Oberlandesgericht Düsseldorf, 2020-02-26, 2 RBs 1/20

2 RBs 1/20Tribunale superiore26 feb 2020

Regest

OWiG § 1 Abs. 1 StVG § 25a Abs. 1 Satz 1 StVO § 49 Abs. 3 Nr. 4, Anlage 2 (zu § 41 Abs. 1) Zeichen 270.1, 270.2 BKat Nr. 153 35. BImSchV § 3 1. Die dem Straßenverkehrsrecht fremde Annahme einer „mittelbaren“ Ver-kehrsteilnahme des Halters bietet mangels Feststellung einer rechtswidrigen und vorwerfbaren Handlung - sei es durch Tun oder Unterlassen - keine Grundlage für dessen Verurteilung wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit (hier: Verstoß gegen ein Verkehrsverbot zur Verminderung schädlicher Luft-verunreinigungen). 2. Auch wenn ein Kraftfahrzeug in einer Umweltzone ohne (gültige) Plakette im Sinne des § 3 der 35. BImSchV lediglich geparkt war, kann dies nach § 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO als Verkehrsordnungswidrigkeit des Kraftfahrzeugführers geahndet werden. 3. Wird ein Kraftfahrzeug ohne (gültige) Plakette und damit ordnungswidrig in einer Umweltzone geparkt, stellt dies eine der Kostenregelung des § 25a Abs. 1 Satz 1 StVG unterfallende Anlassordnungswidrigkeit („Parkverstoß“) dar. 4. Die Kostentragungspflicht des Halters erstreckt sich nicht auf die Kosten der Rechtsbeschwerde, wenn bereits das Amtsgericht auf Freispruch hätte er-kennen müssen. OLG Düsseldorf, 2. Senat für Bußgeldsachen Beschluss vom 26. Februar 2020, IV-2 RBs 1/20

Testo completo

Oberlandesgericht Düsseldorf — 2 RBs 1/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-02-26

Aktenzeichen: 2 RBs 1/20

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2020:0226.2RBS1.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Senat für Bußgeldsachen

Leitsätze

OWiG § 1 Abs. 1

StVG § 25a Abs. 1 Satz 1

StVO § 49 Abs. 3 Nr. 4, Anlage 2 (zu § 41 Abs. 1) Zeichen 270.1, 270.2

BKat Nr. 153

  1. BImSchV § 3

Die dem Straßenverkehrsrecht fremde Annahme einer „mittelbaren“ Ver-kehrsteilnahme des Halters bietet mangels Feststellung einer rechtswidrigen und vorwerfbaren Handlung - sei es durch Tun oder Unterlassen - keine Grundlage für dessen Verurteilung wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit (hier: Verstoß gegen ein Verkehrsverbot zur Verminderung schädlicher Luft-verunreinigungen).

Auch wenn ein Kraftfahrzeug in einer Umweltzone ohne (gültige) Plakette im Sinne des § 3 der 35. BImSchV lediglich geparkt war, kann dies nach § 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO als Verkehrsordnungswidrigkeit des Kraftfahrzeugführers geahndet werden.

Wird ein Kraftfahrzeug ohne (gültige) Plakette und damit ordnungswidrig in einer Umweltzone geparkt, stellt dies eine der Kostenregelung des § 25a Abs. 1 Satz 1 StVG unterfallende Anlassordnungswidrigkeit („Parkverstoß“) dar.

Die Kostentragungspflicht des Halters erstreckt sich nicht auf die Kosten der Rechtsbeschwerde, wenn bereits das Amtsgericht auf Freispruch hätte er-kennen müssen.

OLG Düsseldorf, 2. Senat für Bußgeldsachen

Beschluss vom 26. Februar 2020, IV-2 RBs 1/20

Tenor

Der Betroffene wird unter Aufhebung des angefochtenen Urteils freigesprochen.

Der Betroffene trägt als Halter des Kraftfahrzeugs die Kosten des behördlichen Verfahrens und des ersten Rechtszuges.

Die Kosten der Rechtsbeschwerde und die dem Betroffenen dadurch entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.

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