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20 U 90/20•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2021-07-29, 20 U 90/20
20 U 90/20Tribunale superiore29 lug 2021
Entscheidungsdatum: 2021-07-29
Aktenzeichen: 20 U 90/20
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2021:0729.20U90.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 20. Zivilsenat
Auf die Berufung des Beklagten wird unter Zurückweisung seines weitergehenden Rechtsmittels das Teilanerkenntnis- und Endurteilurteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 20. Dezember 2019 unter I.3., III. und IV. teilweise abgeändert.
Die auf Zahlung von 1.531,90 € nebst Zinsen an den Kläger gerichtete Klage wird abgewiesen.
Auf die Widerklage hin wird der Kläger verurteilt, an den Beklagten 986,95 € nebst 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz seit dem 27. September 2019 zu zahlen. Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.
Die erstinstanzlichen Kosten tragen der Kläger zu 4/5 und der Beklagte zu 1/5.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 5/6 und der Beklagte zu 1/6.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beitreibbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages leistet. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beitreibbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages leistet
Die Revision wird hinsichtlich der Widerklage zugelassen.
G r ü n d e :
I.
Der Kläger ist eingetragener Inhaber der 2005 eingetragenen deutschen Wort-/Bildmarke 000000 Krav Maga A. (Anlage K 6), der am 21.02.2019 angemeldeten, am 29.03.2019 als angemeldet veröffentlichten und am 06.07.2019 eingetragenen Unionswortmarke Krav Maga A. (Anlage K 7) sowie der am 17.04.2019 eingetragenen deutschen Wortmarke „Krav Maga A.“, geschützt u.a. für „Bildung, Erziehung und Unterricht, insbesondere im Bereich der Selbstverteidigung; Ausbildung im Bereich der Selbstverteidigung; sportliche Aktivitäten im Bereich der Selbstverteidigung; Ausbildung im Bereich der Kampfkunst; Ausbildung im Kampfsport“.
Bei „Krav Maga“ handelt es sich um einen von der israelischen Armee entwickelten Kampfsport.
Der Vater des Klägers, Herr B., gründete 2001 die „Krav Maga C. Trainingscenter VS“, im Jahre 2007 zusammen mit dem Kläger die „Krav Maga A.-GbR“. Nach den unwidersprochen gebliebenen Angaben des Klägers in der Klageschrift führt er seit September 2017 den Geschäftsbetrieb dieses Unternehmens alleine fort. Des Weiteren existierte zwischen 2013 und Mai 2019 eine „Krav Maga A.-GmbH“ (HRB 000000 AG D.-Stadt i.Br.), deren Handelsregisternummer im Impressum der Website der „KRAV MAGA A.®, Inhaber: E.“ aufgeführt war (Anlage B 1).
Die „Krav Maga A.-GbR“ lizenzierte eine Mehrzahl von „Krav Maga A. Sport- und Trainingscenter“. So schloss die „KRAV MAGA A.®-GbR“, vertreten durch den Vater des Klägers, am 11. April 2013 einen „Lizenz- und Kooperationsvertrag“, mit dem Beklagten. Mit Schreiben vom 11. September 2017 kündigte die „KRAV MAGA A.®-GbR“, vertreten durch B. und den Kläger, den Lizenzvertrag zum 31. Dezember 2017. Der Kläger stellte 2019 die Benutzung von „Krav Maga A.“ auf der Webseite des Beklagten fest, was er als kennzeichenverletzend ansah. Mit Schreiben vom 20.05.2019 mahnte die „KRAV MAGA A.® E.“, patentanwaltlich vertreten, den Beklagten wegen Verletzung des Unternehmenskennzeichenrechts und der Marke 000000 ab. Daraufhin entwickelte sich ein Schriftverkehr; für den Beklagten meldeten sich seine jetzigen Prozessbevollmächtigten.
Der Kläger hat sodann Klage eingereicht und dabei geltend gemacht, die ursprünglich gemeinsam mit seinem Vater betriebene „KRAV MAGA A.®-GbR“ alleine weiterzuführen. Gestützt auf Unternehmenskennzeichenrecht und hilfsweise auf die Unionsmarke, hat er beantragt,
Der Beklagte hat innerhalb der ihm gesetzten Klageerwiderungsfrist den Antrag zu I.1. unter Protest gegen die Kostenlast anerkannt und u.a. darauf verwiesen, die Identität des Abmahnenden sei unklar gewesen. Im Übrigen hat er Klageabweisung beantragt und zudem Widerklage auf Erstattung der ihm vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.531,90 € (berechnet unter Zugrundelegung einer 1,3 Gebühr nach einem Streitwert von 50.000 €) erhoben
Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Schussurteil, auf das wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen wird, den Beklagten antragsgemäß (hinsichtlich des Antrages zu I.1. auf Grund Anerkenntnisses) verurteilt, die Widerklage abgewiesen und die Kosten des Rechtsstreits dem Beklagten auferlegt. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Abmahnung des Klägers sei ordnungsgemäß; aus diesem Grunde seien die Abmahnkosten vom Beklagten zu erstatten, liege ein rechtswidriger Eingriff in den Geschäftsbetrieb des Beklagten nicht vor; dieser habe Anlass zur Klageerhebung geboten.
