VI-5 Kart 33/14 (V)•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2016-01-21, VI-5 Kart 33/14 (V)
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2016-01-21, VI-5 Kart 33/14 (V)
VI-5 Kart 33/14 (V)Tribunale superiore21 gen 2016
Regest
§ 6 Absatz 3 Satz 2 GasNEV, § 6a Absatz 1 GasNEV, § 7 Absatz 1 Satz 3 GasNEV, § 7 Absatz 1 Satz 5, Absatz 7 GasNEV, § 8 GasNEV, § 24 ARegV 1. Die Ermittlung der Tagesneuwerte für betriebsnotwendige Anlagegüter (§ 6 Absatz 3 Satz 2 GasNEV) anhand der Preisindizes gemäß § 6a Absatz 1 GasNEV ist nicht zu beanstanden. 2. § 7 Absatz 1 Satz 3 GasNEV bewertet Grundstücke sachgerecht auf der Basis der Anschaffungskosten. 3. Die Berechnung des Zinssatzes für den die Eigenkapitalquote übersteigenden Anteil des Eigenkapitals (EK II- Zinssatz) anhand von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Umlaufsrenditen (§ 7 Absatz 7 GasNEV) ist nicht zu beanstanden. 4. Die kalkulatorische Gewerbesteuer ist auf der Grundlage der kalkulatorischen Eigenkapitalverzinsung im Wege einer „Vom-Hundert“-Rechnung zu berechnen. 5. Der im vereinfachten Verfahren (§ 24 ARegV) festgesetzte und bekannt gemachte pauschalierte Effizienzwert ist nicht nachträglich zu korrigieren, auch wenn sich rechnerisch ein anderer pauschalierter Effizienzwert deshalb ergeben könnte, weil nachträglich bei am Regelverfahren teilnehmenden Netzbetreibern eine „Besonderheit der Versorgungsaufgabe“ im Sinne des § 15 ARegV anerkannt worden ist.
Testo completo
Oberlandesgericht Düsseldorf — VI-5 Kart 33/14 (V) — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2016-01-21
Aktenzeichen: VI-5 Kart 33/14 (V)
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2016:0121.VI5KART33.14V.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 5. Kartellsenat
Leitsätze
§ 6 Absatz 3 Satz 2 GasNEV, § 6a Absatz 1 GasNEV, § 7 Absatz 1 Satz 3 GasNEV, § 7 Absatz 1 Satz 5, Absatz 7 GasNEV, § 8 GasNEV, § 24 ARegV
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Die Ermittlung der Tagesneuwerte für betriebsnotwendige Anlagegüter (§ 6 Absatz 3 Satz 2 GasNEV) anhand der Preisindizes gemäß § 6a Absatz 1 GasNEV ist nicht zu beanstanden.
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§ 7 Absatz 1 Satz 3 GasNEV bewertet Grundstücke sachgerecht auf der Basis der Anschaffungskosten.
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Die Berechnung des Zinssatzes für den die Eigenkapitalquote übersteigenden Anteil des Eigenkapitals (EK II- Zinssatz) anhand von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Umlaufsrenditen (§ 7 Absatz 7 GasNEV) ist nicht zu beanstanden.
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Die kalkulatorische Gewerbesteuer ist auf der Grundlage der kalkulatorischen Eigenkapitalverzinsung im Wege einer „Vom-Hundert“-Rechnung zu berechnen.
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Der im vereinfachten Verfahren (§ 24 ARegV) festgesetzte und bekannt gemachte pauschalierte Effizienzwert ist nicht nachträglich zu korrigieren, auch wenn sich rechnerisch ein anderer pauschalierter Effizienzwert deshalb ergeben könnte, weil nachträglich bei am Regelverfahren teilnehmenden Netzbetreibern eine „Besonderheit der Versorgungsaufgabe“ im Sinne des § 15 ARegV anerkannt worden ist.
Tenor
Auf die Beschwerde der Betroffenen vom 05.09.2014 wird der Bescheid der Landesregulierungsbehörde vom 05.08.2014 – VB4-38-20/1.1 – in Tenorziffer 5 aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Betroffenen zu 70 % und der Landesregulierungsbehörde zu 30 % auferlegt. Die außergerichtlich entstandenen notwendigen Auslagen der Landesregulierungsbehörde tragen diese zu 60 % und die Betroffene zu 40 %. Die außergerichtlich entstandenen notwendigen Auslagen der beteiligten Bundesnetzagentur trägt die Betroffene zu 70 %. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.120.903 € festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
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