Oberlandesgericht Düsseldorf, 2020-12-15, I-15 U 20/20

I-15 U 20/20Tribunale superiore15 dic 2020

Regest

Wettbewerbsverstoß wegen Verletzung der Pflicht zur Angabe eines Grundpreises: Angebot einer Ware nach Gewicht - Aminosäurekapseln 1. Die Pflicht zur Angabe eines Grundpreises nach § 2 Abs. 1 Satz 1 PAngV knüpft an die Verpflichtung zur Angabe von Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche der in einer Verkaufseinheit angebotenen Ware an. Aminosäureprodukte sind Nahrungsergänzungsmittel im Sinne des § 1 NemV und dürfen aufgrund einer gesetzlichen Kennzeichnungspflicht nur unter Angabe der Füllmenge nach Gewicht angeboten und beworben werden. 2. Nach Art. 23 Abs. 3 LMIV i.V.m. Anhang IX Nr. 1c ist die Angabe der Nettofüllmenge nicht verpflichtend bei Lebensmitteln, die normalerweise nach Stückzahlen in den Verkehr gebracht werden, sofern die Stückzahl von außen leicht zu sehen und einfach zu zählen ist oder andernfalls in der Kennzeichnung angegeben ist. Die Frage, ob ein Lebensmittel im Sinne dieses Ausnahmetatbestandes „normalerweise nach Stückzahlen in den Verkehr gebracht“ wird, beurteilt sich nach der Verkehrsauffassung aus Sicht eines verständigen Durchschnittsverbrauchers. 3. Maßgeblich ist insofern nicht, ob das konkrete streitgegenständliche Produkt in einer bestimmten Darreichungsform – z.B. in Kapselform – angeboten wird, sondern zu betrachten ist das Lebensmittel als solches. Wird dieses in unterschiedlichen Darreichungsformen, also beispielsweise im Fall von Nahrungsergänzungsmitteln in Pulverform, Tablettenform oder auch in Kapselform, angeboten, so ist kein Raum für die Anwendung der Ausnahmeregelung des Art. 23 Abs. 3 LMIV i.V.m. Anhang IX Nr. 1c.

Testo completo

Oberlandesgericht Düsseldorf — I-15 U 20/20 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2020-12-15

Aktenzeichen: I-15 U 20/20

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2020:1215.I15U20.20.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 15. Zivilsenat

Leitsätze

Wettbewerbsverstoß wegen Verletzung der Pflicht zur Angabe eines Grundpreises: Angebot einer Ware nach Gewicht - Aminosäurekapseln

Die Pflicht zur Angabe eines Grundpreises nach § 2 Abs. 1 Satz 1 PAngV knüpft an die Verpflichtung zur Angabe von Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche der in einer Verkaufseinheit angebotenen Ware an. Aminosäureprodukte sind Nahrungsergänzungsmittel im Sinne des § 1 NemV und dürfen aufgrund einer gesetzlichen Kennzeichnungspflicht nur unter Angabe der Füllmenge nach Gewicht angeboten und beworben werden.

Nach Art. 23 Abs. 3 LMIV i.V.m. Anhang IX Nr. 1c ist die Angabe der Nettofüllmenge nicht verpflichtend bei Lebensmitteln, die normalerweise nach Stückzahlen in den Verkehr gebracht werden, sofern die Stückzahl von außen leicht zu sehen und einfach zu zählen ist oder andernfalls in der Kennzeichnung angegeben ist. Die Frage, ob ein Lebensmittel im Sinne dieses Ausnahmetatbestandes „normalerweise nach Stückzahlen in den Verkehr gebracht“ wird, beurteilt sich nach der Verkehrsauffassung aus Sicht eines verständigen Durchschnittsverbrauchers.

Maßgeblich ist insofern nicht, ob das konkrete streitgegenständliche Produkt in einer bestimmten Darreichungsform – z.B. in Kapselform – angeboten wird, sondern zu betrachten ist das Lebensmittel als solches. Wird dieses in unterschiedlichen Darreichungsformen, also beispielsweise im Fall von Nahrungsergänzungsmitteln in Pulverform, Tablettenform oder auch in Kapselform, angeboten, so ist kein Raum für die Anwendung der Ausnahmeregelung des Art. 23 Abs. 3 LMIV i.V.m. Anhang IX Nr. 1c.

Tenor

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 5. Februar 2020, 34 O 65/10, wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Ziffer I. des Urteils wie folgt ergänzt wird:

„… ohne in unmittelbarer Nähe zum Gesamtpreis auch den Grundpreis – bezogen auf das Gewicht – anzugeben …“

II.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III.

Das vorliegende Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Klägers hinsichtlich des Unterlassungstenors zu Ziffer I. gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von EUR 10.000,- und hinsichtlich der Kosten des Rechtsstreits gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird zugelassen.

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