Oberlandesgericht Düsseldorf, 2021-03-11, 6 UF 50/20

6 UF 50/20Tribunale superiore11 mar 2021

Testo completo

Oberlandesgericht Düsseldorf — 6 UF 50/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-03-11

Aktenzeichen: 6 UF 50/20

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2021:0311.6UF50.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 6. Senat für Familiensachen

Tenor

  • I. Auf die Beschwerde des A.-Management e.V sowie die Anschlussbeschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Remscheid vom 06.03.2020, Az. 23 F 105/18, hinsichtlich der Entscheidung zum Versorgungsausgleich (Ziffer 2. des Tenors) teilweise abgeändert und um folgenden Absatz ergänzt:

„Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des unter der Vers.-Nr. .../4 bestehenden Anrechts des Antragstellers bei dem A.-Management e.V. zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe 17.293,00 € bei der Versorgungsausgleichskasse, bezogen auf den 30.11.2018, begründet. Der A.-Management e.V. wird verpflichtet, diesen Betrag nebst 2,36 % Zinsen seit dem 01.12.2018 bis zur Rechtskraft der Entscheidung an die Versorgungsausgleichskasse zu zahlen.“

  • II. Auf die Anschlussbeschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Remscheid vom 06.03.2020, Az. 23 F 105/18, hinsichtlich der Entscheidung zum Versorgungsausgleich betreffend das unter der Vers.-Nr. .../2 bestehende Anrecht des Antragstellers bei dem A.-Management e.V. (Ziffer 2. Abs. 2 des Tenors) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

„Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des unter der Vers.-Nr. .../2 bestehenden Anrechts des Antragstellers bei dem A.-Management e.V. zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 29.200,00 € bei der B.1, bezogen auf den 30.11.2018, begründet. Der A.-Management e.V. wird verpflichtet, diesen Betrag nebst 2,25 % Zinsen seit dem 01.12.2018 bis zur Rechtskraft dieser Entscheidung an die B.1 zur Vers.-Nr. ... D 597 zu zahlen.“

  • III. Hinsichtlich der Kostenentscheidung erster Instanz verbleibt es bei der amtsgerichtlichen Entscheidung.

Für das Beschwerdeverfahren werden gerichtliche Kosten nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten werden zwischen den beteiligten Ehegatten aufgehoben.

  • IV. Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 1714 €.

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