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15 U 78/19•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2020-09-03, 15 U 78/19
15 U 78/19Tribunale superiore3 set 2020
Entscheidungsdatum: 2020-09-03
Aktenzeichen: 15 U 78/19
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2020:0903.15U78.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 15. Zivilsenat
Die Berufung der Beklagten gegen das am 27.06.2019 verkündete Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg, - 21 O 84/18 -, wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor wie folgt abgeändert wird:
I. Die Beklagte wird verurteilt,
nicht zu gewährleisten, ihr vom Endverbraucher angebotene alte gebrauchte Beleuchtungskörper, insbesondere LED-Lampen und Energiesparlampen, im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 i.Vm. Nr. 3 der Anlage 1 zum § 2 Abs. 1 ElektroG, die in keiner äußeren Abmessen größer als 25 cm sind, – soweit deren Zahl fünf Beleuchtungskörper pro Rückgabefall nicht übersteigt – durch geeignete Rücknahmemöglichkeiten in zumutbarer Entfernung zum Endverbraucher unentgeltlich zurückzunehmen,
wenn dies geschieht wie
durch Verweis des Verbrauchers auf Rückgabemöglichkeiten in stationären Annahmestellen von Dritten oder Wettbewerbern der Beklagten wie Elektro-Warenhäusern oder Discountern, wiedergegeben in der nachfolgenden E-Mail vom 11.04.2018 des Betreibers des Systems X1.de und Beauftragten der Beklagten, der A. A. GmbH, Stadt 1, auf eine Anfrage zur Rückgabe gebrauchter Energiesparlampen zur Entsorgung:
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