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7 StS 3/19•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2021-06-16, 7 StS 3/19
7 StS 3/19Tribunale superiore16 giu 2021
Entscheidungsdatum: 2021-06-16
Aktenzeichen: 7 StS 3/19
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2021:0616.7STS3.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 7. Strafsenat
Die Angeklagte A. wird wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit einem Verbrechen gegen die Menschlichkeit mit Todesfolge durch Versklavung, einem Verbrechen gegen die Menschlichkeit durch Verfolgung, Beihilfe zu einem Verbrechen gegen die Menschlichkeit durch Vergewaltigung, Freiheitsberaubung von über einer Woche Dauer, Freiheitsberaubung mit Todesfolge und mit Körperverletzung zu einer Einheitsjugendstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Die vom 23. Februar 2018 bis zum 21. September 2018 in der Türkei erlittene Freiheitsentziehung der Angeklagten A. wird im Maßstab 1:1 auf die Jugendstrafe angerechnet.
Die Angeklagte C. wird wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland in neun Fällen, davon in sieben Fällen in Tateinheit mit bandenmäßiger Zuwiderhandlung gegen ein Bereitstellungsverbot eines unmittelbar geltenden Rechtsaktes der päischen Gemeinschaften, der der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen Sanktionsmaßnahme dient, und in einem dieser Fälle mit Terrorismusfinanzierung sowie mit drei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen der bandenmäßigen Ausfuhr von Gütern unter Zuwiderhandlung gegen eine Rechtsverordnung, die der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen Sanktionsmaßnahme dient, wobei es in einem dieser Fälle beim Versuch geblieben ist, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Der Angeklagte B. wird wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland in fünf Fällen in Tateinheit mit bandenmäßiger Zuwiderhandlung gegen ein Bereitstellungsverbot eines unmittelbar geltenden Rechtsaktes der Europäischen Gemeinschaften, der der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen Sanktionsmaßnahme dient, und in einem Fall mit Terrorismusfinanzierung sowie mit drei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen der bandenmäßigen Ausfuhr von Gütern unter Zuwiderhandlung gegen eine Rechtsverordnung, die der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen Sanktionsmaßnahme dient, wobei es in einem dieser Fälle beim Versuch geblieben ist, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.
Es wird festgestellt, dass jeweils drei Monate der gegen die Angeklagte C. und den Angeklagten B. verhängten Gesamtfreiheitsstrafen als Entschädigung für die überlange Verfahrensdauer als vollstreckt gelten.
Die Angeklagten C. und B. tragen die Kosten des Verfahrens. Es wird davon abgesehen, der Angeklagten A. die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Nebenklägerinnen aufzuerlegen.
Angewendete Vorschriften:
Angeklagte A.:
§ 7 Abs. 1 Nrn. 3, 6 und 10, Abs. 3 Alt. 1 VStGB, § 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1, § 223 Abs. 1, § 230 Abs. 1 Satz 1, § 239 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 4, § 25 Abs. 2, § 27 Abs. 1, § 51 Abs. 4 Satz 2, § 52, § 53 StGB, §§ 1, 3, 31, 52a, 104, 105, 112 JGG.
Angeklagte C. und B.:
§ 17 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2 AWG i.V.m. § 80 Nr. 1, § 74 Abs. 2 Nr. 3 AWV i.V.m. Teil I Abschnitt A Nr. 0001 der Ausfuhrliste (Anlage 1 zur AWV) und Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 vom 27. Mai 2002 in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1091/2013 der Kommission vom 4. November 2013, § 18 Abs. 1 Nr. 1a, Abs. 7 Nr. 2 AWG i.V.m. Art. 2 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 vom 27. Mai 2002 in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1091/2013 der Kommission vom 4. November 2013, § 89c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2, § 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Satz 1, § 129b Abs. 1, §§ 22, 23, 25 Abs. 2, 52, 53 StGB.
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