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24 U 294/20•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2021-09-13, 24 U 294/20
24 U 294/20Tribunale superiore13 set 2021
1. Die verschuldensunabhängige Haftung des § 906 Abs. 2 S. 2 BGB ist im Verhältnis zu Mietern untereinander nicht anwendbar, wenn Wasser von einem Grundstücksteil in einen anderen eingedrungen ist und dadurch Schäden verursacht wurden (Anschluss an BGH, Versäumnisurteil vom 10. Februar 2012 – V ZR 137/11, Rn. 9, juris). 2. Zum Umfang der Verkehrssicherungspflicht bei einem von einem Fachbetrieb installierten, auf Dauerbetrieb ausgelegten Wasseraufbereiter, der als „praktisch wartungsfrei“ angegeben wird und aus dem 17 Jahre nach dem Einbau unkontrolliert Wasser ausgetreten war. 3. Auch Verschleißteile sind nicht per se einer regelmäßigen Kontrolle zu unterziehen, denn eine Verkehrssicherungspflicht muss nicht jede nur denkbare Gefährdung ausschließen, sondern erst eine solche, die die Möglichkeit einer Schutzgutverletzung für den Sachkundigen nahelegt (Anschluss an BGH, Urteil vom 3. Dezember 1985 – VI ZR 185/84, Rn. 9, juris).
Entscheidungsdatum: 2021-09-13
Aktenzeichen: 24 U 294/20
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2021:0913.24U294.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 24. Zivilsenat
Die verschuldensunabhängige Haftung des § 906 Abs. 2 S. 2 BGB ist im Verhältnis zu Mietern untereinander nicht anwendbar, wenn Wasser von einem Grundstücksteil in einen anderen eingedrungen ist und dadurch Schäden verursacht wurden (Anschluss an BGH, Versäumnisurteil vom 10. Februar 2012 – V ZR 137/11, Rn. 9, juris).
Zum Umfang der Verkehrssicherungspflicht bei einem von einem Fachbetrieb installierten, auf Dauerbetrieb ausgelegten Wasseraufbereiter, der als „praktisch wartungsfrei“ angegeben wird und aus dem 17 Jahre nach dem Einbau unkontrolliert Wasser ausgetreten war.
Auch Verschleißteile sind nicht per se einer regelmäßigen Kontrolle zu unterziehen, denn eine Verkehrssicherungspflicht muss nicht jede nur denkbare Gefährdung ausschließen, sondern erst eine solche, die die Möglichkeit einer Schutzgutverletzung für den Sachkundigen nahelegt (Anschluss an BGH, Urteil vom 3. Dezember 1985 – VI ZR 185/84, Rn. 9, juris).
Der Senat beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Dem Kläger wird Gelegenheit gegeben, hierzu binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.
Der auf den 26. Oktober 2021 bestimmte Termin zur mündlichen Verhandlung wird aufgehoben.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf EUR 176.644,41 festgesetzt.
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