Oberlandesgericht Düsseldorf, 2020-09-16, 3 Kart 750/19

3 Kart 750/19Tribunale superiore16 set 2020

Regest

§§ 29 Abs. 1, 56 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, S. 2 und 3 EnWG i.V.m. Art. 27 Abs. 4 S. 1 und Art. 26 Abs. 1 lit. a) NC TAR stellen eine wirksame, mit höherrangigem Recht vereinbare Ermächtigungsgrundlage für die Festlegung REGENT GP dar. Auch die Einbeziehung sämtlicher Kosten deutscher Fernleitungsnetzbetreiber in eine einheitliche Referenzpreismethode ist nicht zu beanstanden. Die in Tenorziffer 1 der Festlegung REGENT GP festgelegte Referenzpreismethode der einheitlichen Briefmarke verstößt nicht gegen das in Art. 4 Abs. 3 EUV normierte Loyalitätsgebot und ist nicht geeignet, dem europäischen Kartellverbot in Art. 101 Abs. 1 AEUV die Wirksamkeit zu nehmen. Die festgelegte Referenzpreismethode genügt den Anforderungen des Art. 13 VO (EG) Nr. 715/2009 und des Art. 7 NC TAR, insbesondere verstößt sie nicht gegen das Gebot der Kostenverursachungsgerechtigkeit. Auch die in Tenorziffer 3 S. 2 bestimmte Rabattuntergrenze betreffend die Kapazitätsentgelte für bedingt verbindliche Kapazitätsprodukte ist nicht zu beanstanden.

Testo completo

Oberlandesgericht Düsseldorf — 3 Kart 750/19 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-09-16

Aktenzeichen: 3 Kart 750/19

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2020:0916.3KART750.19.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Kartellsenat

Leitsätze

§§ 29 Abs. 1, 56 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, S. 2 und 3 EnWG i.V.m. Art. 27 Abs. 4 S. 1 und Art. 26 Abs. 1 lit. a) NC TAR stellen eine wirksame, mit höherrangigem Recht vereinbare Ermächtigungsgrundlage für die Festlegung REGENT GP dar. Auch die Einbeziehung sämtlicher Kosten deutscher Fernleitungsnetzbetreiber in eine einheitliche Referenzpreismethode ist nicht zu beanstanden.

Die in Tenorziffer 1 der Festlegung REGENT GP festgelegte Referenzpreismethode der einheitlichen Briefmarke verstößt nicht gegen das in Art. 4 Abs. 3 EUV normierte Loyalitätsgebot und ist nicht geeignet, dem europäischen Kartellverbot in Art. 101 Abs. 1 AEUV die Wirksamkeit zu nehmen.

Die festgelegte Referenzpreismethode genügt den Anforderungen des Art. 13 VO (EG) Nr. 715/2009 und des Art. 7 NC TAR, insbesondere verstößt sie nicht gegen das Gebot der Kostenverursachungsgerechtigkeit.

Auch die in Tenorziffer 3 S. 2 bestimmte Rabattuntergrenze betreffend die Kapazitätsentgelte für bedingt verbindliche Kapazitätsprodukte ist nicht zu beanstanden.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten und die zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendigen außergerichtlichen Kosten der Bundesnetzagentur trägt die Beschwerdeführerin. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf … Euro festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

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