progetti
3 Kart 843/19•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2020-11-18, 3 Kart 843/19
3 Kart 843/19Tribunale superiore18 nov 2020
Der Begriff des „Aufwands für Fremdkapitalzinsen“ in § 6 Abs. 3 S. 2 ARegV ist nicht in einem handelsbilanziellen Sinne zu verstehen, der sämtliche Zinsen und ähnliche Aufwendungen für handelsrechtlich als Fremdkapital zu bilanzierende Positionen erfasst, sondern setzt ein kalkulatorisches und damit engeres Verständnis voraus. Erfasst wird danach nur der Aufwand, der auf der Aufnahme verzinslichen Fremdkapitals beruht, hingegen nicht das dem Netzbetreiber zinslos zur Verfügung stehende Abzugskapital gemäß § 7 Abs. 2 StromNEV.
Entscheidungsdatum: 2020-11-18
Aktenzeichen: 3 Kart 843/19
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2020:1118.3KART843.19.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Kartellsenat
Der Begriff des „Aufwands für Fremdkapitalzinsen“ in § 6 Abs. 3 S. 2 ARegV ist nicht in einem handelsbilanziellen Sinne zu verstehen, der sämtliche Zinsen und ähnliche Aufwendungen für handelsrechtlich als Fremdkapital zu bilanzierende Positionen erfasst, sondern setzt ein kalkulatorisches und damit engeres Verständnis voraus. Erfasst wird danach nur der Aufwand, der auf der Aufnahme verzinslichen Fremdkapitals beruht, hingegen nicht das dem Netzbetreiber zinslos zur Verfügung stehende Abzugskapital gemäß § 7 Abs. 2 StromNEV.
Der Beschluss der Bundesnetzagentur vom 04.09.2019, BK9-16/8220, wird aufgehoben und die Bundesnetzagentur verpflichtet, die Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu bescheiden.
Die Gerichtskosten und die zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendigen außergerichtlichen Kosten der Beschwerdeführerin trägt die Bundesnetzagentur.
Der Beschwerdewert wird auf …Euro festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss wird zugelassen.
Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.