Oberlandesgericht Düsseldorf, 2021-02-10, U (Kart) 8/19

U (Kart) 8/19Tribunale superiore10 feb 2021

Testo completo

Oberlandesgericht Düsseldorf — U (Kart) 8/19 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2021-02-10

Aktenzeichen: U (Kart) 8/19

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2021:0210.U.KART8.19.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 1. Kartellsenat

Tenor

R e c h t erkannt:

  • I. Die Berufung der Beklagten gegen das am 9. August 2019 verkündete Grund- und Teilurteil der 14d. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.

  • II. Auf die Anschlussberufung der Klägerin wird das vorgenannte land-gerichtliche Urteil – unter Zurückweisung des weitergehenden Anschlussrechtsmittels – teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

    1. Der Klageantrag zu 1. (bezifferter Zahlungsantrag) ist dem Grunde nach gerechtfertigt, soweit die Klägerin Ansprüche aus abgetretenem Recht der „B.“ und der „D.“ geltend macht.
    1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte als Gesamtschuldnerin verpflichtet ist, der Klägerin jedweden Schaden zu ersetzen, der der „B.“ und der „D.“ im Zeitraum von 2002 bis 2007 durch die Lieferung von HDF-Platten seitens der „H.“ (jetzt: T.), der „F.“ sowie der „F.1“ zu kartellbedingt überhöhten Preisen entstanden ist oder noch entstehen wird.
    1. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
  • III. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin zu 15 % und die Beklagte zu 85 % zu tragen.

  • IV. Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

  • V. Die Revision wird nicht zugelassen.

  • VI. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 30 Mio. Euro festgesetzt. Davon entfällt auf die Anschlussberufung ein Teilbetrag von 3 Mio. Euro.

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