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3 Wx 52/19•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2020-01-22, 3 Wx 52/19
3 Wx 52/19Tribunale superiore22 gen 2020
FamFG §§ 58 ff., 68 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz, 374 Nr. 1, 382 Abs. 3; HGB § 12; GmbHG §§ 60 Abs. 1 Nr. 2; 65 Abs. 1 Satz 1; BGB §§ 128, 129; BeurkG § 39a; Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) vom 10. Nov. 2006 1. Die Anmeldung einer aufgrund – formlos wirksamen – Auflösungsbeschlusses erfolgten Auflösung einer Ein-Personen-GmbH ist elektronisch in öffentlich beglaubigter Form zur Eintragung in das Handelsregister einzureichen. 2. Ist – wie hier – ein notariell beurkundetes Dokument oder eine öffentliche beglaubigte Abschrift einzureichen, so ist ein Dokument mit einem einfachen elektronischen Zeugnis nach § 39a BeurkG zu übermitteln, das entweder durch Scannen des Papierdokumentes oder durch Herstellen einer „elektronische Leseabschrift“ kreiert werden kann.
Entscheidungsdatum: 2020-01-22
Aktenzeichen: 3 Wx 52/19
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2020:0122.3WX52.19.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Zivilsenat
FamFG §§ 58 ff., 68 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz, 374 Nr. 1, 382 Abs. 3; HGB § 12; GmbHG §§ 60 Abs. 1 Nr. 2; 65 Abs. 1 Satz 1; BGB §§ 128, 129; BeurkG § 39a; Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) vom 10. Nov. 2006
1.
Die Anmeldung einer aufgrund – formlos wirksamen – Auflösungsbeschlusses erfolgten Auflösung einer Ein-Personen-GmbH ist elektronisch in öffentlich beglaubigter Form zur Eintragung in das Handelsregister einzureichen.
2.
Ist – wie hier – ein notariell beurkundetes Dokument oder eine öffentliche beglaubigte Abschrift einzureichen, so ist ein Dokument mit einem einfachen elektronischen Zeugnis nach § 39a BeurkG zu übermitteln, das entweder durch Scannen des Papierdokumentes oder durch Herstellen einer „elektronische Leseabschrift“ kreiert werden kann.
Auf die Beschwerde der Beteiligten vom 21. Febr. 2019 wird der angefochtene Beschluss des Amtsgerichts Duisburg – Registergerichts – vom 8. Febr. 2019 aufgehoben.
Das Registergericht wird angewiesen, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut über den Eintragungsantrag der Beteiligten zu entscheiden.
Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren: 5.000,- €
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