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U (Kart) 11/19•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2020-10-07, U (Kart) 11/19
U (Kart) 11/19Tribunale superiore7 ott 2020
Entscheidungsdatum: 2020-10-07
Aktenzeichen: U (Kart) 11/19
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2020:1007.U.KART11.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. Kartellsenat
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 26. Juni 2019 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund, AZ. 8 O 42/19 (Kart) – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
II. Die Anschlussberufung des Klägers wird zurückgewiesen.
III. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Beklagte 71 % und der Kläger zu 29 %. Die Kosten des Berufungsrechtszuges fallen der Beklagten zu 69 % und dem Kläger zu 31 % zur Last.
IV. Dieses Urteil und – soweit es nicht abgeändert wurde - das Urteil erster Instanz - sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
VI. Den Streitwert für den ersten Rechtszug setzt der Senat in Abänderung der Festsetzung im Urteil des Landgerichts bis zum 14. Mai 2019 auf bis zu 13.000 Euro und danach (ab mündlicher Verhandlung) auf bis zu 10.000 Euro fest.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird bis zum 29.September 2020 auf bis zu 10.000 € und danach (ab mündlicher Verhandlung) auf bis zu 9.000 Euro festgesetzt.
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