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14 U 29/19•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2020-05-20, 14 U 29/19
14 U 29/19Tribunale superiore20 mag 2020
Entscheidungsdatum: 2020-05-20
Aktenzeichen: 14 U 29/19
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2020:0520.14U29.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 14. Zivilsenat
Auf die Berufung des Klägers wird das am 20. März 2019 verkündete Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf (Az.: 13 O 274/17) unter Zurückweisung seines weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 64.624,35 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB p. a. seit der Rechtshängigkeit der Klage zu zahlen Zug um Zug gegen Übertragung der Rechte des Klägers im Insolvenzverfahren der A… aus 95 Stk. Inhaberschuldverschreibungen B…, 70 Stk. Inhaberschuldverschreibungen C… und 24 Stk. Inhaberschuldverschreibungen D….
Es wird festgestellt, dass sich die Beklagten mit der Annahme der Ansprüche aus den Hypothekenanleihen B…, C… und D… gemäß Ziffer 1. im Verzug befinden.
Die Beklagten werden weiterhin als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 2.251,48 € für außergerichtlich entstandene Kosten der Rechtsverfolgung zu bezahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden zu 37 % dem Kläger und zu 73 % den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zu 36 % dem Kläger und zu 74 % den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Den Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Klägers gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor der Kläger Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
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