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12 U 49/19•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2020-05-11, 12 U 49/19
12 U 49/19Tribunale superiore11 mag 2020
Leitsatz zu 12 U 49/19 §§ 96 Abs. 1 Nr. 3, 140 Abs. 1 InsO, 387 BGB Im Rahmen des § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO ist Gegenstand der Anfechtung die Herstellung der Aufrechnungslage. Für die Bestimmung des maßgeblichen Zeitpunkts i.S. des § 140 Abs. 1 InsO kommt es darauf an, dass die Aufrechnungslage (§ 387 BGB) in vollem Umfang entstanden ist. Wird eine streitige Forderung durch nachträgliche Vereinbarung unter Einbeziehung neuer, nicht (teil-)identischer Forderungen auf eine völlig neue Grundlage gestellt und die Aufrechenbarkeit der neuen Forderung mit einer fälligen Gegenforderung vereinbart, ist auf den Zeitpunkt der Vereinbarung abzustellen.
Entscheidungsdatum: 2020-05-11
Aktenzeichen: 12 U 49/19
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2020:0511.12U49.19.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 12. Zivilsenat
Leitsatz zu 12 U 49/19
§§ 96 Abs. 1 Nr. 3, 140 Abs. 1 InsO, 387 BGB
Im Rahmen des § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO ist Gegenstand der Anfechtung die Herstellung der Aufrechnungslage. Für die Bestimmung des maßgeblichen Zeitpunkts i.S. des § 140 Abs. 1 InsO kommt es darauf an, dass die Aufrechnungslage (§ 387 BGB) in vollem Umfang entstanden ist. Wird eine streitige Forderung durch nachträgliche Vereinbarung unter Einbeziehung neuer, nicht (teil-)identischer Forderungen auf eine völlig neue Grundlage gestellt und die Aufrechenbarkeit der neuen Forderung mit einer fälligen Gegenforderung vereinbart, ist auf den Zeitpunkt der Vereinbarung abzustellen.
Die Berufung der Beklagten gegen das am 25.09.2019 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer der Landgerichts Krefeld - Einzelrichterin - (7 O 127/18) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H. von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H. von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt 95.200 €.
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