Oberlandesgericht Düsseldorf, 2015-12-14, IV-2 RBs 155/15

IV-2 RBs 155/15Tribunale superiore14 dic 2015

Regest

StVO §§ 23 Abs. 1, 46 Abs. 1 Nr. 5 Die Regelung des § 46 Abs. 1 Nr. 5 StVO ermöglicht allein eine Ausnahme von den Vorschriften über Höhe, Länge und Breite von Fahrzeug und Ladung. Die Ausnah-megenehmigung betrifft nur die Überschreitung der Abmessungen und befreit den Fahrzeugführer nicht von der Verantwortung, dass seine Sicht nicht durch die La-dung beeinträchtigt werden darf (§ 23 Abs. 1 StVO). OLG Düsseldorf, 2. Senat für Bußgeldsachen Beschluss vom 14. Dezember 2015, IV-2 RBs 155/15

Testo completo

Oberlandesgericht Düsseldorf — IV-2 RBs 155/15 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-12-14

Aktenzeichen: IV-2 RBs 155/15

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2015:1214.IV2RBS155.15.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Strafsenat

Leitsätze

StVO §§ 23 Abs. 1, 46 Abs. 1 Nr. 5

Die Regelung des § 46 Abs. 1 Nr. 5 StVO ermöglicht allein eine Ausnahme von den Vorschriften über Höhe, Länge und Breite von Fahrzeug und Ladung. Die Ausnah-megenehmigung betrifft nur die Überschreitung der Abmessungen und befreit den Fahrzeugführer nicht von der Verantwortung, dass seine Sicht nicht durch die La-dung beeinträchtigt werden darf (§ 23 Abs. 1 StVO).

OLG Düsseldorf, 2. Senat für Bußgeldsachen

Beschluss vom 14. Dezember 2015, IV-2 RBs 155/15

Tenor

Der Antrag wird auf Kosten des Betroffenen als unbegründet verworfen.

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