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5 U 268/20•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2021-06-24, 5 U 268/20
5 U 268/20Tribunale superiore24 giu 2021
Entscheidungsdatum: 2021-06-24
Aktenzeichen: 5 U 268/20
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2021:0624.5U268.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 5. Zivilsenat
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg – Einzelrichterin – vom 26.11.2020 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 31.733,74 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.3.2014 Rechtshängigkeit zu zahlen;
Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, den Namen „Sch…“ und/oder „Sch…“ auf seiner Homepage zu führen, insbesondere unter dem Button „Partner.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin zu 40% und der Beklagte zu 60%. Die Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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