I-6 U 126/16•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2016-12-28, I-6 U 126/16
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2016-12-28, I-6 U 126/16
I-6 U 126/16Tribunale superiore28 dic 2016
Regest
1. Auf den verschuldensunabhängigen Schadensersatzanspruch des § 945 ZPO findet gemäß §§ 195, 199 BGB die regelmäßige kenntnisabhängige Verjährungsfrist von 3 Jahren Anwendung, da die früher von der Rechtsprechung praktizierte analoge Anwendung von § 852 Abs. 1 BGB a.F., um so zu einer kenntnisabhängigen kurzen Verjährungsfrist zu gelangen, nicht mehr notwendig ist, da der Gesetzgeber durch die Einführung des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes den in § 852 Abs. 1 BGB a.F. zum Ausdruck kommenden allgemeinen Rechtsgedanken zur Grundlage der Regelverjährung gemäß §§ 195, 199 BGB gemacht hat. 2. Auf den nach Einführung des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes entstandenen, auf die Rückzahlung von rechtsgrundlos gezahlten Subventionen gerichteten öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch ist nach dem Gesamtzusammenhang der für ihn geltenden Rechtsvorschriften und der Interessenlage als sachnächste Verjährungsvorschrift die dreijährige, kenntnisabhängige Verjährungsfrist analog §§ 195, 199 BGB n.F. analog heranzuziehen.
Testo completo
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-6 U 126/16 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2016-12-28
Aktenzeichen: I-6 U 126/16
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2016:1228.I6U126.16.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Zivilsenat
Leitsätze
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Auf den verschuldensunabhängigen Schadensersatzanspruch des § 945 ZPO findet gemäß §§ 195, 199 BGB die regelmäßige kenntnisabhängige Verjährungsfrist von 3 Jahren Anwendung, da die früher von der Rechtsprechung praktizierte analoge Anwendung von § 852 Abs. 1 BGB a.F., um so zu einer kenntnisabhängigen kurzen Verjährungsfrist zu gelangen, nicht mehr notwendig ist, da der Gesetzgeber durch die Einführung des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes den in § 852 Abs. 1 BGB a.F. zum Ausdruck kommenden allgemeinen Rechtsgedanken zur Grundlage der Regelverjährung gemäß §§ 195, 199 BGB gemacht hat.
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Auf den nach Einführung des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes entstandenen, auf die Rückzahlung von rechtsgrundlos gezahlten Subventionen gerichteten öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch ist nach dem Gesamtzusammenhang der für ihn geltenden Rechtsvorschriften und der Interessenlage als sachnächste Verjährungsvorschrift die dreijährige, kenntnisabhängige Verjährungsfrist analog §§ 195, 199 BGB n.F. analog heranzuziehen.
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten zu 1) wird unter Zurückweisung der Berufung des Beklagten zu 2) das am 02.05.2016 verkündete Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst.
Der Beklagte zu 2) wird verurteilt, an Rechtsanwalt A. als Insolvenzverwalter über das Vermögen der B. (…str. .., … …) € 446.680,40 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.12.2008 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Mehrkosten, die durch die Anrufung der unzuständigen Verwaltungsgerichtsbarkeit entstanden sind, trägt der Kläger. Die übrigen Kosten werden wie folgt verteilt: Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) trägt der Kläger. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) trägt dieser selbst. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers und die Gerichtskosten tragen der Kläger und der Beklagte zu 2) jeweils zu 50 %.
Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Den Parteien bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
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