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2 RBs 141/21•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2021-08-26, 2 RBs 141/21
2 RBs 141/21Tribunale superiore26 ago 2021
OWiG § 72 Abs. 6 Satz 1, § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StPO § 339 1. Im schriftlichen Bußgeldverfahren muss der Verzicht auf eine Begründung des Beschlusses von den Verfahrensbeteiligten eindeutig, vorbehaltlos und ausdrücklich erklärt werden. Das bloße Schweigen auf eine Anfrage des Amtsgerichts, mit der angekündigt wird, es werde eine unterbliebene Äußerung nach § 72 Abs. 6 Satz 1 OWiG als Verzicht auf eine Begründung werten, stellt keinen Verzicht auf eine Begründung dar. 2. Hat das Amtsgericht von einer Begründung des Beschlusses abgesehen, steht die Regelung des § 339 StPO, wonach die Staatsanwaltschaft die Verletzung von Rechtsnormen, die lediglich zugunsten des Betroffenen gegeben sind, nicht zu dem Zweck geltend machen kann, eine Aufhebung der Entscheidung zum Nachteil des Betroffenen herbeizuführen, der Rüge der Staatsanwaltschaft, es fehle der erforderliche Verzicht des Betroffenen, nicht entgegen. OLG Düsseldorf, 2. Senat für Bußgeldsachen Beschluss vom 26. August 2021, IV-2 RBs 141/21
Entscheidungsdatum: 2021-08-26
Aktenzeichen: 2 RBs 141/21
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2021:0826.2RBS141.21.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Senat für Bußgeldsachen
OWiG § 72 Abs. 6 Satz 1, § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3
StPO § 339
Im schriftlichen Bußgeldverfahren muss der Verzicht auf eine Begründung des Beschlusses von den Verfahrensbeteiligten eindeutig, vorbehaltlos und ausdrücklich erklärt werden. Das bloße Schweigen auf eine Anfrage des Amtsgerichts, mit der angekündigt wird, es werde eine unterbliebene Äußerung nach § 72 Abs. 6 Satz 1 OWiG als Verzicht auf eine Begründung werten, stellt keinen Verzicht auf eine Begründung dar.
Hat das Amtsgericht von einer Begründung des Beschlusses abgesehen, steht die Regelung des § 339 StPO, wonach die Staatsanwaltschaft die Verletzung von Rechtsnormen, die lediglich zugunsten des Betroffenen gegeben sind, nicht zu dem Zweck geltend machen kann, eine Aufhebung der Entscheidung zum Nachteil des Betroffenen herbeizuführen, der Rüge der Staatsanwaltschaft, es fehle der erforderliche Verzicht des Betroffenen, nicht entgegen.
OLG Düsseldorf, 2. Senat für Bußgeldsachen
Beschluss vom 26. August 2021, IV-2 RBs 141/21
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Duisburg zurückverwiesen.
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