Die Berufung des Beklagten richtet sich gegen die Verurteilung zu I.3, die Abweisung der Widerklage (III.) sowie die Kostenentscheidung (IV. des Urteils). Er meint, die Abmahnung der „KRAV MAGA A.® “ habe den Abmahnenden nicht erkennen lassen. Dies führe dazu, dass die Kosten dieser Abmahnung nicht erstattungsfähig seien, stattdessen die Kosten der Inanspruchnahme eines Anwalts durch ihn erstattungsfähig seien und er den Klageanspruch nach Klarstellung zur Person des Klägers und zur Inhaberschaft am Unternehmenskennzeichen sofort anerkannt habe. Er beantragt,
unter Abänderung von I.3, III. und IV. des angefochtenen Urteils
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält die ausgesprochene Abmahnung inhaltlich für ausreichend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze der Parteien verwiesen.
II.
Die Berufung des Beklagten hat einen Teilerfolg.
Die Kosten der klägerischen Abmahnung sind entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht erstattungsfähig.
Zwar sind die Kosten einer begründeten und berechtigten Abmahnung wegen Verletzung eines Kennzeichens grundsätzlich vom Schädiger nach den Grundsätzen über die Geschäftsführung ohne Auftrag zu erstatten (vgl. Thiering, in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 13. Aufl., § 14 Rn. 584 ff.). Auch ist davon auszugehen, dass der beanstandete Webseitenauftritt des Beklagten das in erster Linie geltend gemachte Unternehmenskennzeichenrecht des Klägers dadurch verletzte, dass diese durch die Nennung des von dem Beklagten angeblich betriebenen „KRAV MAGA A. Training Center F.-Stadt“ eine bestehende geschäftliche Verbindung zwischen den Unternehmen der Parteien vorgespiegelte.
Die Abmahnung war jedoch inhaltlich nicht ordnungsgemäß. Die Parteien und das Landgericht gehen zwar im Ansatzpunkt übereinstimmend zutreffend davon aus, dass die Person des Abmahnenden eindeutig aus der Abmahnung zu erkennen sein muss. Insoweit stellen § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG n.F., § 97a Abs. 2 Nr. 1 UrhG den Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgedankens dar. Für den Abgemahnten muss klar sein, wem gegenüber er sich vertragsstrafenbewehrt unterwerfen soll ( Feddersen, in Großkommentar UWG, 2. Aufl., § 12B Rn. 29; Brüning, in Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, UWG, 4. Aufl., § 12 Rn. 36; Ottofülling, in Münchener Kommentar UWG, 2. Aufl., § 12 Rn. 32; Büscher, in Fezer/Büscher/Obergfell, UWG, 3. Aufl., § 12 Rn. 15; vgl. auch Ahrens, in Büscher, UWG, § 12 Rn. 16; Bacher, in Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 12. Aufl., Kap. Kap. 41 Rn. 41b; Sosnitza, in Ohly/Sosnitza, UWG, 7. Aufl., § 12 Rn. 14). Der Abgemahnte muss die Aktivlegitimation des Abmahnenden prüfen können.
