offen bleiben, wenn der Anfechtende einen Anspruch auf Wertersatz hat. 3. In der Insolvenz des Anfechtungsgegners ist der Wertersatzanspruch nur eine einfache Insolvenzforderung ohne Aussonderungskraft.
Entscheidungsdatum: 2021-09-23
Aktenzeichen: 12 U 50/20
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2021:0923.12U50.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 12. Zivilsenat
143 Abs. 1 InsO
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 02.10.2020 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal (2 O 229/19) abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, der Auszahlung des Kaufpreisanteils aus dem notariellen Kaufvertrag vom 05.12.2018 des Notars M., …, der nach Abzug der in der zwischen den Parteien getroffenen Verwertungsvereinbarung vom 06./12.06.2018 zu Ziff. II 1. – 4. genannten Beträge verbleibt, gemäß Ziff. II 5. der vorgenannten Vereinbarung an die Klägerin zuzustimmen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung der Klägerin wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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