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Kart 2/20 (V)•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2020-08-26, Kart 2/20 (V)
Kart 2/20 (V)Tribunale superiore26 ago 2020
Entscheidungsdatum: 2020-08-26
Aktenzeichen: Kart 2/20 (V)
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2020:0826.KART2.20V.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Kartellsenat
I. Die Beschwerden der Beigeladenen zu 4. und 2. gegen den Beschluss des Bundeskartellamts vom 4. Dezember 2019 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 6. Dezember 2019 – B7-21/18 – werden als unzulässig verworfen.
II. Die Beigeladenen zu 4. und 2. tragen die Kosten des Verfahrens und die dem Beschwerdegegner sowie den Betroffenen zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit entstandenen notwendigen Auslagen.
III. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
IV. Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 3,3 Millionen €, von denen 2,3 Millionen € auf die Beschwerde der Beigeladenen zu 4. und 1 Million € auf die Beschwerde der Beigeladenen zu 2. entfallen.
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