Oberlandesgericht Düsseldorf, 2016-02-24, VI - 3 Kart 110/14 (V)

VI - 3 Kart 110/14 (V)Tribunale superiore24 feb 2016

Regest

§§ 3 Nr. 10 und Nr. 32, 4a Abs. 1, 57, 109 Abs. 2 EnWG 1. Der Betrieb einer einzelnen grenzüberschreitenden Höchstspannungs- oder Hochspannungsstromleitung ist als Transportnetz im Sinne des EnWG einzuordnen. 2. Bei einer grenzüberschreitenden Höchstspannungs- oder Hochspannungsstromleitung ist jedenfalls auch die Bundesnetzagentur für die Zertifizierung des Transportnetzbetreibers gemäß § 4a Abs. 1 EnWG zuständig.

Testo completo

Oberlandesgericht Düsseldorf — VI - 3 Kart 110/14 (V) — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-02-24

Aktenzeichen: VI - 3 Kart 110/14 (V)

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2016:0224.VI3KART110.14V.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Kartellsenat

Leitsätze

§§ 3 Nr. 10 und Nr. 32, 4a Abs. 1, 57, 109 Abs. 2 EnWG

  1. Der Betrieb einer einzelnen grenzüberschreitenden Höchstspannungs- oder Hochspannungsstromleitung ist als Transportnetz im Sinne des EnWG einzuordnen.

  2. Bei einer grenzüberschreitenden Höchstspannungs- oder Hochspannungsstromleitung ist jedenfalls auch die Bundesnetzagentur für die Zertifizierung des Transportnetzbetreibers gemäß § 4a Abs. 1 EnWG zuständig.

Tenor

Die Beschwerde der Betroffenen gegen den Beschluss der Bundesnetzagentur vom 21.03.2014 (BK6-12-027) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der der Bundesnetzagentur entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Betroffene.

Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

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