Entgegen der Auffassung des Landgerichts war jedoch unklar, wer die abmahnende „KRAV MAGA A.® E.“ war. Die der Abmahnung beigefügten Markenregisterauszüge deuteten auf den Kläger hin. Gleichzeitig wurde die Abmahnung jedoch auf das Unternehmenskennzeichenrecht an „KRAV MAGA A.®“ gestützt. Dem Beklagten waren allerdings aus dem Lizenzvertrag und der Kündigungserklärung nur eine „KRAV MAGA A.® -GbR“, bestehend aus B. und E., sowie aufgrund verschiedener Rechnungen (Anlage B 6) eine „Krav Maga A.-GmbH“ bekannt. Auf der Website der „KRAV MAGA A.®“ war - der Angabe „KRAV MAGA A.® Inhaber: E.“ ohne weitere Erläuterung zugeordnet - eine HRB-Nummer angegeben, was auf die - tatsächlich im Handelsregister eingetragene, auf der Webseite aber sonst nicht ausdrücklich erwähnte Krav Maga A.-GmbH hindeutete. Der Abmahnende wurde in dem Schreiben als „Mandantin“ bezeichnet. Als Abmahnender hinsichtlich des Unternehmenskennzeichenrechts kam damit der Sache nach neben der „KRAV MAGA A.®-GbR“ auch die „Krav Maga A.-GmbH“ in Betracht. Hinsichtlich der Marke waren sowohl der Kläger als Markeninhaber als auch die „KRAV MAGA A.®“ (die die Marken dem Beklagten lizenziert hatte und vor dem Hintergrund der personellen Verflechtung wohl Lizenznehmerin des Klägers war) denkbar. Das machte die Abmahnung unklar. Auch auf die Nachfrage des Beklagten zur genauen Person des Abmahnenden erfolgte keine Klarstellung. Ein Hinweis auf den Übergang des Unternehmens und damit des Unternehmenskennzeichenrechts auf den Kläger erfolgte erst mit der Klageschrift. Das Unternehmenskennzeichenrecht ist auch deshalb von besonderer Bedeutung, weil der Kläger im gerichtlichen Verfahren die in der Abmahnung erwähnte nationale Marke nicht mehr als streitgegenständlich eingeführt und die dort eingeführte Unionsmarke wiederum in der Abmahnung nicht erwähnt hat, mit der Folge, dass sich die Frage der Erstattungsfähigkeit von Abmahnkosten allein im Hinblick auf das Unternehmenskennzeichenrecht stellt (vgl. Thiering, a.a.O., Rn. 587).
Auf die Frage, ob die Kosten der Abmahnung richtig berechnet wurden und ob es bei den gleichzeitig erfolgten und gleichlautend begründeten Abmahnungen gegenüber G. und H. (Beklagter des Verfahrens I-20 U 185/20) um eine Angelegenheit handelt (vgl. BGH GRUR 2019, 1044 - Der Novembermann), kommt es danach nicht an.
Die Widerklage ist begründet.
Nach allgemeinen Grundsätzen über rechtswidrige Schutzrechtsverwarnung als rechtswidrigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Geschäftsbetrieb (vgl. Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 39. Aufl., § 4 Rn. 4.169 ff.) kann der unberechtigt Abgemahnte bei schuldhaftem Verhalten des unberechtigt aus einem Schutzrecht Abmahnenden Schadensersatz verlangen.
Eine Abmahnung ist nicht nur dann unberechtigt, wenn sie materiell unberechtigt ist, mithin das Schutzrecht nicht besteht oder die beanstandeten Handlungen nicht vom Schutzbereich des Schutzrechts nicht umfasst werden. Vielmehr kann die Abmahnung auch aus inhaltlichen Gründen unberechtigt sein (vgl. Köhler, a.a.O., Rn. 4.170). So hat es der Bundesgerichtshof (GRUR 1995, 424) eine Abmahnung als unberechtigt angesehen, die nicht hinreichend deutlich auf die fehlende Rechtskraft des in der Abmahnung zitierten Urteils hingewiesen hatte. Ungeachtet dessen, dass § 97a Abs. 4 UrhG und § 13 Abs. 5 UWG n.F. ausdrücklich auch formell unzureichende Abmahnungen unberechtigten Abmahnungen gleichstellen (zur Nomenklatur s. Bornkamm/Feddersen, a.a.O., § 13 Rn. 83), gilt dies zumindest für den Fall von Unklarheiten über die Person des Abmahnenden. Gerade bei Schutzrechten ist die Person des Abmahnenden von Wichtigkeit. Nur der Inhaber des Schutzrechtes sowie bestimmte andere Personen können abmahnen. Die Unklarheit war auch verschuldet
Dies war auch ursächlich für die Einschaltung eines Rechtsanwalts durch den Beklagten. In seiner Antwort vom 29. Mai 2019 (Anlage K 12) stellte der Beklagte einen Markenverstoß nicht grundsätzlich in Abrede, sondern kündigte eine - sodann auch erfolgte - Änderung seiner Webseite an. Dass ein Abgemahnter, insbesondere nach nochmaligem Nachfassen der abmahnenden Patentanwälte, die Sache einem Rechtsanwalt zur Überprüfung übergibt, ist die adäquate Folge einer Abmahnung. Diese erfolgte auch dann, wobei der Beklagte über seinen Anwalt vor allem die dargestellte Unklarheit rügte (Anlage B 3).
