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20 U 88/18•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2020-04-30, 20 U 88/18
20 U 88/18Tribunale superiore30 apr 2020
Entscheidungsdatum: 2020-04-30
Aktenzeichen: 20 U 88/18
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2020:0430.20U88.18.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 20. Zivilsenat
Auf die Berufung der Beklagten zu 1-3 wird das am 02.08.2018 verkündete Urteil der 14c. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf im Kostenpunkt und insoweit abgeändert,
wie die Beklagten zu 1-3 in Nr. 2 des Tenors zur Unterlassung verurteilt worden sind,
soweit sich ihre Verurteilung in Nr. 4, 5, 6, und 7 auf Nr. 2 des Tenors bezieht und
soweit sie in Nr. 8 – jeweils für sich – zur Zahlung eines 1.793,09 € übersteigenden Betrages nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14. Mai 2016 verurteilt worden sind.
Im Umfang der Abänderung wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung der Beklagten zu 1-3 und die Berufung der Klägerin werden zurückgewiesen.
Von den Kosten der ersten Instanz tragen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin die Klägerin zu 66%, die Beklagten zu 1-3 als Gesamtschuldner zu 7% und die Beklagten zu 1-3 zu jeweils weiteren 9%, die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1-3 die Klägerin zu 65% und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 4 und 5 die Klägerin; im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
Von den Kosten der Berufungsinstanz tragen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin die Klägerin zu 46,4%, die Beklagten zu 1-3 als Gesamtschuldner zu 11% und die Beklagten zu 1-3 jeweils für sich zu weiteren 14,2%, die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1-3 die Klägerin zu 52% und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 4 und 5 die Klägerin; im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
Dieses und das angefochtene Urteil, soweit es aufrecht erhalten wird, sind vorläufig vollstreckbar.
Den Beklagten zu 1-3 wird nachgelassen, eine Vollstreckung der Klägerin aus dem Tenor Nr. 1 des landgerichtlichen Urteils gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von jeweils 25.000,00 €, aus dem Tenor zu 5 in Höhe von jeweils 7.000,00 € und aus dem Tenor zu 7 in Höhe von jeweils 7.500,00 € abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Im Übrigen bleibt den Parteien – mit Ausnahme des Tenors zu 3 – nachgelassen, die Vollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des aus dem Urteil beitreibbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils vollstreckende Partei vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
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