III-2 RVs 35/14•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2014-04-08, III-2 RVs 35/14
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2014-04-08, III-2 RVs 35/14
III-2 RVs 35/14Tribunale superiore8 apr 2014
Regest
Leitsatz StPO §§ 203, 207 Abs. 1, 329 Abs. 1 Satz 1 1. Die allein auf die Sachrüge gestützte Revision gegen ein nach § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO ergangenes Verwerfungsurteil ist zulässig und führt zu der Prüfung, ob die Verfahrensvoraussetzungen vorliegen oder Verfahrenshindernisse bestehen. Diese Prüfung erstreckt sich auch darauf, ob in erster Instanz der erforderliche Eröffnungsbeschluss gefasst worden ist. 2. Die tatsächliche Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts, die Anklage zur Hauptverhandlung zuzulassen, kommt anhand des Protokolls schriftlich hinreichend deutlich zum Ausdruck, wenn es den Untersuchungshaftbefehl in dem Vorführungstermin aufrechterhält und sogleich Termin zur Hauptverhandlung bestimmt. OLG Düsseldorf, 2. Strafsenat Beschluss vom 8. April 2014, III-2 RVs 35/14
Testo completo
Oberlandesgericht Düsseldorf — III-2 RVs 35/14 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2014-04-08
Aktenzeichen: III-2 RVs 35/14
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2014:0408.III2RVS35.14.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Strafsenat
Leitsätze
Leitsatz
StPO §§ 203, 207 Abs. 1, 329 Abs. 1 Satz 1
Die allein auf die Sachrüge gestützte Revision gegen ein nach § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO ergangenes Verwerfungsurteil ist zulässig und führt zu der Prüfung, ob die Verfahrensvoraussetzungen vorliegen oder Verfahrenshindernisse bestehen. Diese Prüfung erstreckt sich auch darauf, ob in erster Instanz der erforderliche Eröffnungsbeschluss gefasst worden ist.
Die tatsächliche Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts, die Anklage zur Hauptverhandlung zuzulassen, kommt anhand des Protokolls schriftlich hinreichend deutlich zum Ausdruck, wenn es den Untersuchungshaftbefehl in dem Vorführungstermin aufrechterhält und sogleich Termin zur Hauptverhandlung bestimmt.
OLG Düsseldorf, 2. Strafsenat
Beschluss vom 8. April 2014, III-2 RVs 35/14
Tenor
Die Revision wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.
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