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18 U 146/19•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2020-03-18, 18 U 146/19
18 U 146/19Tribunale superiore18 mar 2020
Entscheidungsdatum: 2020-03-18
Aktenzeichen: 18 U 146/19
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2020:0318.18U146.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 18. Zivilsenat
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 3. Zivilkammer – Einzelrichter – des Landgerichts Kleve vom 29.03.2019, Az. 3 O 422/18, unter Zurückweisung ihrer weitergehenden Berufung und der Berufung des Klägers teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 12.052,96 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.10.2018 zu zahlen Zug um Zug gegen Rückgabe und Übereignung des Pkw VW Tiguan 2,0 TDI Sport mit der Fahrzeugidentifikationsnummer WVGZZZ5NZEW064… .
Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Pkw VW Tiguan 2,0 TDI Sport mit der Fahrzeugidentifikationsnummer WVGZZZ5NZEW064… in Annahmeverzug befindet.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.029,35 EUR seit dem 24.11.2018 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden zu einem Drittel dem Kläger und zu zwei Dritteln der Beklagten auferlegt.
Dieses Urteil und – soweit es nicht abgeändert wird – das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung des Klägers gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn der Kläger nicht vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird zugelassen.
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