Oberlandesgericht Düsseldorf, 2021-08-03, 1 U 108/20

1 U 108/20Tribunale superiore3 ago 2021

Regest

1. Zur fiktiven Abrechnung eines unterhalb des Wiederbeschaffungswertes, aber oberhalb des Wiederbeschaffungsaufwandes liegenden Fahrzeugschadens nach polnischem Recht. 2. Ereignet sich der Verkehrsunfall in Polen, kann der Geschädigte Ersatz der Kosten des Transportes seines beschädigten Fahrzeuges zu seinem Wohnsitz in Deutschland verlangen, wenn diese nicht außer Verhältnis zu dem Wert des Fahrzeuges stehen. 3. Der Geschädigte kann die Kosten eines in Deutschland beauftragten Rechtsanwalts nach dem RVG abrechnen; auf die Vergütung, die einem Rechtanwalt in Polen zu zahlen gewesen wäre, kommt es dann nicht an. Art. 415, 354 § 2, 363 § 1 S. 1; §§ 19 Abs. 1 KC

Testo completo

Oberlandesgericht Düsseldorf — 1 U 108/20 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2021-08-03

Aktenzeichen: 1 U 108/20

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2021:0803.1U108.20.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 1. Zivilsenat

Leitsätze

    1. Zur fiktiven Abrechnung eines unterhalb des Wiederbeschaffungswertes, aber oberhalb des Wiederbeschaffungsaufwandes liegenden Fahrzeugschadens nach polnischem Recht.
    1. Ereignet sich der Verkehrsunfall in Polen, kann der Geschädigte Ersatz der Kosten des Transportes seines beschädigten Fahrzeuges zu seinem Wohnsitz in Deutschland verlangen, wenn diese nicht außer Verhältnis zu dem Wert des Fahrzeuges stehen.
    1. Der Geschädigte kann die Kosten eines in Deutschland beauftragten Rechtsanwalts nach dem RVG abrechnen; auf die Vergütung, die einem Rechtanwalt in Polen zu zahlen gewesen wäre, kommt es dann nicht an.

Art. 415, 354 § 2, 363 § 1 S. 1; §§ 19 Abs. 1 KC

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels – das am 04.06.2020 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer – Einzelrichter – des Landgerichts Düsseldorf (1 O 341/17) teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.997,09 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag von 14.197,65 Euro seit dem 09.09.2017 bis zum 24.10.2017 und aus einem weiteren Betrag von 6.997,09 Euro ab dem 25.10.2017 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.029,35 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09.09.2017 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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