Oberlandesgericht Düsseldorf, 2020-07-01, 3 Kart 770/19

3 Kart 770/19Tribunale superiore1 lug 2020

Regest

Bei der Ermittlung des Kapitalkostenabzugs gemäß § 6 Abs. 3 S. 4 ARegV ist eine Fixierung der zwischen dem 01.01.2007 und dem 31.12.2016 vereinnahmten Baukostenzuschüsse und Netzanschlusskostenbeiträge entsprechend der durch § 34 Abs. 5 S. 1 ARegV geforderten unveränderten Fortführung der kalkulatorischen Restwerte der in diesem Zeitraum aktivieren Anlagengüter nicht geboten. Die Übergangsvorschrift des § 34 Abs. 5 S. 1 ARegV erfasst aus Investitionen folgende Kapitalkosten, nicht aber auch vereinnahmte Ertragszuschüsse. Die in § 34 Abs. 5 S. 1 ARegV angeordnete Aussetzung des Kapitalkostenabzugs auf Investitionen in vom 01.01.2007 bis zum 31.12.2016 erstmals aktivierte Anlagengüter betrifft auch in diesem Zeitraum aktivierte Anlagen im Bau.

Testo completo

Oberlandesgericht Düsseldorf — 3 Kart 770/19 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-07-01

Aktenzeichen: 3 Kart 770/19

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2020:0701.3KART770.19.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Kartellsenat

Leitsätze

Bei der Ermittlung des Kapitalkostenabzugs gemäß § 6 Abs. 3 S. 4 ARegV ist eine Fixierung der zwischen dem 01.01.2007 und dem 31.12.2016 vereinnahmten Baukostenzuschüsse und Netzanschlusskostenbeiträge entsprechend der durch § 34 Abs. 5 S. 1 ARegV geforderten unveränderten Fortführung der kalkulatorischen Restwerte der in diesem Zeitraum aktivieren Anlagengüter nicht geboten. Die Übergangsvorschrift des § 34 Abs. 5 S. 1 ARegV erfasst aus Investitionen folgende Kapitalkosten, nicht aber auch vereinnahmte Ertragszuschüsse.

Die in § 34 Abs. 5 S. 1 ARegV angeordnete Aussetzung des Kapitalkostenabzugs auf Investitionen in vom 01.01.2007 bis zum 31.12.2016 erstmals aktivierte Anlagengüter betrifft auch in diesem Zeitraum aktivierte Anlagen im Bau.

Tenor

Der Beschluss der Bundesnetzagentur vom 14.05.2019 (Az. BK8-17/1781-11) wird aufgehoben und die Bundesnetzagentur verpflichtet, die Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu bescheiden.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Erledigung notwendigen Kosten der Beschwerdeführerin trägt die Bundesnetzagentur.

Der Beschwerdewert wird auf … Euro festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

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