Oberlandesgericht Düsseldorf, 2013-06-25, III-2 Ws 275/13

III-2 Ws 275/13Tribunale superiore25 giu 2013

Regest

StrEG §§ 5 Abs. 2 Satz 1, 6 Abs. 1 Nr. 1 StGB § 51 Abs. 1 Satz 1 1. Das Verhalten des Beschuldigten ist nicht ursächlich im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 1 StrEG, wenn die Strafverfolgungsmaßnahme auch ohne sein Verhalten angeordnet oder aufrechterhalten worden wäre und maßgeblich auf andere Beweismittel gestützt wurde. 2. Das Verschweigen wesentlicher entlastender Umstände (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 StrEG) setzt begrifflich ein bewusstes Verhalten voraus. Ferner erfordert die Versagung der Entschädigung ein Verschulden des Beschuldigten. 3. Die Entscheidung über die Verpflichtung zur Entschädigung für erlittene Untersuchungshaft ist zurückzustellen, wenn wegen funktionaler Verfahrenseinheit deren spätere Anrechnung in anderer Sache in Betracht kommt. Die Anrechnung ist gegenüber der Entschädigung vorrangig. OLG Düsseldorf, 2. Strafsenat Beschluss vom 25. Juni 2013, III-2 Ws 275/13

Testo completo

Oberlandesgericht Düsseldorf — III-2 Ws 275/13 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-06-25

Aktenzeichen: III-2 Ws 275/13

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2013:0625.III2WS275.13.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Strafsenat

Leitsätze

StrEG §§ 5 Abs. 2 Satz 1, 6 Abs. 1 Nr. 1

StGB § 51 Abs. 1 Satz 1

Das Verhalten des Beschuldigten ist nicht ursächlich im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 1 StrEG, wenn die Strafverfolgungsmaßnahme auch ohne sein Verhalten angeordnet oder aufrechterhalten worden wäre und maßgeblich auf andere Beweismittel gestützt wurde.

Das Verschweigen wesentlicher entlastender Umstände (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 StrEG) setzt begrifflich ein bewusstes Verhalten voraus. Ferner erfordert die Versagung der Entschädigung ein Verschulden des Beschuldigten.

Die Entscheidung über die Verpflichtung zur Entschädigung für erlittene Untersuchungshaft ist zurückzustellen, wenn wegen funktionaler Verfahrenseinheit deren spätere Anrechnung in anderer Sache in Betracht kommt. Die Anrechnung ist gegenüber der Entschädigung vorrangig.

OLG Düsseldorf, 2. Strafsenat

Beschluss vom 25. Juni 2013, III-2 Ws 275/13

Tenor

Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.

Die weitergehende sofortige Beschwerde wird als unbegründet verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen dem früherenAngeklagten zur Last.

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