2 U 48/18•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2019-06-13, 2 U 48/18
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2019-06-13, 2 U 48/18
2 U 48/18Tribunale superiore13 giu 2019
Testo completo
Oberlandesgericht Düsseldorf — 2 U 48/18 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2019-06-13
Aktenzeichen: 2 U 48/18
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2019:0613.2U48.18.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Zivilsenat
Tenor
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das am 13. März 2018 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorfteilweise abgeändert.
Die Beklagte wird über die vom Landgericht ausgesprochenen Verurteilungen hinaus verurteilt,
es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 EUR – ersatzweise – oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, die Ordnungshaft zu vollziehen an demGeschäftsführer ihrer persönlich haftenden Gesellschafterin, zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr in Deutschland in Verträgen mit Verbrauchern über die Vermittlung von Studienplätzen mit erfolgsabhängiger Vergütung die folgende Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu verwenden
„Erhält der Bewerber auch nach Beendigung des B-Auftrages eine Zusage der unter Mitwirkung von B ausgewählten Universität, so ist er zur Zahlung des Erfolgshonorars nach Pkt. 3 verpflichtet. Dies gilt auch dann, wenn er einen anderen Dienstleister oder Vermittler beauftragt hat. Der Bewerber ist dabei zugleich B zur Auskunft verpflichtet.“
wenn dies geschieht, wie aus der Anlage PBP 4 ersichtlich;
an die Klägerin weitere 284,64 EUR (insgesamt also 1.171,67 EUR) nebst weiteren Zinsen (insgesamt also Zinsen aus 1.171,67 EUR) in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.04.2017 zu zahlen.
II.
Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz werden der Beklagten auferlegt.
III.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Den Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,00 EUR abzuwenden, falls nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV.
Die Revision wird nicht zugelassen.
V.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt.
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