Die dem Beklagten von seinem Rechtsanwalt in Rechnung gestellten Kosten sind jedoch nur teilweise erstattungsfähig. Bei der vorgerichtlichen anwaltlichen Rechtsverteidigung durch den Beklagten und Herrn H. handelte es sich nämlich um eine Angelegenheit im Sinne des § 15 RVG. Auf diesen Gesichtspunkt hat der Senat im Termin vom 06. Juli 2021 hingewiesen.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (GRUR 2019, 1044 Rn. 24 ff. - Der Novembermann) betreffen weisungsgemäß erbrachte anwaltliche Leistungen in der Regel dieselbe Angelegenheit, wenn zwischen ihnen ein innerer Zusammenhang besteht und sie sowohl inhaltlich als auch n der Zielsetzung so weitgehend übereinstimmen, dass von einem einheitlichen Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit gesprochen werden kann. Der Annahme einer Angelegenheit steht auch nicht entgegen, dass der Anwalt mehrere Geschädigte vertreten soll; dann ist auszulegen, ob der Anwalt für die verschiedenen Auftraggeber gemeinsam oder ob er für jeden von ihnen gesondert tätig werden sollte (BGH GRUR-RR 2010, 494 Rn. 17/18 - Unrichtige Presseberichterstattung). Danach handelt es sich um eine einheitliche Angelegenheit.
Bereits der Kläger hatte mit einem inhaltlich gleichen Schreiben am selben Tage sowohl den Beklagten als auch Herrn H. wegen vergleichbarer Verstöße abgemahnt. Sowohl der Beklagte als auch Herr H. hatten identisch am gleichen Tage geantwortet. Dies hatte ein identisches patentanwaltliches Schreiben des Klägers an den Beklagten und Herrn H. zur Folge. Daraufhin meldeten sich die jetzigen Prozessbevollmächtigten des Beklagten am gleichen Tage sowohl für den Beklagten als auch Herrn H. und übersandten am gleichen Tage, wenn auch getrennt, inhaltlich identische Erwiderungen. Daraus lässt sich erschließen, dass der Beklagte und Herr H. ihre Verteidigung bereits vor der Beauftragung ihrer jetzigen Prozessbevollmächtigten aufeinander abgestimmt und sodann gemeinsam diese mit ihrer Vertretung beauftragt haben.
Das führt dazu, dass der Beklagte lediglich die Hälfte des nach einem - im Übrigen nicht umstrittenen - Gesamtstreitwert für beide Beteiligte von 100.000 € ersetzt verlangen kann.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1, § 92 Abs. 1 ZPO.
Die Rüge des Beklagten, das Landgericht habe bei seiner Kostenentscheidung die Vorschrift des § 93 ZPO verkannt, hat teilweise Erfolg. Soweit das Landgericht bei seiner Kostenentscheidung § 93 ZPO geprüft hat und prüfen musste, ist die Kostenentscheidung nachprüfbar (§ 99 Abs. 2 ZPO), und zwar in sogenannten Mischfällen - wie hier - auch im Rahmen der Berufung (vgl. Herget, in Zöller, ZPO, 33. Aufl., § 99 Rn. 7). Eine solche Fallkonstellation liegt allerdings nur hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs vor. Nur insoweit hat der Beklagten den klägerischen Anspruch anerkannt und das Landgericht die Vorschrift des § 93 ZPO geprüft. Die vom Landgericht zuerkannten Ansprüche nach I.2. und II. hat der Beklagte demgegenüber nicht anerkannt; insoweit muss er als Unterliegender auf Grund des § 91 ZPO die Kosten tragen. Was den Unterlassungsanspruch betrifft, so hat das Landgericht zu Unrecht die Kosten dem Beklagten auferlegt. Der Beklagte hat insoweit nämlich den Klageantrag sofort anerkannt und auch keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben. Der Beklagte hat nach Klarstellung in der Klageschrift, dass das Unternehmen der „KRAV MAGA A.®-GbR“ durch Ausscheiden des anderen Gesellschafters auf ihn allein übergegangen ist, innerhalb der ihm gesetzten Frist den Antrag anerkannt. Aus dem vorprozessualen Schriftverkehr ergibt sich nicht, dass der Beklagte den geltend gemachten Unterlassungsanspruch ohne Rücksicht auf die Frage, wer der Abmahnende sei, von vornherein als unbegründet zurückgewiesen hat. Er hat insoweit vielmehr lediglich hauptsächlich die angesprochen Unklarheit hinsichtlich des Abmahnenden sowie nebenbei die Weite des geltend gemachten Anspruchs beanstandet.
Soweit das Urteil die Widerklage betrifft, wird die Revision zugelassen. Weder die Frage, ob die im Übrigen berechtigte Abmahnung eines Schutzrechtsinhabers, die jedoch die Person des Abmahnenden nicht hinreichend erkennen lässt, ein zum Schadensersatz verpflichtender rechtswidriger Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Abgemahnten darstellt, noch die Frage der Höhe der Gebührenabrechnung sind durch die Rechtsprechung hinreichend geklärt. Im Übrigen liegen die Voraussetzungen für eine Revisionszulassung (§ 543 Abs. 2 ZPO) nicht vor.
Streitwert für das Berufungsverfahren: 3.063,80 €
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