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2 RBs 1/21•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2021-01-21, 2 RBs 1/21
2 RBs 1/21Tribunale superiore21 gen 2021
StPO § 261, § 344 Abs. 2 Satz 2 OWiG § 62, § 71 Abs. 1, § 80 Abs. 1 MessEG § 6, § 23 Abs. 3, § 31 Abs. 1, § 37 Abs. 1 u. 4, 60 Abs. 1 Nr. 14, § 62 Abs. 2 MessEV § 37 Abs. 1 Satz 1, Anlage 4 Teil B Modul B u. F 1. Beantragt der Verteidiger bei der Bußgeldbehörde die Übersendung von Messdaten und Unterlagen zu einer durchgeführten Messung, ist ein für den Fall der Nichtherausgabe vorab gestellter Antrag auf gerichtliche Entscheidung (§ 62 OWiG) nicht statthaft. 2. Der Umstand, dass das Messgerät geeicht war, impliziert, dass der Eichbehörde die Konformitätsbescheinigung und die Konformitätserklärung vorgelegen haben und das Messgerät ordnungsgemäß in den Verkehr gebracht worden ist. OLG Düsseldorf, 2. Senat für Bußgeldsachen Beschluss vom 21. Januar 2021, IV-2 RBs 1/21
Entscheidungsdatum: 2021-01-21
Aktenzeichen: 2 RBs 1/21
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2021:0121.2RBS1.21.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Senat für Bußgeldsachen
StPO § 261, § 344 Abs. 2 Satz 2
OWiG § 62, § 71 Abs. 1, § 80 Abs. 1
MessEG § 6, § 23 Abs. 3, § 31 Abs. 1, § 37 Abs. 1 u. 4,
MessEV § 37 Abs. 1 Satz 1, Anlage 4 Teil B Modul B u. F
Beantragt der Verteidiger bei der Bußgeldbehörde die Übersendung von Messdaten und Unterlagen zu einer durchgeführten Messung, ist ein für den Fall der Nichtherausgabe vorab gestellter Antrag auf gerichtliche Entscheidung (§ 62 OWiG) nicht statthaft.
Der Umstand, dass das Messgerät geeicht war, impliziert, dass der Eichbehörde die Konformitätsbescheinigung und die Konformitätserklärung vorgelegen haben und das Messgerät ordnungsgemäß in den Verkehr gebracht worden ist.
OLG Düsseldorf, 2. Senat für Bußgeldsachen
Beschluss vom 21. Januar 2021, IV-2 RBs 1/21
Der Antrag wird auf Kosten des Betroffenen als unbegründet verworfen.
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