VI-3 Kart 60/08 (V)•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2013-04-24, VI-3 Kart 60/08 (V)
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2013-04-24, VI-3 Kart 60/08 (V)
VI-3 Kart 60/08 (V)Tribunale superiore24 apr 2013
Regest
§§ 21 Abs. 2 Satz 1 EnWG, § 7 Abs. 4, 5, 6 Strom NEV/GasNEV 1. § 7 Abs. 5 StromNEV/GasNEV macht keine Vorgaben für eine bestimmte Methode zur Ermittlung der angemessenen Verzinsung. Daraus folgt aber nicht, dass die Regulierungsbehörde bei der Wahl der Methode einen Beurteilungsspielraum hätte. 2. Mit der Anwendung des Capital Asset Pricing Model (CAPM) werden die Vorgaben des § 7 Abs. 5 StromNEV/GasNEV erfüllt. Mit der Marktrisikoprämie werden die Verhältnisse auf den nationalen und internationalen Kapitalmärkten berücksichtigt, und durch den Beta-Faktor werden die Renditen börsennotierter Betreiber von Elektrizitäts-/Gasversorgungsnetzen auf ausländischen Märkten dargestellt, die mit den inländischen Netzbetreibern vergleichbar sind. 3. Aus der Einführung der Anreizregulierung ergeben sich für Gasnetzbetreiber keine besonderen, zusätzlich zu berücksichtigenden Risiken. 4. Es gibt auch keine spezifischen Risiken für Gasnetzbetreiber, aus denen sich ein höheres systematisches Risiko für die Netzbetreiber im Allgemeinen, und zwar weder für Verteilernetzbetreiber noch speziell für die Gasfernleitungsnetzbetreiber herleiten ließe. 5. Bei der Ermittlung des Eigenkapitalzinssatzes für Altanlagen ist die durchschnittliche Preisänderungsrate gemäß § 7 Abs. 4 Satz 2 StromNEV/GasNEV von dem Eigenkapitalzinssatz für Neuanlagen nach Steuern in Abzug zu bringen. Erst danach erfolgt ein Aufschlag um den Faktor für die Körperschaftssteuer. 6. Eine Berücksichtigung der Körperschaftssteuer auf Scheingewinne kommt wegen des rein kalkulatorischen Charakters der Eigenkapitalverzinsung nicht in Betracht. OLG Düsseldorf Beschluss vom 24.04.2013 VI-3 Kart 60/08 (V)
Testo completo
Oberlandesgericht Düsseldorf — VI-3 Kart 60/08 (V) — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2013-04-24
Aktenzeichen: VI-3 Kart 60/08 (V)
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2013:0424.VI3KART60.08V.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Kartellsenat
Leitsätze
§§ 21 Abs. 2 Satz 1 EnWG, § 7 Abs. 4, 5, 6 Strom NEV/GasNEV
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§ 7 Abs. 5 StromNEV/GasNEV macht keine Vorgaben für eine bestimmte Methode zur Ermittlung der angemessenen Verzinsung. Daraus folgt aber nicht, dass die Regulierungsbehörde bei der Wahl der Methode einen Beurteilungsspielraum hätte.
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Mit der Anwendung des Capital Asset Pricing Model (CAPM) werden die Vorgaben des § 7 Abs. 5 StromNEV/GasNEV erfüllt. Mit der Marktrisikoprämie werden die Verhältnisse auf den nationalen und internationalen Kapitalmärkten berücksichtigt, und durch den Beta-Faktor werden die Renditen börsennotierter Betreiber von Elektrizitäts-/Gasversorgungsnetzen auf ausländischen Märkten dargestellt, die mit den inländischen Netzbetreibern vergleichbar sind.
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Aus der Einführung der Anreizregulierung ergeben sich für Gasnetzbetreiber keine besonderen, zusätzlich zu berücksichtigenden Risiken.
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Es gibt auch keine spezifischen Risiken für Gasnetzbetreiber, aus denen sich ein höheres systematisches Risiko für die Netzbetreiber im Allgemeinen, und zwar weder für Verteilernetzbetreiber noch speziell für die Gasfernleitungsnetzbetreiber herleiten ließe.
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Bei der Ermittlung des Eigenkapitalzinssatzes für Altanlagen ist die durchschnittliche Preisänderungsrate gemäß § 7 Abs. 4 Satz 2 StromNEV/GasNEV von dem Eigenkapitalzinssatz für Neuanlagen nach Steuern in Abzug zu bringen. Erst danach erfolgt ein Aufschlag um den Faktor für die Körperschaftssteuer.
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Eine Berücksichtigung der Körperschaftssteuer auf Scheingewinne kommt wegen des rein kalkulatorischen Charakters der Eigenkapitalverzinsung nicht in Betracht.
OLG Düsseldorf
Beschluss vom 24.04.2013
VI-3 Kart 60/08 (V)
Tenor
Die Beschwerde der Betroffenen gegen die Festlegung der Beschlusskammer 4 der Bundesnetzagentur vom 7. Juli 2008 – BK 4-08/068 – wird zurückgewiesen.
Die Betroffene trägt die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens und die der Bundesnetzagentur entstandenen notwendigen Auslagen. Die durch die Begutachtung durch den Sachverständigen J. entstandenen Kosten trägt die Betroffene wie folgt: Die durch das in den Verfahren
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erstattete Gemeinschaftsgutachten und die durch die Anhörung des Sachverständigen entstandenen Kosten trägt die Betroffene zu 1/11. Die durch das in dem vorliegenden Verfahren gesondert erstattete Einzelgutachten entstandenen Kosten trägt die Betroffene.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Der Streitwert wird auf 50.000 € festgesetzt.
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